Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
- USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
- USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
- USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
- USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
- USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
- USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bzw. die Gestellung von Unterkünften gelten bestimmte Werte, die jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt werden. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Die Finanzverwaltung gab nun mit BMF-Schreiben vom 10.12.2024 die Werte bekannt, die laut SvEV für die Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen sind.
Seit 01.01.2014 fallen darunter auch Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung bei einem Preis der Mahlzeit bis 60 Euro. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen. (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023 -IV C 5 -S 2334/19/10010 :005).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Thema digitale Grundaufzeichnungen bei Kassen und Kassensystemen aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Neuregelungen zum 01.01.2025 hinsichtlich der Mitteilungspflichten. In seinen FAQ geht das Ministerium auf allgemeine Fragen für Anwender, Nutzer, Buchhaltungskräfte usw. ein, sowie insbesondere auch auf Themen für Kassen- und Softwarehersteller und Hersteller für Technische Sicherheitseinrichtungen.
Fragen für die Praxis, die beantwortet werden, betreffen z.B. weitere Informationen und Ansprechpartner, Zertifizierung, Problemlösung, Voraussetzungen, Mitteilungspflichten und praktische Umsetzung. Die FAQ finden Sie auf der Homepage des BMF unter diesem Link: Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ).
Mit zwei Schreiben vom 09.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Erklärung 2025 mit Anlagen und für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 veröffentlicht.
Wichtige Änderungen sind enthalten aufgrund der umfassenden Neuregelungen zum Kleinunternehmer. Es wurden nicht nur die Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angepasst und die Öffnung für EU-Fälle aufgenommen. Die Obergrenze für das laufende Jahr führt bereits im Zeitpunkt des Überschreitens zu einem Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung und ist entsprechend zu erklären bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.
Weitere Anpassungen gibt es zur steuerfreien Ausfuhrlieferung und der Durchschnittsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft. Ansonsten erfolgte eine zeitliche oder drucktechnische Überarbeitung. Das BMF weist auf die Datenübermittlungspflicht hin. Die Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF: III C 3 - S 7344/19/10002 :007 und III C 3 -S 7344/19/10001 :006