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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Bisher galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist nur für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Buchungsbelege stellen die Grundlagen für die einzelnen Geschäftsvorfälle dar und müssen vollständig für jede einzelne Buchung vorliegen. Die wichtigsten haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
•Ausgangs- und Eingangsrechnungen inkl. Rechnungsdoppel
•Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke, sofern Buchungsbelege bzw. -Grundlage
• Bankbelege, Bankkontoauszüge, Depotauszüge, Kontoauszüge
• Betriebskostenabrechnungen
• Bewirtungsrechnungen
• Buchungsbelege inkl. deren Datenträger, auch Eigenbelege
• Buchungsanweisungen
• Dienstreise- und Fahrtkostenabrechnungen, sofern Buchungsbelege
• Fehlerprotokolle aus der EDV-Buchführung
• Gutschriften
• Kassenberichte, Kassenbücher und -blätter usw.
• Kontenpläne inkl. Änderungen, Kontenregister
• ggf. Kreditunterlagen
• Lagerbuchführungen
• Lieferscheine, Versand- und Frachtunterlagen, sofern Buchungsbelege bzw.Rechnungsbestandteil
• Lohn- und Gehaltslisten sowie Lohnunterlagen als Buchungsbelege
• Miet- und Pachtunterlagen
• Quittungen, Kleinbetragsrechnungen, Kassenbons, Z-Bons
• Schecks und Wechsel
• Spendenbescheinigungen
• Verträge, sofern Buchungsbelege
• Versicherungsunterlagen, sofern Buchungsbelege
• Wareneingangs- und -ausgangsbücher
Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, für die, die Aufbewahrungsfrist nach alter Regelung zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, mit Ausnahme bestimmter Branchen im Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesen.
Somit können Buchungsbelege vernichtet werden, die in den Jahren bis einschließlich 2016 erstellt und letztmalig gebucht, bearbeitet, geändert, empfangen oder abgesandt worden sind. Für die Jahresabschlusserstellung sei darauf hingewiesen, dass dies eine Überprüfung und Anpassung der Aufbewahrungsrückstellung nach sich zieht, auch wenn Unternehmer die Unterlagen freiwillig länger als 8 Jahre aufbewahren.
Eine Kassen-Nachschau kann jeden Betrieb mit (hohem) Bargeldumsatz treffen, insbesondere Gastronomiebetriebe, Taxiunternehmen, Friseursalons usw. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und findet entsprechend ohne eine vorherige Ankündigung statt. Eine Anordnung bei Beginn der Kassen-Nachschau ist jedoch notwendig. Außerdem müssen sich die Prüfer des Finanzamts ausweisen.
Zudem werden keine bereits abgelaufenen Zeiträume geprüft, sondern, ob die gegenwärtige Kassenführung ordnungsmäßig ist. Gemeint sind damit z.B. die Kassensturzfähigkeit oder die zeitnahe Erfassung der Kasseneinnahmen und -Ausgaben. Auch die Unterlagen zur Kasse selbst, wie Anleitungen etc. zählen dazu.
Die Prüfer dürfen die Geschäftsräume während den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Geschäftsräume sind dabei nicht nur feste Räume, sondern z.B. auch mobile Verkaufsläden oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxis. Wohnräume sind dagegen tabu, sofern keine Einwilligung besteht oder Gefahr im Verzug ist.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat Ende des Jahres 2024 darauf hingewiesen, aus aktuellem Anlass in Baden-Württemberg vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen zu wollen und über die Details informiert. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Prüfer keine Bargeldzahlungen von den Steuerpflichtigen verlangen. Den Beitrag finden Sie auf der Homepage der OFD unter folgendem Link: Durchführung von Kassen-Nachschauen
Jederzeit dürfen Beamte jedoch Beobachtungen, Testkäufe oder Testfahrten vornehmen, diese zählen nicht zu einer Kassen-Nachschau. Bei einer Kassen-Nachschauen selbst besteht die Möglichkeit, dass die Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen, wenn zum Beispiel Mängel festgestellt werden. Da eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung stattfindet, fallen Unregelmäßigkeiten auch leichter auf.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.
Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.
Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.
Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.
Verstößt nationales Recht gegen Unionsrecht, darf dieses nicht aufrechterhalten werden. Dies ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2023 (Rs. C-355/22) auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Erhebung von Mehrwertsteuer nicht mehr nachträglich von den Kunden verlangt werden kann.
Im Streitfall hatte eine belgische Osteopathin auf Steuerfreiheit Ihrer Leistungen beharrt. Notwendig sind dazu jedoch medizinisch indizierte osteopathische Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist eine Steuerfreiheit auch bei Leistungserbringung durch Personen anderer Heil- und Gesundheitsfachberufe möglich, z.B. durch Physiotherapeuten. Die belgische Osteopathin war lediglich Mitglied eines von den Krankenkassen anerkannten Berufsverbands, ihr fehlte es jedoch an der notwendigen Qualifikation. Ihre Leistungen durften daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.
Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
- USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
- USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
- USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
- USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
- USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
- USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bzw. die Gestellung von Unterkünften gelten bestimmte Werte, die jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt werden. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Die Finanzverwaltung gab nun mit BMF-Schreiben vom 10.12.2024 die Werte bekannt, die laut SvEV für die Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen sind.
Seit 01.01.2014 fallen darunter auch Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung bei einem Preis der Mahlzeit bis 60 Euro. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen. (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023 -IV C 5 -S 2334/19/10010 :005).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Thema digitale Grundaufzeichnungen bei Kassen und Kassensystemen aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Neuregelungen zum 01.01.2025 hinsichtlich der Mitteilungspflichten. In seinen FAQ geht das Ministerium auf allgemeine Fragen für Anwender, Nutzer, Buchhaltungskräfte usw. ein, sowie insbesondere auch auf Themen für Kassen- und Softwarehersteller und Hersteller für Technische Sicherheitseinrichtungen.
Fragen für die Praxis, die beantwortet werden, betreffen z.B. weitere Informationen und Ansprechpartner, Zertifizierung, Problemlösung, Voraussetzungen, Mitteilungspflichten und praktische Umsetzung. Die FAQ finden Sie auf der Homepage des BMF unter diesem Link: Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ).
Mit zwei Schreiben vom 09.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Erklärung 2025 mit Anlagen und für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 veröffentlicht.
Wichtige Änderungen sind enthalten aufgrund der umfassenden Neuregelungen zum Kleinunternehmer. Es wurden nicht nur die Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angepasst und die Öffnung für EU-Fälle aufgenommen. Die Obergrenze für das laufende Jahr führt bereits im Zeitpunkt des Überschreitens zu einem Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung und ist entsprechend zu erklären bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.
Weitere Anpassungen gibt es zur steuerfreien Ausfuhrlieferung und der Durchschnittsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft. Ansonsten erfolgte eine zeitliche oder drucktechnische Überarbeitung. Das BMF weist auf die Datenübermittlungspflicht hin. Die Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF: III C 3 - S 7344/19/10002 :007 und III C 3 -S 7344/19/10001 :006