Beate Eichler

Beate Eichler - Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen

Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung
Archiv Steuerinformationen
In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
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Jahrgang:
Archiv 2023
Ist-Versteuerer und Gutschrift
Datum: 22.12.2023

Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.

 

Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum.  (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).

Gastronomie und Umsatzsteuer
Datum: 22.12.2023

Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.

 

Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten. 

 

Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.

 

Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.

IAB: verlängerte Investitionsfrist läuft aus
Datum: 15.12.2023

Mit Ablauf des Jahres 2023 enden auch die verlängerten Investitionsfristen für die in 2017 und 2019 gebildeten IAB (Investitionsabzugsbeträge). Noch nicht ausgeschöpfte IAB können daher nur noch kurze Zeit mit einer Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis 31.12.2023 genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Jahr 2020 gebildete IAB regulär zum Jahresende 2023 ablaufen.

Kann das Wahlrecht aufgrund einer fehlenden Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht in Anspruch genommen werden, so sind die noch offenen IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen. Dies hat ggf. die Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung zur Folge.

Dabei sollte man daran denken, dass eine Auflösung auch mit einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) möglich ist. Außerdem kann durch den IAB überhaupt erst ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Betragen somit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höchstens 1.333 Euro bzw. 1.600 Euro, kommt zudem eine GWG-Sofortabschreibung in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Betrag auch von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde.

Beachten sollte man dabei noch, dass ein nach altem Recht gebildeter IAB in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig war und dementsprechend eine Auflösung ebenfalls höchstens mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist, es sei denn, der IAB wurde in späteren Jahren aufgestockt. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre ist eine Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % möglich. Dieser darf in späteren Jahren auch wieder mit 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgelöst werden.

Steuerpflichtige mit offenen Investitionsabzugsbeträgen sollten daher jetzt tätig werden und prüfen, ob aufgrund des Fristablaufs eine Rückgängigmachung droht. Wer keine Investitionen mehr tätigen kann oder möchte, sollte auch eine mögliche Steuer- und Zinsmehrbelastung mit einkalkulieren.

Aufbewahrungsfristen
Datum: 15.12.2023

Bestimmte Aufbewahrungspflichten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebend. Für Geschäftsunterlagen gelten diese somit nicht nur für Kaufleute. Ist darüber hinaus jedoch der Privatbereich von Steuerpflichtigen betroffen, gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten nur für besondere Sachverhalte.

Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen. Daneben sind empfangene oder abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung Bedeutung haben, mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Auch Lohnkonten müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Steuerlich jedoch endet Aufbewahrungspflicht nicht, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Auf Datenträgern aufbewahrte Unterlagen müssen dabei jederzeit verfügbar sein und ohne Verzögerung lesbar gemacht werden können.

Nach dem 31.12.2023 können daher die in den Jahren 2013 und früher aufgestellten Jahresabschlüsse, erstellten Bücher usw. vernichtet werden. Dies gilt auch für Belege und Aufzeichnungen bis einschließlich 2013 sowie Geschäftsbriefe, Lohnkonten und sonstige für die Besteuerung relevanten Unterlagen, die keine Buchführungsunterlagen darstellen, bis einschließlich 2017.

Die Unterlagen müssen jedoch weiter aufbewahrt werden, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder diese Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung haben sowie außerdem bei anhängigen steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, einem schwebenden Rechtsbehelfsverfahren und zur Begründung von Anträgen.

Für die Aufbewahrungspflicht ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.

Geschenke
Datum: 08.12.2023

Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.

Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.

Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.

Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt kein weiteres Geschenk dar.

Liebhaberei und PV-Anlage
Datum: 07.12.2023

Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Richtsatzsammlung und Sachentnahmen
Datum: 07.12.2023

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 sowie die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.

Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.

Das Schreiben enthält auch die Pauschbeträge für Sachentnahmen als Vereinfachung für die Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Zu- und Abschläge davon sind nicht möglich. Für gemischte Betriebe gilt der jeweils höhere Pauschbetrag.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.08.2023, Az. IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).

Homeoffice und Nebentätigkeit
Datum: 17.11.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Instandhaltungsrückstellung und Bilanzierung
Datum: 17.11,2023

Eine Immobilienbesitzerin musste beim Kauf ihres Teileigentums Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis von 40.000 Euro zahlen. Da darin auch eine Instandhaltungsrückstellung von 14.815,19 Euro inbegriffen war, wehrte sich die Miteigentümerin und ging bis vor den BFH (Bundesfinanzhof), jedoch erfolglos. Die Instandhaltungsrückstellung blieb in der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Daraufhin wollte die Klägerin im Rahmen einer Bilanzberichtigung die Instandhaltungsrückstellung gewinnmindernd auflösen, da diese in der Bilanz als Aktivposten angesetzt war. Sie war der Meinung, dass auch ertragssteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen könne, wenn für die Grunderwerbsteuer keine Trennung erfolgen kann. Ihr Einspruch gegen den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Auch die anschließende Klage vor dem FG (Finanzgericht) Köln blieb erfolglos. In der Urteilsbegründung weist das FG darauf hin, dass die ertragssteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich ist und umgekehrt diese Beurteilung ebenso unbeachtlich ist für die Ertragssteuer. Der Anspruch ist unter wirtschaftlichen Aspekten zu betrachten und bei der Käuferin der Immobilie zu aktivieren. (FG Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20). Dagegen ist Revision beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 19/23.

Anmerkung für die Praxis: Siehe zur Instandhaltungsrücklage auch: OFD Frankfurt am Main vom 09.11.2022

Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
Datum: 30.10.2023

Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.

Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.

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Archiv 2022
Betriebsfeiern und Steuern
Datum: 22.12.2022
Betriebsfeiern sind ein wichtiger Baustein für zufriedene Mitarbeiter, die Förderung des Zusammenhalts und nicht zuletzt für die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Nach der langen Zeit mit Corona-Einschränkungen stehen nun gerade Weihnachtsfeiern wieder hoch im Kurs. Ein paar Regelungen und die steuerlichen Aufzeichnungspflichten sollten die Betriebe jedoch beachten.
Betriebsveranstaltungen sind solche mit sozialem Charakter an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können, wie z.B. Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Grundsätzlich bleiben jährlich zwei Veranstaltungen lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer pro Veranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.
Umsatzsteuerlich gilt eine Freigrenze von 110 Euro brutto je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung. Wird diese eingehalten, so ist bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten entfällt ein Vorsteuerabzug, und zwar für alle Kosten ab dem ersten Euro.
Maßgebend für die Berechnung sind die Gesamtkosten je teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen Ehegatten bzw. Angehörige mitgebracht werden, sind die Kosten für diese dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Damit es letzten Endes klappt mit dem Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Zu achten ist dabei insbesondere auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke usw.
Rückstellungen und Urlaubstage
Datum: 19.12.2022

Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.

Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).

Ebay und Unternehmereigenschaft
Datum: 19.12.2022

Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft.  Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.

Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung.  Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.

Ermäßigter Steuersatz verlängert
Datum: 07.12.2022

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021
Datum: 07.12.2022

Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.

Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.

Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.

Abzinsung von Verbindlichkeiten
Datum: 21.11.2022

Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.

Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.

Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.

Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.

Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.

Photovoltaikanlagen ab 2023
Datum: 21.11.2022

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.

Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.

Gastronomie und Umsatzsteuer-Satz
Datum: 03.11.2022

Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.

Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.

Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.

Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.

Förderung von Ladestationen läuft aus
Datum: 03.11.2022

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.

Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.

Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.

Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.

Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.

Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung
Datum: 20.10.2022
Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.
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Archiv 2021
Rechnung und Leistungsbeschreibung
Datum: 23.12.2021

Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte Anforderung für den Vorsteuerabzug darstellt. In einem BMF-Schreiben wurde daher nochmal klargestellt, dass die Leistungsbeschreibung abhängig vom Einzelfall ist. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen kann und die Lieferung auch nicht doppelt abgerechnet werden könnte. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bezeichnung auf seiner Handelsstufe der handelsüblichen Art entspricht, z.B. wenn nur die Gattung angegeben wird wie „Jeans, Bluse“. Die Bezeichnung muss allgemein gängig sein und darf nicht nur gelegentlich verwendet werden.

Bei sonstigen Leistungen hingegen muss die Art der sonstigen Leistungen eindeutig beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung, Dienstleistung, Reinigung“ allein sind nicht ausreichend.

Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
Datum: 23.12.2021

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). 

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.

Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Die Richtsätze ermöglichen dem Betriebsprüfer, die Kennzahlen des zu prüfenden Betriebs mit denen der Richtsatzsammlung für die entsprechende Branche zu vergleichen. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden Betriebs normalisiert und anschließend den Richtsätzen gegenüber gestellt.

Verbuchung von Corona-Hilfen z.B. Rückzahlungen
Datum: 17.12.2021
Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für die Neustarthilfe von Soloselbständigen. In der Buchhaltung liegen regelmäßig sonstige Erträge vor.
Besonders zum Jahreswechsel stellt sich dabei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erträge zu erfassen sind. Während Einnahmenüberschussrechner ohne große Diskussion vom Zufluss ausgehen können und bei Zahlungseingang einen Ertrag buchen, müssen Bilanzierer schon genauer hinschauen. Sie dürfen Erträge nur ausweisen, wenn diese auch tatsächlich realisiert werden. Wie auch schon bei den Soforthilfen kann unter Umständen trotzdem eine Bilanzierung im Jahresabschluss notwendig sein, wenn noch kein Bescheid vorliegt und noch kein Geld eingegangen ist. Kann der Steuerpflichtige bei der Beantragung fest mit einem gleichlautenden Bescheid rechnen, so fällt der Ertrag noch ins alte Jahr. Liegt kein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, sind deshalb z.B. beantragte November- und Dezemberhilfen regelmäßig bereits in der Bilanz 2020 zu aktivieren, wenn keine Rückzahlungsgründe vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen zu erfassen sind. In der Regel wurden die Unternehmen im Jahr 2021 zur Rückzahlung aufgefordert. Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Verpflichtung bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs gebucht wird, das im Jahr 2020 endet. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung bei Abfluss der Rückzahlung.
Verlängerung von Steuererleichterungen
Datum: 17.12.2021
Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden.Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.
Fahrtenbuch und kleine Fehler
Datum: 02.12.2021
Das Finanzamt überprüft ein Fahrtenbuch auf Richtigkeit. Dies kann es aber nicht so überspitzen, dass eine Anwendung fast immer ausgeschlossen werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte, dass das Finanzamt wegen Verwendung von Abkürzungen für Orte und Kunden sowie abweichende Kilometerangaben zwischen Routenplaner und Aufzeichnungen und die fehlende Ortsangabe von Hotelübernachtungen und Tankstopps nicht dazu führt, dass das ganze Fahrtenbuch zu verwerfen ist, wenn die Angaben ansonsten plausibel, vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.
Aufbewahrung von Rechnungen
Datum: 02.12.2021
Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
„Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.“
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.
Covidleistungen und Umsatzsteuer
Datum: 01.12.2021
Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Steuerfreiheit ergibt sich für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen, bei den keine systematische Gewinnerzielung vorliegt aus § 4 Nr. 18 UStG. Es handelt sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden.
Dazu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumen und Sachmitteln. Die Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erbracht werden, die ihrerseits Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringen. Auf die Steuerbarkeit der Leistungen dieser Körperschaften kommt es nicht an.
Leistende Unternehmer haben als Folge keinen Vorsteuerabzug auf die mit den steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen.
Kleine Photovoltaikanlagen und Gewinnerzielungsabsicht
Datum: 24.11.2021

Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/kWp) insgesamt überarbeitet.

Eine Photovoltaikanlage (bis 10,0 kW/kWp installierte Leistung) oder ein BHKW (bis 2,5 kW elektrische Leistung) ist begünstigt, wenn sie/es nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlage) in Betrieb genommen wurde. Der erzeugte Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Schädlich ist eine Nutzung des Stroms durch einen Mieter oder zu eigenbetrieblichen Zwecken.
Auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden, können damit nunmehr begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Anlagen, die im Eigentum eines Mieters (= nicht des Grundstückseigentümers) stehen, kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.

Die Finanzverwaltung sieht alle Photovoltaikanlagen (und/oder Blockheizkraftwerke) eines Steuerpflichtigen als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen sich auf verschiedenen Grundstücken befinden. Bei der Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle (!) Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren. Es ist nicht möglich, den Antrag nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Wie bislang auch ist der Antrag (Achtung: zeitliche Befristungen!) in jedem Fall beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag führt nicht zur Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs.

Roboter und Bilanzierung
Datum: 23.11.2021

Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.

Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?

Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.

Onlineplattformen und Umsatzsteuer
Datum: 29.10.2021

Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen Regelungen werden daher immer weiter an die neuen Rahmenbedingen angepasst. Probleme, die sich aufgrund von grenzüberschreitendem Handel ergeben, sollen verringert und der bürokratische Aufwand vermindert werden. So gab es in den letzten Jahren bis 2021 einige Änderungen.

Besonderes Augenmerk fällt umsatzsteuerlich auf die Online-Plattformbetreiber und ähnliche Anbieter. Grundsätzlich müssen verschieden Fallkonstellationen unterschieden werden, um zur korrekten umsatzsteuerlichen Beurteilung zu kommen. Wichtig ist dabei vordergründig, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, die z.B. über eine Plattform angeboten wird und an wen diese geht, also ob Empfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. besonderer Unternehmer ist. Dazu zählen Kleinunternehmer, solche die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Wohnungsvermieter) oder durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte.

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden im Rahmen des Digitalpakets einige Änderungen umgesetzt, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten sind.

Für Lieferungen innerhalb der Mitgliedsstaaten an Empfänger, die keine Vollunternehmer sind, wurde die alte Versandhandelsregelung von der Regelung über den Fernverkauf abgelöst. Vereinfacht wurde, dass hier nicht mehr die Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten anzuwenden sind, sondern eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für Lieferungen in alle Staaten zusammen mit elektronischen Dienstleistungen. Dies dürfte allerdings dazu führen, dass viel mehr Unternehmen von einer Ortsverlagerung ins Bestimmungsland betroffen sind. Damit sich diese nicht in jedem Land registrieren müssen, gibt es das OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren, bei dem die Meldungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Das OSS-Verfahren hat das bis dahin durchgeführte MOSS-Verfahren für elektronische Dienstleistungen abgelöst. Kommt der Fernverkauf aus einem Drittland in ein EU-Land, das nicht das Zielland der Beförderung oder Versendung ist, gilt das Zielland als maßgeblich Ort.

Unternehmer aus Drittländern können das IOSS (Import-One-Stop-Shop-Verfahren) in Anspruch nehmen. Tun Sie dies, so gibt es eine Bagatellgrenze bis 150 Euro für steuerfreie Einfuhren.

Außerdem wurde ein fiktives Reihengeschäft eingeführt. Online-Plattformen usw., die die Lieferung einer Ware nur vermitteln, sind hiervon betroffen. Es wird fingiert, dass Sie selbst Empfänger und Lieferer der Ware werden.

Angepasst wurde auch die Haftung für die elektronische Schnittstelle, die seit 2019 bereits für elektronische Marktplätze galt. Die Haftung kann durch eine Bescheinigung gem. § 22 f UStG ausgeschlossen werden.

Da der Online-Handel besonders auch bei vielen kleineren Unternehmen an Bedeutung zunimmt, ist auf die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung und Durchführung besonderes Augenmerk zu legen.

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Archiv 2020
Grenzpendler: Kurzarbeitergeld
Datum: 28. Dezember 2020
Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich nach französischem Recht besteuert. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Für in Deutschland wohnende Beschäftigte sei der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerbefreit. Eine faktische Doppelbesteuerung entstehe für Beschäftigte aus Frankreich dadurch allerdings nicht, da Deutschland die Einkünfte nach nationalem Recht keiner Besteuerung unterwerfe. Um zu vermeiden, dass die in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Beschäftigten geringerer Betrag des Kurzarbeitergeldes verbleibe, würden bereits Gespräche mit Frankreich geführt. Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten.
Verkauf von Gutscheinen
Datum: 28. Dezember 2020
Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet stellt eine steuerbare Leistung an den Kunden dar, es handelt sich nicht um eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter. Dies stellt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil fest. Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Über ein Internetportal wurden verschiedene Freizeiterlebnisse angeboten, die mit dem Erwerb eines Gutscheins Inanspruch genommen werden konnten. Diese Gutscheine wurden im eigenen Namen und auf Rechnung des Klägers veräußert, über das Internetportal konnten die angebotenen Ereignisse ausgewählt und Termine vereinbart werden. Wurde eine Leistung durch den Gutscheininhaber in Anspruch genommen, leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer Vermittlungsprovision an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis. Der Kläger behandelte nur die Vermittlungsprovision als Umsatz, das Finanzgericht den gesamten Betrag des verkauften Gutscheins. Der BFH muss nun über diese Frage entscheiden, die auch erhebliche Auswirkung auf den Vorsteuerabzug der Beteiligten haben wird. 
Verwarnungsgelder: Arbeitslohn
Datum: 21. Dezember 2020
Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.
Bilanzänderung
Datum: 21. Dezember 2020
Der BFH hat einen Leitsatz zur Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage aufgestellt. Demnach ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. seit StBereinG 1999) formell verfassungsgemäß. “Gewinn” ist der Bilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a. F.) beruht. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.
Transportfahrer: Rentenversicherungspflicht
Datum: 14. Dezember 2020
Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Der Kläger ist selbständiger Landwirt und führte daneben für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese wurden unregelmäßig für zumeist wenige Tage mit pauschalen Tagessätzen durchgeführt. Es wurde vom Kläger stets die LKW´s des Auftraggebers genutzt. Die Klage gegen die durch die Betriebsprüfung festgestellte Versicherungspflicht blieb erfolglos und auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Verfügt ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, spricht dies regelmäßig gegen eine selbständige Tätigkeit. 
UStE: richtige Angaben zur Besteuerungsart
Datum: 14. Dezember 2020
Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung müssen Steuerpflichtige aufgrund eines BFH-Urteils Angaben zur Besteuerungsart machen. Es geht hier um die wichtige Frage, ob sie Soll- oder Istversteuerer sind. Nach Datenlage kommt es beim Befüllen der Zeile 22 der aktuellen Umsatzsteuererklärung jedoch häufig zu Missverständnissen. Mit der Ziffer 1 wird angegeben, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Mit der Ziffer 2 wird auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) verwiesen. Mit der Ziffer 3 gibt der Unternehmer an, dass er die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile anwendet.
Verhaltensbedingte Kündigung
Datum: 07. Dezember 2020
Wer eine verhaltensbedingte Kündigung vornehmen möchte, sollte sie mit einer Abmahnung vorbereiten und die Frist für die Entlastung beachten. Gründe dafür sind wiederholt unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, dauerndes zu spät kommen oder zu früh gehen, ohne Genehmigung verreisen oder Krankmeldung, obwohl der Mitarbeiter gesund ist. Auch andere Verstöße im betrieblichen Bereich sind denkbar, wie bedienen einer Maschine ohne vorgeschriebene Schutzkleidung. Bei gravierenden Verstößen muss schnell reagiert werden: fristlose Kündigungen müssen innerhalb zwei Wochen erledigt werden. Ansonsten muss eine Abmahnung erfolgen. Die eigentliche Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. 
Rechnung: Leistungsbeschreibung
Datum: 07. Dezember 2020
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Leistungsgegenstand in Rechnungen wichtige Aussagen festgelegt. So kann ein Abrechnungsdokument nur dann eine Rechnung sein, wenn die Beschreibung der Leistung nicht nur allgemeiner Art ist. Mit der Bezeichnung „Produktverkäufe“ ist es nicht möglich, die Leistung genau zu identifizieren. Der Vorsteuerabzug ist damit aus einer solchen Rechnung nicht möglich. 
Weniger Zuzahlung durch Steuersenkung
Datum: 30. November 2020
Die bis Ende des Jahres befristete Mehrwertsteuersenkung kann in einzelnen Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung zu geringeren Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen führen. Eine darüber hinaus gehende Reduzierung würde jedoch den Zweck der Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen entgegenstehen. Dies teilt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion mit. Zuzahlungen tragen zu einer ausgewogenen Lastenverteilung im Gesundheitswesen bei, so die Bundesregierung. Diese stellen mit Blick auf die langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen einen Stabilitätsfaktor dar. 
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Datum: 30. November 2020
Der BFH entscheidet, dass ein Wirtschaftsgut und damit Berichtigungsobjekt bei einem Gebäude unterschiedliche Gebäudeteile betreffen kann. Bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude ist das Berichtigungsobjekt der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist. Damit ist für jeden Teil auch die Bagatellgrenze zur Vornahme der Vorsteuerberichtigung gesondert zu prüfen. 
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Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
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Beate Eichler - Lohn- und Gehaltsabrechnungen

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