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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Grundsätzlich dürfen Gewinne nur bilanziert werden, wenn diese auch realisiert wurden (Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB). Der Anspruch auf die Provision eines Versicherungsvertreters erfolgt gem. § 92 Abs. 4 HGB mit Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Zahlt dieser vertraglich vereinbart z.B. jährlich oder halbjährlich statt monatlich, kann auch der Anspruch des Versicherungsvertreters später entstehen. Erhält dieser nun bereits vor der Prämienzahlung eine Provision, so handelt es sich hier um eine Anzahlung, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun in einem aktuellen Urteil, dass sich der Zeitpunkt der Aktivierung von Provisionsansprüchen von Versicherungsvertretern nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall richtet. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss es aber nicht. Hintergrund waren Provisionszahlungen an einen Versicherungsvertreter für die Vermittlung von Verträgen mit Stornohaftungszeiten. Für diese Verträge erfolgten bereits vorab Provisionszahlungen, obwohl der Anspruch des Vertreters erst nach einer bestimmten Anzahl von Beiträgen entsteht.
Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung der Sachen an das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein zurückverwiesen (BFH vom 30.04.2025 Az. X R 12-13/22).
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einer Pressemitteilung vom 01.08.2025 darauf hin, dass ab dem 06.08.2025 eine sofortige Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b EStG nicht mehr möglich ist und begründet dies mit derEinführung des neuen bundesweiten KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FSB).
Mit dem KONSENS-Verfahren wird auf eine maschinelle Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen umgestellt. Dies berücksichtigt eine automatische sogenannte Vordatierungsfrist von regelmäßig drei Kalendertagen. Endet diese Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
Die direkte Aushändigung einer Freistellungsbescheinigung bei persönlicher Vorsprache ist somit ab dem 06.08.2025 nicht mehr möglich.
Im Hinblick auf einzuhaltende Fristen sollten Unternehmer daher auf eine frühere und rechtzeitige Antragstellung achten.
Für bilanzierende Unternehmen gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten durch die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten, hier auch insbesondere Investitionsabzugsbeträge, Abschreibungen und Sonderabschreibungen.
Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften hat diese nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch auf den Einkommensteuersatz, da dieser progressiv verläuft. Kann das zu versteuernde Einkommen gemindert werden, mindert sich auch die Steuer je Euro.
Anders bei Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, da hier grundsätzlich ein Steuersatz mit 15 % zur Anwendung kommt. Da mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm nun aber auch der Körperschaftsteuersatz bis zum Jahr 2028 stufenweise abgesenkt wird, sollten körperschaftsteuerpflichtige Personen, wie GmbHs, die bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen, da unabhängig vom Finanzierungsvorteil vor dem Hintergrund eines niedrigeren Steuersatzes eine zusätzliche Ersparnis eintreten kann.
Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 7 A zur Anordnung einer USt-Sonderprüfung überarbeitet und mit Schreiben vom 22.07.2025 bekannt gegeben.
Vom Vordruckmuster darf aus organisatorischen oder technischen Gründen abgewichen werden.
Außerdem dürfen nicht relevante Teile des Vordrucks bei Anwendung von IT-Programmen weggelassen werden, so dass Steuerpflichtige ggf. nur eine verkürzte Form des Formulars erhalten, welches lediglich die für den Einzelfall notwendigen Angaben enthält.
Das Vordruckmuster ist in aktualisierter Form ab Bekanntgabe anzuwenden. Sie können es unter folgendem Link aufrufen: Vordruckmuster USt 7 A zur Anordnung einer USt-Sonderprüfung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ bekannt gegeben. Die Notwendigkeit dazu ergab sich durch die Anpassungen auf EU-Vorgaben und weitere Klarstellungen. Außerdem soll die KassenSichV auf Wegstreckenzähler ausgeweitet werden.
Unter anderem sollen die Regelungen zur Belegausgabe angepasst werden. Die Angaben, die auf einem Beleg enthalten sind, müssen:
Übernimmt der Steuerpflichtige die Pflichtangaben gem. KassenSichV und übersendet er diese via E-Rechnung an den Kunden, hat er damit seine Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 AO erfüllt.
Fehlt für ein EU-Taxameter oder einen Wegstreckenzähler ein Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Die Neuregelungen sollen am 01.01.2027 in Kraft treten.
Zum 01.07.2025 sind die Förderprogramme „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“ gestartet. Durch günstige Zinsen und Zuschüsse sollen kleine und mittelständische Unternehmen mit maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz und Sitz oder Betriebsstätte o.ä. in Deutschland unterstützt werden. Ein Mindestkreditbetrag ist nicht einzuhalten.
Gefördert werden soll die Investition in Digitalisierung und Innovation in folgenden Stufen:
Die förderfähigen Maßnahmen reichen von neuer Hardware in Stufe 1 bis Integration von Künstlicher Intelligenz in Wertschöpfungsbereiche in der Stufe 3. Stufe 1 gilt nur für Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen.Die Konditionen verbessern sich je Stufe und liegen bei Vorteilen bis zu 5 % für Zinsen und Zuschüsse. Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.
Details erfahren Sie auf der Homepage der KfW unter folgendem Link: ERP-Förderkredit Digitalisierung
Für die Tätigkeit von Influencern können eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Sachverhalten vorliegen. Wer in den sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte, wird mit einigen steuerlichen Pflichten konfrontiert. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun aktuell auf Ihrer Homepage einen Überblick über mögliche betroffene Bereiche online gestellt. Social-Media-Akteure können sich hier über notwendige Handlungsbereiche in folgenden Punkten informieren:
Die Informationsseite können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.finanzamt.nrw.de/influencer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.06.2025 (IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006 BStBl 2025 I S. 145) die E-Bilanz Taxonomie 6.9 veröffentlicht. Sie gilt für Bilanzen der Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2025 beginnen, darf aber bereits für Wirtschaftsjahre 2025 bzw. 2025/2026 angewendet werden.
Dabei geht das BMF auch auf die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ein. Für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre gilt auch eine Übermittlungspflicht für die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für sämtliche Taxonomien und Bilanzen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.
Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.
Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro) für den Viertel-Ansatz.
Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.
Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025 angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.