Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.
Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.
Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.
Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).
Das Finanzgericht (FG) München bejahte mit Urteil vom 27.02.2024 die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers. Der Kläger war Gesellschafter und ab Dezember 2015 Geschäftsführer einer GmbH. Im zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08.09.2016 war auch ein Vermerk enthalten, dass er die Geschäftsführung vorher unentgeltlich erbrachte. Sein Vertrag trat im Juli 2016 in Kraft.
Im September 2016 stellte er eine Rechnung über 40.000 € für seine Tätigkeit von Februar bis Juni 2016. Für das Finanzamt lag dafür Umsatzsteuerpflicht vor, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelte und für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Grenze überschritten war. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Kleinunternehmer-Regelung jedoch anzuwenden sei.
Für den Beginn der Tätigkeit ist die Prognose der Umsätze ausschlaggebend. Da nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist, ist entgegen dem Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und die Umsatzsteuer nicht zu erheben (Az. 5 K 1794/22).
Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich entsprechende Rückstellungen gebildet werden.
Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat in einer Verfügung vom 21.02.2024 erläutert, welche Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung vorliegen müssen und welche Kosten in die Höhe der Rückstellung mit einfließen.
Berücksichtigungsfähige Kosten sind z.B. Raumkosten und Einlagerungskosten aber auch die Kosten für Scannen und Archivieren, wie z. B. das Brennen auf eine DVD. Einrichtungsgegenstände sind zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht abgeschrieben sind. Künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen.
Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)
Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).
Bevor das geplante zentrale Register für Unternehmensbasisdaten im Jahr 2025 an den Start gehen kann, müssen wirtschaftlich Tätige noch mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ausgestattet werden. Damit wäre auch eine bessere Differenzierung zwischen privaten und unternehmerischen Bereichen geschaffen. Denn für alle natürlichen Personen gibt es bereits seit 2008 die Steuer-Identifikationsnummer.
Ab Herbst beginnt nun die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an die wirtschaftlich Tätigen. Dazu zählen alle natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, also z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende und zusätzlich aber auch Arbeitgeber in Privathaushalten sowie z.B. Kapitalgesellschaften, wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Genossenschaften aber auch Personenvereinigungen.
Bei mehreren Geschäftsfeldern wird jeweils pro Tatbestand eine Nummer vergeben. Die Nummern derselben Person weichen dann in den letzten fünf Stellen voneinander ab.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll nicht nur in das neue entstehende Register eingefügt werden, sondern auch Voraussetzung für bestimmte Vorgänge nach gesetzlicher Maßgabe sein. Die Vergabe der Nummer erfolgt schrittweise ab Herbst 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.
Das FG (Finanzgericht) Niedersachsen entschied ebenfalls mit Urteil vom 09.05.2023, (Az. 2 K 203/22), dass außerbilanzielle Korrekturen, wie nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-AZ: X R 17/23). Gleichgelagerte Verfahren können daher mit Hinweis darauf offen gehalten werden.
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.
Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.
Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.