Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.
Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum. (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).
Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.
Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten.
Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.
Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.
Mit Ablauf des Jahres 2023 enden auch die verlängerten Investitionsfristen für die in 2017 und 2019 gebildeten IAB (Investitionsabzugsbeträge). Noch nicht ausgeschöpfte IAB können daher nur noch kurze Zeit mit einer Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis 31.12.2023 genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Jahr 2020 gebildete IAB regulär zum Jahresende 2023 ablaufen.
Kann das Wahlrecht aufgrund einer fehlenden Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht in Anspruch genommen werden, so sind die noch offenen IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen. Dies hat ggf. die Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung zur Folge.
Dabei sollte man daran denken, dass eine Auflösung auch mit einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) möglich ist. Außerdem kann durch den IAB überhaupt erst ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Betragen somit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höchstens 1.333 Euro bzw. 1.600 Euro, kommt zudem eine GWG-Sofortabschreibung in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Betrag auch von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde.
Beachten sollte man dabei noch, dass ein nach altem Recht gebildeter IAB in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig war und dementsprechend eine Auflösung ebenfalls höchstens mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist, es sei denn, der IAB wurde in späteren Jahren aufgestockt. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre ist eine Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % möglich. Dieser darf in späteren Jahren auch wieder mit 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgelöst werden.
Steuerpflichtige mit offenen Investitionsabzugsbeträgen sollten daher jetzt tätig werden und prüfen, ob aufgrund des Fristablaufs eine Rückgängigmachung droht. Wer keine Investitionen mehr tätigen kann oder möchte, sollte auch eine mögliche Steuer- und Zinsmehrbelastung mit einkalkulieren.
Bestimmte Aufbewahrungspflichten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebend. Für Geschäftsunterlagen gelten diese somit nicht nur für Kaufleute. Ist darüber hinaus jedoch der Privatbereich von Steuerpflichtigen betroffen, gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten nur für besondere Sachverhalte.
Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen. Daneben sind empfangene oder abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung Bedeutung haben, mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Auch Lohnkonten müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.
Steuerlich jedoch endet Aufbewahrungspflicht nicht, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Auf Datenträgern aufbewahrte Unterlagen müssen dabei jederzeit verfügbar sein und ohne Verzögerung lesbar gemacht werden können.
Nach dem 31.12.2023 können daher die in den Jahren 2013 und früher aufgestellten Jahresabschlüsse, erstellten Bücher usw. vernichtet werden. Dies gilt auch für Belege und Aufzeichnungen bis einschließlich 2013 sowie Geschäftsbriefe, Lohnkonten und sonstige für die Besteuerung relevanten Unterlagen, die keine Buchführungsunterlagen darstellen, bis einschließlich 2017.
Die Unterlagen müssen jedoch weiter aufbewahrt werden, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder diese Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung haben sowie außerdem bei anhängigen steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, einem schwebenden Rechtsbehelfsverfahren und zur Begründung von Anträgen.
Für die Aufbewahrungspflicht ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.
Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.
Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.
Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt kein weiteres Geschenk dar.
Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.
Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.
Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 sowie die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das Schreiben enthält auch die Pauschbeträge für Sachentnahmen als Vereinfachung für die Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Zu- und Abschläge davon sind nicht möglich. Für gemischte Betriebe gilt der jeweils höhere Pauschbetrag.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.08.2023, Az. IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.
Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.
Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Eine Immobilienbesitzerin musste beim Kauf ihres Teileigentums Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis von 40.000 Euro zahlen. Da darin auch eine Instandhaltungsrückstellung von 14.815,19 Euro inbegriffen war, wehrte sich die Miteigentümerin und ging bis vor den BFH (Bundesfinanzhof), jedoch erfolglos. Die Instandhaltungsrückstellung blieb in der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Daraufhin wollte die Klägerin im Rahmen einer Bilanzberichtigung die Instandhaltungsrückstellung gewinnmindernd auflösen, da diese in der Bilanz als Aktivposten angesetzt war. Sie war der Meinung, dass auch ertragssteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen könne, wenn für die Grunderwerbsteuer keine Trennung erfolgen kann. Ihr Einspruch gegen den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Auch die anschließende Klage vor dem FG (Finanzgericht) Köln blieb erfolglos. In der Urteilsbegründung weist das FG darauf hin, dass die ertragssteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich ist und umgekehrt diese Beurteilung ebenso unbeachtlich ist für die Ertragssteuer. Der Anspruch ist unter wirtschaftlichen Aspekten zu betrachten und bei der Käuferin der Immobilie zu aktivieren. (FG Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20). Dagegen ist Revision beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 19/23.
Anmerkung für die Praxis: Siehe zur Instandhaltungsrücklage auch: OFD Frankfurt am Main vom 09.11.2022
Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.
Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.
Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.
Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.
Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).
Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.
Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung. Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.
Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.
Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.
Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.
Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.
Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.
Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.
Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.
Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.
Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.
Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.
Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.
Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.
Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.
Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.
Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.
Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte Anforderung für den Vorsteuerabzug darstellt. In einem BMF-Schreiben wurde daher nochmal klargestellt, dass die Leistungsbeschreibung abhängig vom Einzelfall ist. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen kann und die Lieferung auch nicht doppelt abgerechnet werden könnte. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bezeichnung auf seiner Handelsstufe der handelsüblichen Art entspricht, z.B. wenn nur die Gattung angegeben wird wie „Jeans, Bluse“. Die Bezeichnung muss allgemein gängig sein und darf nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Bei sonstigen Leistungen hingegen muss die Art der sonstigen Leistungen eindeutig beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung, Dienstleistung, Reinigung“ allein sind nicht ausreichend.
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.
Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Die Richtsätze ermöglichen dem Betriebsprüfer, die Kennzahlen des zu prüfenden Betriebs mit denen der Richtsatzsammlung für die entsprechende Branche zu vergleichen. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden Betriebs normalisiert und anschließend den Richtsätzen gegenüber gestellt.
Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/kWp) insgesamt überarbeitet.
Eine Photovoltaikanlage (bis 10,0 kW/kWp installierte Leistung) oder ein BHKW (bis 2,5 kW elektrische Leistung) ist begünstigt, wenn sie/es nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlage) in Betrieb genommen wurde. Der erzeugte Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Schädlich ist eine Nutzung des Stroms durch einen Mieter oder zu eigenbetrieblichen Zwecken.
Auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden, können damit nunmehr begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Anlagen, die im Eigentum eines Mieters (= nicht des Grundstückseigentümers) stehen, kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.
Die Finanzverwaltung sieht alle Photovoltaikanlagen (und/oder Blockheizkraftwerke) eines Steuerpflichtigen als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen sich auf verschiedenen Grundstücken befinden. Bei der Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle (!) Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren. Es ist nicht möglich, den Antrag nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Wie bislang auch ist der Antrag (Achtung: zeitliche Befristungen!) in jedem Fall beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag führt nicht zur Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs.
Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.
Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?
Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.
Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen Regelungen werden daher immer weiter an die neuen Rahmenbedingen angepasst. Probleme, die sich aufgrund von grenzüberschreitendem Handel ergeben, sollen verringert und der bürokratische Aufwand vermindert werden. So gab es in den letzten Jahren bis 2021 einige Änderungen.
Besonderes Augenmerk fällt umsatzsteuerlich auf die Online-Plattformbetreiber und ähnliche Anbieter. Grundsätzlich müssen verschieden Fallkonstellationen unterschieden werden, um zur korrekten umsatzsteuerlichen Beurteilung zu kommen. Wichtig ist dabei vordergründig, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, die z.B. über eine Plattform angeboten wird und an wen diese geht, also ob Empfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. besonderer Unternehmer ist. Dazu zählen Kleinunternehmer, solche die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Wohnungsvermieter) oder durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte.
Im Jahressteuergesetz 2020 wurden im Rahmen des Digitalpakets einige Änderungen umgesetzt, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten sind.
Für Lieferungen innerhalb der Mitgliedsstaaten an Empfänger, die keine Vollunternehmer sind, wurde die alte Versandhandelsregelung von der Regelung über den Fernverkauf abgelöst. Vereinfacht wurde, dass hier nicht mehr die Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten anzuwenden sind, sondern eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für Lieferungen in alle Staaten zusammen mit elektronischen Dienstleistungen. Dies dürfte allerdings dazu führen, dass viel mehr Unternehmen von einer Ortsverlagerung ins Bestimmungsland betroffen sind. Damit sich diese nicht in jedem Land registrieren müssen, gibt es das OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren, bei dem die Meldungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Das OSS-Verfahren hat das bis dahin durchgeführte MOSS-Verfahren für elektronische Dienstleistungen abgelöst. Kommt der Fernverkauf aus einem Drittland in ein EU-Land, das nicht das Zielland der Beförderung oder Versendung ist, gilt das Zielland als maßgeblich Ort.
Unternehmer aus Drittländern können das IOSS (Import-One-Stop-Shop-Verfahren) in Anspruch nehmen. Tun Sie dies, so gibt es eine Bagatellgrenze bis 150 Euro für steuerfreie Einfuhren.
Außerdem wurde ein fiktives Reihengeschäft eingeführt. Online-Plattformen usw., die die Lieferung einer Ware nur vermitteln, sind hiervon betroffen. Es wird fingiert, dass Sie selbst Empfänger und Lieferer der Ware werden.
Angepasst wurde auch die Haftung für die elektronische Schnittstelle, die seit 2019 bereits für elektronische Marktplätze galt. Die Haftung kann durch eine Bescheinigung gem. § 22 f UStG ausgeschlossen werden.
Da der Online-Handel besonders auch bei vielen kleineren Unternehmen an Bedeutung zunimmt, ist auf die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung und Durchführung besonderes Augenmerk zu legen.