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Steuerinormationen

Aktuelle Steuerinformationen

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite regelmäßig aktuelle Informationen aus Steuern und Recht vor.
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Steuerinformationen 2026
Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes
Datum: 02.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (XI R 14/24, XI R 21/21) klargestellt, dass die Übertragung bestimmter Gutscheincodes für digitale Dienstleistungen nach dem 01.01.2019 der Umsatzsteuer unterliegt. Damit setzt der BFH die Vorgaben des EuGH-Urteils C-68/23 vom 18.04.2024 um und präzisiert die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen.

Die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen löst bereits bei der Ausgabe die Umsatzsteuer aus, da nur deutsche Endverbraucher die Leistungen abrufen können. Dabei ist der Vertriebsweg über Zwischenhändler oder direkt beim ausgebenden Unternehmen unerheblich. Unternehmen müssen die korrekte steuerliche Behandlung bereits beim Verkauf des Gutscheincodes berücksichtigen.

Grundsteuerreform verfassungsgemäß
Datum: 02.03.2026

Seit dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu nach verschiedenen Bewertungsverfahren berechnet. In 11 Bundesländern wird die Grundsteuer nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen 3 Bundesländern wurden von Wohnungseigentümern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Klagen eingereicht.

Der BFH hat sich nun in 3 veröffentlichten Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24; II R 31/24; II R 3/25) detailliert mit den Argumenten der jeweiligen Kläger auseinandergesetzt und geurteilt, dass die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren verfassungskonform ist.

Der Hauptkritikpunkt ist der sog. Gleichheitsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Gesetzgeber Regelungen so gestalten muss, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz gleich belastet werden.

Allerdings darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber die Praktikabilität den Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit vorziehen, wobei Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf zu nehmen sind, um die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer handhabbar zu halten.

Grundstücksteile
Datum: 06.02.2026

Grundstücksteile müssen nur dann als steuerliches Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Gesetzgeber hat mit der 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen die geltenden Wertgrenzen und deren Anwendung aktualisiert. So gilt ab 01.01.2026 neu eine Quadratmetergrenze. Eine Prüfung des Grundstückswerts ist erst notwendig, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil 30 qm überschreitet. Bis zur Grenze von 30 qm muss kein Ansatz erfolgen. Bei mehr als 30 qm gilt dies ebenfalls, wenn der Grundstückswert 40.000 Euro nicht übersteigt. Wichtig ist, dass es sich um aktuelle Werte handelt, eine Überprüfung also jährlich notwendig wird, solange der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleibt.

In den Fällen, in denen vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Grundstücksteil im Privatvermögen belassen wird, ist ab 2026 kein Abzug der anteiligen AfA mehr möglich. Weitere betriebsbezogenen Aufwendungen können jedoch wie bisher als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für die bis 2025 geltenden Grenzen von 20 % und 20.500 Euro ist dagegen bei einem im Privatvermögen verbliebenen Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung ein entsprechender AfA-Anteil zu berücksichtigen.

Umsatzsteuerformulare 2026
Datum: 05.02.2026
Umsatzsteuerformulare 2026

Mit Schreiben vom 29.12.2025 hat die Finanzverwaltung die neuen USt-Vordruckmuster bekanntgegeben:

- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

- USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der

Sondervorauszahlung 2026

Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2025-12-29-vordruckmuster-USt-voranmeldung-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Digitale Steuerbescheide
Datum: 04.02.2026

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digital umgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen muss und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsprobleme hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.

Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u.ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.

Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend. Ein Widerruf ist laut einer Pressemitteilung des Landesamts für Steuern (LfS) Rheinland-Pfalz vom 26.01.2026 jedoch nicht notwendig und derzeit auch noch nicht möglich.

Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.

Sachentnahmen ab 2026
Datum: 03.02.2026
Sachentnahmen ab 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die ab 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2026 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF vom 23.12.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/007/021)

Restaurationsumsätze und Umsatzsteuer
Datum: 02.02.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2025 die Anpassung im Umsatzsteueranwendungserlass hinsichtlich der Restaurant- und Verpflegungsleistungen bekannt gegeben.

Kombiangebote, wie Buffets bzw. All-Inclusive-Pakete, können aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden mit 30 % für Getränke sowie 15 % für bestimmte Zusatzleistungen. Diese Regelung wurde bereits während der zeitlichen Befristung (01.07.2020 bis 31.12.2023) angewendet.

Für den Jahreswechsel gilt, dass die Leistungen in der Silvesternacht, unabhängig von der Uhrzeit der Abgabe, durchgehend mit 19 % versteuert werden dürfen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF vom 22.12.2025 DOK: COO.7005.100.2.13805199).

E-Rechnung und Anforderungen
Datum: 01.02.2026

Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regelungen zur E‑Rechnungspflicht aktualisiert. Dabei geht es vordergründig um neue Regelungen bei Fehlern, die damit zusammenhängende steuerliche Anerkennung und die Folgen für den Vorsteuerabzug.

Nur strukturierte, automatisiert verarbeitbare Formate einer E‑Rechnung, deren Datensatz elektronisch übermittelt wird, werden anerkannt. Dabei müssen alle für den Vorsteuerabzug relevanten Pflichtangaben enthalten sein. Weil Anlagen nicht elektronisch verarbeitet werden können, ist zudem ein bloßer Verweis in der E-Rechnung auf Angaben in Anlagen schädlich. Dies gilt nicht für andere ergänzende Angaben, wie z.B. eine Arbeitszeitliste.

Unternehmer, die eine E-Rechnung annehmen müssen, sollten daher die Rechnung immer prüfen. Dies ist mit sog. Validierungssoftwares möglich. Das BMF unterscheidet dabei zwischen Format- und Geschäftsregelfehlern. Während Formatfehler dazu führen, dass mithin eine sonstige Rechnung vorliegt, stellen Geschäftsregelfehler sog. Inhaltsfehler dar. Sind davon die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben betroffen, liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor.

Weitere Punkte des BMF-Schreibens betreffen die Übergangsfristen, Archivierung und GoBD-Anforderungen. Eine ausschließliche Ablage des PDF-Dokuments ist nicht ausreichend.

Gesellschafter-Darlehen und Zinsen
Datum: 06.01.2026

Mit Urteil vom 17.09.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine vor Fälligkeit vereinbarte Verlängerung („Prolongation“) von Zinsforderungen eines beherrschenden Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nicht zu einem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt der Vereinbarung führt. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2017 mit seiner spanischen Gesellschaft die Laufzeit eines Darlehens und der darauf aufgelaufenen Zinsen vor deren Fälligkeit bis Ende 2022 verlängert.

Darin sah das Finanzamt einen Zufluss der Zinsen im Jahr 2017. Dies verneinte der BFH, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG fließen Einkünfte erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Diese wird nicht durch eine bloße Fälligkeitsverschiebung erlangt. Im Streitfall lag indes weder ein Ersatz der alten Forderung durch eine neue (Novation) vor, noch kommt die Sonderregelung für beherrschende Gesellschafter zur Anwendung, da die Zinsforderung nie fällig war. Selbst eine gesellschaftsbedingte Prolongation sei zulässig und führte weder zu einem steuerlichen Zufluss noch zu einer verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 17.09.2025 Az. VIII R 30/23). Damit grenzt sich der BFH von früherer Rechtsprechung zum Zufluss in einem Stundungsfall ab (BFH-Urteil vom 05.10.2005 Az. VIII R 9/93).

Sonder-AfA bei Abriss und Neubau
Datum: 06.01.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, derebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.

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