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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Eine zu Unrecht gebildete Investitionsrücklage ist im Rahmen der gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten zu korrigieren. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. XI R 27/22). Die fälschlicherweise gebildete § 6b-Rücklage stellt einen Bilanzierungsfehler dar. Die Bilanzberichtigung ist daher unter Berücksichtigung des formellen Bilanzenzusammenhangs und der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durchzuführen.
Im vorliegenden Streitfall ging es um eine 2002 gebildete Rücklage, die aufgrund einer Außenprüfung im Rahmen einer Bilanzberichtigung im Veranlagungszeitraum 2003 aufgelöst werden sollte. Während das Finanzamt einen Bilanzierungsfehler annahm, sah die Erstinstanz den formellen Bilanzenzusammenhang als gewahrt an.
Die Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers hat in der ersten Schlussbilanz zu erfolgen, in der die Korrektur verfahrensrechtlich möglich ist und nicht, wie vom Steuerpflichtigen angenommen,innerhalb der Investitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG. Laut BFH betrifft die Rücklage jedoch einen fehlerhaften Bilanzposten, soweit sie zu Unrecht gebildet wurde und hat den Fall zurückverwiesen an das FG Düsseldorf (Az. 6 K 3388/16), das nun erneut prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bildung der Investitionsrücklage vorlagen oder nicht.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2026 berechnet wird.
Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 22.7.2025 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
Das Bundesland Sachsen hat zum Thema Bürokratieabbau einen Antrag auf die Verbesserung der GWG-Sofortabschreibung und Vereinfachung bei der Bildung von Sammelposten vorgelegt, demder Finanzausschuss des Bundesrates am 06.11.2025 zugestimmt hat. Danach soll die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Bei einer Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern mit Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zur maßgeblichen Obergrenze ist ein Vollabzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten möglich. Dieses Bewertungswahlrecht ist auch bei den Überschusseinkünften anwendbar.
Die nur für Gewinneinkünfte mögliche Bildung und Führung von Sammelposten soll erheblich vereinfacht werden, womit zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden soll. Eine Anhebung der Grenzen war bereits in der Vergangenheit öfter im Fokus von Gesetzesänderungen,wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. Sollte der Vorstoß Sachsens am 21.11.2025 im Bundesrat eine Mehrheit erlangen, ist eine Aufnahme in den Entwurf des Standortfördergesetzes vorgesehen.
Mit dem Standortförderungsgesetz sollen private Investitionen initiiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden. Weitere zentrale Elemente sind der Abbau von Bürokratie für Unternehmen unter Berücksichtigung des Anleger- und Verbraucherschutzes.
Insbesondere werden die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, vor allem für Start-ups und kleine Unternehmen, verbessert. Dazu gehört eine erleichterte Kapitalaufnahme und die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur, indem Fonds erweiterte Investitionsmöglichkeiten erhalten.
Außerdem wird der Höchstbetrag für die steuerliche Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht, um größere betriebliche Reinvestitionen zu ermöglichen. Neben strukturellen Anpassungen des Investmentsteuerrechts soll das Recht für Fondsanlage sowie steuerliche und regulatorische Rechtssicherheit verbessert werden.
Hinzu kommen könnten neue Grenzen für GWG und Sammelposten sowie entsprechende Erleichterungen, wenn ein Antrag des Freistaats Sachsen am 21.11.2025 im Finanzausschuss des Bundesrats die Mehrheit erlangt.
Im Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetztes (StÄndG) 2025 wird nun auch die steuerliche Komponente des E-Sports ins Visier genommen. Ab 2026 soll E-Sport unter bestimmten Bedingungen als neuer gemeinnütziger Zweck begünstigt werden. Daneben wird im Gesetzestext klargestellt, dass auch Schach als Sport gilt.
Unter E-Sport („elektronischer Sport“) versteht der Gesetzgeber einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Die Definition desSpielfelds, der zu betrachtenden Regeln und des Ergebnisses erfolgen durch eine Software. Der Spielerfolg muss von den motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen maßgeblich abhängen. Ausgeschlossen sind also reine „zufallsbasierte“ Gewinnspiele. Auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die steuerliche Begünstigung erfolgt nur, wenn die Jugendschutzgesetzgebung eingehalten wird, d.h. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind unzulässig. Gleiches gilt für sog. „Killerspiele“ mit viel Gewalt sowie menschenverachtende Spiele. Online-Glücksspiele sind ebenfalls ausgeschlossen. Man darf sich auch nicht durch Geldzahlungen wettbewerbsrelevante Vorteile verschaffen können.
Nicht zuletzt sind die begünstigten Körperschaften angehalten, sich auch der Suchtprävention zu widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium zu vermitteln.
Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (Leitsatz).
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 19.03.2025 (Az. XI R 4/22) zu den Anforderungen an eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis klargestellt. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und bestätigt damit ständige BFH-Rechtsprechung. Dabei sind auch im Rahmen des § 14c Abs. 2 UStG andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen, soweit darauf Bezug genommen wird.
Im vorliegenden Fall ging es um zusätzliche Überweisungen im Rahmen von pharmazeutischen Beobachtungsstudien. Die Klägerin hatte keine Abrechnungsverträge mit den durchführenden Ärzten geschlossen, sondern nur mit den Auftraggebern. Diese schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. "Prüfarztvertrag" ab. Die Klägerin zahlte jedoch Honorare an die Ärzte und erstellte Gutschriften mit Steuerausweis. Da der Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgte, schuldete die Klägerin die ausgewiesene USt gem. § 14c Abs. 2 UStG.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.
Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.
Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.
Die schwierige wirtschaftliche Lage führte nicht zuletzt zu mehr Insolvenzen, besonders auch bei Neugründungen. So lag die Steigerung laut Creditreform, wie bereits berichtet, im ersten Halbjahr 2025 bei 9,4 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die vielfältigen Gründe für die anhaltende Rezession sind z.B. die verhaltene Nachfrage und steigende Kosten, besonders im Energiesektor.
Dies wirkt sich auch auf die Zahlungsmoral der Unternehmen aus. Infolge der schwächelnden Wirtschaft zahlten laut der Datenauswertung der Wirtschaftsauskunftei Crif immer mehr Unternehmen zu spät. Längere Zahlungsziele verhindern die Säumigkeit auch nur teilweise. Im September 2025 lag der Verzug im Durchschnitt bei 26 Tagen nach Fälligkeit. Im Vergleichszeitraum (2022-2024) waren es dagegen „nur“ 17 Tage.
Die angespannte Lage zeichnet sich besonders im Baugewerbe, Verkehr- und Lagerei, Gesundheits- und Sozialwesen und dem Gastgewerbe ab. Hier gibt es auch besonders hohe Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Ranking der Bundesländer führen Berlin, Bremen und Hessen mit 22 bis 26 Ausfalltagen. Dagegen zahlt man in Sachsen nur gute 15 Tage zu spät.
Dies bringt nicht zuletzt kleine und mittelständische Unternehmen in Bedrängnis. Größere Unternehmen können oft aufgrund Ihrer Marktstellung noch weitere Vorteile, wie längere Zahlungsziele verhandeln. Eine schlechtere Zahlungsmoral hat einen Dominoeffekt auf die betroffenen Unternehmen. Für Erleichterungen soll daher eine Entlastung der Wirtschaft mit dem bereits beschlossenen Steuerbooster sorgen. Ein von der EU vorgebrachter Entwurf zur Änderung des Zahlungsziels auf grundsätzlich 30 Tage konnte bei den EU-Mitgliedsstaaten jedoch nicht durchgesetzt werden. Unternehmen sollten daher grundsätzlich ein höheres Risiko einkalkulieren.
Bei einem Grundstückskauf stellen Grund und Boden sowie Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Nur das Gebäude ist abnutzbar und die Anschaffungskosten werden abgeschrieben. Dementsprechend von Bedeutung ist im Besteuerungsverfahren die Kaufpreisaufteilung. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kanneiner vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.
Die Kaufpreisaufteilung war Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Das Finanzamt wollte die vertragliche Aufteilung nicht anerkennen. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam jedoch lediglich zu einer Abweichung von unter 10 % zu tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).
Ein „Hausratverwerter“ sammelte überwiegend unbrauchbar gewordene und alte Bürostühle, die er je nach Zustand zum Wiederverkauf instand setzte. Ein Entgelt für die ausrangierten Stühle musste er nicht berappen.
Da er die Stühle bei der Beschaffung als „Abfall“ sammelte, war er der Meinung, der Verkauf dürfe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er berief sich auf eine unzulässige Doppelbesteuerung, die dem EU-Recht widerspricht. Schließlich unterlagen die Stühle beim Verkauf als Neuware bereits der Umsatzsteuer.
Dies sah das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anders. Es argumentierte mit dem System der USt und dem möglichen Vorsteuerabzug. Auch mit Differenzbesteuerung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da es an einem Einkaufspreis mangelte (FG Baden-Württemberg; Urteil v. 14.03.2024 Az. 1 K 11/24).
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. XI B 19/24).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 17.09.2024 IV D 3 – S 1544/19/10001 :011).
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das BMF-Schreiben einschließlich der Richtsatzsammlung 2023 inklusive der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 und 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023).
Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging dazu ein Streitfall über die Gewährung von Altersfreizeit und ob es sich dabei um eine solche ungewisse Verbindlichkeit handelt, für die eine Rückstellung zu bilden ist. Wichtigster Punkt war die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Anerkannt wurde dabei ein Erfüllungsrückstand des Klägers und Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer bereits jetzt Arbeitsleistung erbringen muss, die der Arbeitgeber erst (Jahre später) während der Altersfreizeit ausgleicht. Aufgrund der tarifvertraglichen Verpflichtungen konnte man auch von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme ausgehen.
Im vorliegenden Streitfall hatten die Beschäftigten einen zusätzlichen Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Berechnung der Rückstellung war zudem die Abzinsung und die Fluktuation der Beschäftigten berücksichtigt, so dass die gebildete Rückstellung laut Vorinstanz anerkannt wurde (BFH Urteil vom 05.06.2024 Az. IV R 22/22).
Entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung sollten die individuellen Altersfreizeitmodelle und die Bildung einer Rückstellung überprüft werden. Die handels- und steuerrechtliche Pflicht besteht gleichermaßen, allerdings mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dabei bildet die handelsrechtliche Rückstellung die Obergrenze für die steuerliche Rückstellung.
Besonders im World Wide Web kursieren viele Milch-Mythen über die negativen Folgen des Milchkonsums sowie die Versuche von Ernährungswissenschaftlern und Verbänden, diese zu entkräften. Mit einem steuerlichen Milch-Mythos musste nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg aufräumen. Denn nur tierische Milch ist auch echte Milch. Und nur auf diese darf die steuerliche Vergünstigung eines ermäßigten Steuersatzes angewendet werden. Es beruft sich dabei auf die eindeutige Einordnung von Milch als Produkt tierischen Ursprungs.
Die Klägerin hatte sowohl Milchmischgetränke als auch deren Pendants mit pflanzlichen Milchersatzprodukten mit einem mindestens 75-%-igen Milch(-ersatz)-Anteil geliefert und auch die Alternativprodukte dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die pflanzlichen Ersatz-Getränke kann jedoch nur durch den Gesetzgeber eingeführt werden. Konsumenten, die z.B. aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen zu Soja-, Mandel- oder Hafer-„Milch“ greifen, zahlen also weiterhin 19 % Umsatzsteuer (FG Baden-Württemberg vom 14.03.2024 Az. 1 K 232/24). Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. XI B 16/24).
Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland ist bereits zum 30.06.2024 abgelaufen.
Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es daneben ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Wer sich also jetzt noch seine Vorsteuer zurückholen möchte, sollte schnell sein. Die Regelung gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.
Der Antrag muss in jedem EU-Staat über ein elektronisches Portal eingereicht werden, in Deutschland erfolgt dies über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei muss die Erstattung mindestens 400 Euro betragen. Wird der Antrag auf Vergütung für ein Jahr gestellt ist die Mindestvergütung auf 50 Euro festgelegt. Vergütungsanträge können somit für das Kalenderjahr erfolgen oder für mindestens drei Monate. Eine Ausnahme besteht nur für das Ende des Kalenderjahres, wenn dieser Zeitraum keine drei Monate mehr umfasst. In den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können spezifische Regelungen zu beachten sein.
Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist dies bei einer kürzeren tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, den Nachweis für die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss der Steuerpflichtige erbringen.
Der Nachweis muss laut Auffassung der Finanzverwaltung jedoch durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden. Eine Übernahme aus einem Verkehrswertgutachten erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig nicht an.
Eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt sich diese Auffassung nicht, weshalb eine Ablehnung der kürzeren Nutzungsdauer aufgrund eines Verkehrswertgutachtens nicht hingenommen werden sollte. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof BFH mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) entschieden, dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne. Wird eine kürzere Nutzungsdauer aufgrund des Nachweises abgelehnt, kann dagegen mit Einspruch vorgegangen werden und im Einspruchsverfahren ein unabhängiges Gutachten in Form eines Sachverständigengutachtens angefordert werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Einspruch oder der Bescheid möglichst offen gehalten werden.
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.
Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.
In Deutschland begründet der Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers, wenn dieser in seinem Homeoffice tätig wird. Grund ist die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich gilt das auch bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder bei einem Mietverhältnis. Unerheblich soll dies auch sein, wenn der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Auch nach dem OECD-Musterabkommen soll nach deutscher Auffassung keine Betriebsstätte begründet werden, denn es fehlt an einer festen Geschäftseinrichtung.
Hat der Arbeitgeber jedoch durch den Mietvertrag die volle Verfügungsmacht, ist dennoch eine Betriebsstätte denkbar, z.B. könnte er weitere Mitarbeiter im gemieteten Homeoffice tätig werden lassen. Bei einem Homeoffice in einem anderen Staat könnte das ausländische Recht ebenfalls anderslautend sein. Mit Vertretungsvollmacht kann möglicherweise auch abkommensrechtlich eine sog. Vertreterbetriebsstätte begründet werden.
Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.
Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.
Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.
Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Fraglich ist, um welchen Gewinn es sich handelt, da eine genaue Definition im Gesetz fehlt. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.
Das FG (Finanzgericht) Baden-Württemberg entschied dagegen mit Urteil vom 02.05.2023 (Az: 10 K 1873/22), dass die Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.
Das Finanzamt, dass die Inanspruchnahme des IAB wegen Überschreiten der Gewinngrenze ursprünglich versagte, hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: X R 14/23). Ähnlich gelagerte Fälle sollten daher durch Einspruch mit Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.
Wer außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte/einem Sammelpunkt beruflich oder betrieblich tätig ist, kann für diese Auswärtstätigkeit Fahrtkosten geltend machen. Hierfür gilt die Entfernungspauschale nicht.
Zum Ansatz kommen daher grundsätzlich die tatsächlichen Kosten. Diese dürfen aber für einen Kraftwagen mit 0,30 Euro und für ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug mit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten nun mit einem privaten Fahrrad unternommen, ist somit kein pauschaler Kilometersatz möglich, da kein motorbetriebenes Fahrzeug verwendet wurde. Daher müssen hier die tatsächlichen Kosten ermittelt und eingelegt werden. Darunter fallen auch E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) einzustufen sind. Eine Kilometer-Pauschale kommt jedoch für Elektrofahrräder in Betracht, deren Motoren auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und daher als motorbetriebenes Kraftfahrzeug gelten.
Die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug ergeben sich analog aus den Reisekostenregelungen für Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für die Erstattung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Werbungskostenabzug, wenn dieser dienstlich mit dem privaten Fahrrad unterwegs ist.
Das Finanzgericht Münster entschied am 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20), dass trotz eines vertraglichen Privatnutzungsverbots eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von der GmbH zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzt.
Das Gericht wies eine Klage ab, in der die GmbH eine Sonderabschreibung für ein neu angeschafftes Fahrzeug geltend machte, welches dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde. Der Anscheinsbeweis sprach für eine private Nutzung. Aufgrund des Verbots lag jedoch kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese ist entgegen der Auffassung des Finanzamts durch Fremdvergleich zu bewerten und nicht mit der 1%-Regelung, da die lohnsteuerrechtliche Ermittlung hier nicht greife. Da sich durch den Fremdvergleich höhere Werte ergeben hätten, verblieb es beim Ansatz des Finanzamts. Das Urteil ist derzeit beim Bundesfinanzhof zur Revision anhängig (Az. I R 33/23).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes:
Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln.
Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.
Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.
Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.
Mit einer Verfügung vom 18.07.2023 hat sich die OFD Frankfurt (Oberfinanzdirektion Frankfurt) zur Bilanzierung von Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen geäußert.
Grundsätzlich setzt der Ansatz einer Forderung voraus, dass diese auch rechtlich entstanden ist. Dies ist bei Zinsen wegen einer Steuererstattung mit der Steuerfestsetzung der Fall. Doch unabhängig davon ist die Zinsforderung bereits nach 15 Monaten nach dem relevanten Kalenderjahr auszuweisen, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend sicher ist. Hinreichend sicher ist der Anspruch, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtliche Gründe dagegenstehen, das Finanzamt die Forderung also nicht mehr bestreiten würde und zur Auszahlung verpflichtet wäre.
Diese Regelung ergibt sich gleichlautend zur Vorgehensweise bei der Aktivierung von Dividendenansprüchen ohne vorherigen Gewinnverwendungsbeschluss. Zu bilanzieren sind dabei die Zinsforderungsansprüche die auch bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Seit 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent je vollem Monat.
Für eine Rückstellung gilt ebenfalls, dass diese frühestens 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres gebildet werden kann. Auch diese umfasst ebenfalls nur die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Zinsen, sofern die Bildung einer Rückstellung auch unter den weiteren Voraussetzungen möglich ist.
Für gemischt genutzt Wirtschaftsgüter besteht umsatzsteuerlich ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensbereich. Es ist sowohl eine volle Zuordnung als auch nur eine Zuordnung mit dem Anteil der unternehmerischen Nutzung möglich. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Wichtig ist dabei eine zeitnahe Zuordnung. Das Finanzamt muss daher bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung Kenntnis davon erlangen.
Grundsätzlich ist dies der 31.7. des Folgejahres, welcher auch bei einer steuerlichen Vertretung zu beachten ist. Coronabedingt erfolgte jedoch eine Verlängerung der Abgabefrist, die auch für die Umsatzsteuerjahreserklärungen galt. Für das Jahr 2022 endet diese Frist mit Ablauf des 02.10.2023.
Insoweit ist auch eine Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzt Gegenständen bis zu dieser Frist für das Finanzamt erkennbar zu dokumentieren. Der sicherste Nachweis ist dabei die Mitteilung an das Finanzamt. Auch wenn ein Vorsteuerabzug in einer Voranmeldung vorgenommen wurde, ist dies ein klares Indiz.
Da keine Verlängerung der Frist möglich ist, sollten alle Geschäftsvorfälle geprüft werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen, die lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung und keine Voranmeldungen abgeben und die Steuererklärungen 2022 derzeit noch nicht eingereicht haben. Auch bei noch in 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen sollte auf die Frist ein Augenmerk gelegt werden.
Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe.
Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet.
Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch.
Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.
Die wichtigsten Punkte sind:
• Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige
• Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro
• Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024
• Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro
• 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden
• 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
• 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024
• Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.
• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
• Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024
• Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %
• Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung
• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich
• 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
• 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022
Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen.
Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.
Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.
Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:
| Veranlagungszeitraum | Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige |
| 2020 | 31.8.2022 |
| 2021 | 31.8.2023 |
| 2022 | 31.7.2024 |
| 2023 | 31.5.2025 |
| 2024 | 30.4.2026 |
Werden Zahlungen eines Unternehmers kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres geleistet, stellt sich die Frage, ob diese im Jahr der Zahlung oder im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Häufigstes Praxisbeispiel sind die Umsatzsteuervorauszahlungen. Die Rechtslage ist noch nicht in allen Einzelfällen geklärt, jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Punkt Klarheit geschaffen.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, werden in diesem Kalenderjahr berücksichtigt. Typische Beispiele sind Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonkosten und die Umsatzsteuervorauszahlungen.
Für die Frage, wann Zahlungen als abgeflossen gelten, kommt es auf die Zahlungsart an. Während bei Barzahlungen das Geld sofort aus dem Portemonnaie verschwindet, ist es bei Überweisungen und Lastschriften nicht immer ganz so eindeutig. Hier hat die Finanzverwaltung Hilfestellung gegeben.
Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Der Abfluss ist daher regelmäßig mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen.
Obwohl der Gesetzeswortlaut nur auf die Zahlung innerhalb von 10 Tagen abstellt, war es lange Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch die Fälligkeit innerhalb dieser 10 Tage liegen muss. Hier gab es viele Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 16. Februar 2022 (X R 2/21) klargestellt, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung auch auf die Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres ankommt. Die Fälligkeit der Einnahmen bzw. Ausgaben muss somit zwingend zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar liegen (und gezahlt worden sein).
Eine Fristverschiebung durch Samstag, Sonntag und Feiertag ist unbeachtlich.
Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, wie mit der Fälligkeit bei Vorliegen von Dauerfristverlängerungen umzugehen ist. Denn hier wird die Fälligkeit nicht verfahrensrechtlich, sondern im Umsatzsteuergesetz bzw. der Durchführungsverordnung selbst verlängert.
Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die Schlussabrechnungen einzureichen. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage der Bilanzierung von Rückzahlungen. Die Überbrückungshilfen selbst stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Dafür gibt es auch keine Steuerbefreiungsvorschrift.
Rückstellungen können regelmäßig nur bilanziert werden, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und somit der Rückforderungsanspruch bereits bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei einer zu erwartenden Rückzahlung bereits eine Rückstellung gebildet wird. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung ohne Ausnahme erst bei Abfluss der Rückzahlung.
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Investitionsjahr kann dieser dann aufgelöst und ggf. auch die Anschaffungskosten gekürzt werden. Voraussetzung für beides ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung bzw. Vermietung in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr. Davon kann man ausgehen, wenn diese mindestens 90 % entspricht.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitraumbezogenen Nutzungsvoraussetzung handelt. Danach sind die 90 % für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zusammen zu prüfen und nicht für jedes Jahr einzeln. Dies hat zur Folge, dass in einem Jahr auch weniger als 90 % betriebliche Nutzung möglich sind, wenn diese insgesamt für beide Jahre nicht unterschritten wird.
Bei der Sonderabschreibung hingegen sind das Investitionsjahr und das Folgejahr getrennt zu prüfen. Ein Unterschreiten in einem der beiden Jahre führt bereits zum Ausschluss der Sonderabschreibung.
Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang geführt.
So ist das zur Verfügung stehende Budget von 1 Milliarde Euro für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bereits im Laufe des Vormittags des 20.4.2022 ausgeschöpft worden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zu einer Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an einem Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner und zu 90 % steuerpflichtig an andere Besucher ausgeführt wurden. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings später eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen vorlag und nur noch steuerfreie Umsätze getätigt worden.
Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.
Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun die Fragen nach dem Leerstand und einer geänderten Verwendungsabsicht zu klären. Eine Berichtigung der Vorsteuerabzugs wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung durchzuführen.
Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.
Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.
Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b – Rücklage usw.
Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.
Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.
Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.