Laden...

Beate Eichler   030 • 36710685   beate-eichler@web.de

Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung

Steuerinormationen

Archiv - Steuerinformationen

In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
Setzten Sie sich bei offenen Fragen vertrauensvoll mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Jahrgang:
Archiv 2024
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Datum: 29.08.2024

Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.

Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).

GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
Datum: 29.08.2024

Das Finanzgericht (FG) München bejahte mit Urteil vom 27.02.2024 die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers. Der Kläger war Gesellschafter und ab Dezember 2015 Geschäftsführer einer GmbH. Im zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08.09.2016 war auch ein Vermerk enthalten, dass er die Geschäftsführung vorher unentgeltlich erbrachte. Sein Vertrag trat im Juli 2016 in Kraft.

Im September 2016 stellte er eine Rechnung über 40.000 € für seine Tätigkeit von Februar bis Juni 2016. Für das Finanzamt lag dafür Umsatzsteuerpflicht vor, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelte und für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Grenze überschritten war. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Kleinunternehmer-Regelung jedoch anzuwenden sei.

Für den Beginn der Tätigkeit ist die Prognose der Umsätze ausschlaggebend. Da nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist, ist entgegen dem Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und die Umsatzsteuer nicht zu erheben (Az. 5 K 1794/22).

Rückstellung für Aufbewahrungskosten
Datum: 29.08.2024

Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat in einer Verfügung vom 21.02.2024 erläutert, welche Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung vorliegen müssen und welche Kosten in die Höhe der Rückstellung mit einfließen.

Berücksichtigungsfähige Kosten sind z.B. Raumkosten und Einlagerungskosten aber auch die Kosten für Scannen und Archivieren, wie z. B. das Brennen auf eine DVD. Einrichtungsgegenstände sind zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht abgeschrieben sind. Künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen.

Kassen und Mitteilungspflicht
Datum: 01.08.2024
Die Schonfrist für die Mitteilungspflicht für TSE-Kassen läuft zum 31.12.2024 aus. Hintergrund war die noch nicht vorhandene Möglichkeit zur Übermittlung an die Finanzverwaltung. Ab 01.01.2025 müssen nun alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler über das Programm „Mein-ELSTER“ gemeldet werden. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden. Wurde oder wird die Kasse allerdings vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist an das Finanzamt zu melden. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietet oder geleaste Geräte handelt. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009).
Leasing-Sonderzahlungen und Betriebsausgabe
Datum: 01.08.2024

Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)

Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).

EU Geldwäsche-Paket und Buchhaltungsbüros
Datum: 22.07.2024
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in der Europäischen Union ein EU-Geldwäschepaket verabschiedet, dass einen enormen Schritt hin zu einer einheitlichen und konsequenteren Bekämpfung krimineller Handlungen anstrebt. Der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24.4.2024 folgte die Zustimmung des Europäischen Rats am 30.05.2024. Am 19.06.2024 wurde das Gesetzespaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung zielt auf Bestimmungen betreffend Sorgfalts- und Kontrollpflichten für Verpflichtete und deren Handlungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab. Der Personenkreis der Verpflichteten wurde hier explizit aufgeführt, insbesondere gilt dies für Finanzinstitute, Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. Verpflichtete sind dagegen jedoch nicht Buchhaltungsbüros bzw. selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Wirtschafts-Identifikationsnummer neu
Datum: 02.07.2024

Bevor das geplante zentrale Register für Unternehmensbasisdaten im Jahr 2025 an den Start gehen kann, müssen wirtschaftlich Tätige noch mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ausgestattet werden. Damit wäre auch eine bessere Differenzierung zwischen privaten und unternehmerischen Bereichen geschaffen. Denn für alle natürlichen Personen gibt es bereits seit 2008 die Steuer-Identifikationsnummer.

Ab Herbst beginnt nun die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an die wirtschaftlich Tätigen. Dazu zählen alle natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, also z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende und zusätzlich aber auch Arbeitgeber in Privathaushalten sowie z.B. Kapitalgesellschaften, wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Genossenschaften aber auch Personenvereinigungen.

Bei mehreren Geschäftsfeldern wird jeweils pro Tatbestand eine Nummer vergeben. Die Nummern derselben Person weichen dann in den letzten fünf Stellen voneinander ab.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll nicht nur in das neue entstehende Register eingefügt werden, sondern auch Voraussetzung für bestimmte Vorgänge nach gesetzlicher Maßgabe sein. Die Vergabe der Nummer erfolgt schrittweise ab Herbst 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

IAB und Gewinngrenze
Datum: 02.07.2024

Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu.  Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Niedersachsen entschied ebenfalls mit Urteil vom 09.05.2023, (Az. 2 K 203/22), dass außerbilanzielle Korrekturen, wie nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-AZ: X R 17/23). Gleichgelagerte Verfahren können daher mit Hinweis darauf offen gehalten werden.

Überschuss-Rechner und 10-Tages-Regelung
Datum: 02.07.2024

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.

Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.

PV und steuerliche Informationen
Datum: 06.06.2024

Nach den umfassenden Änderungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen bestehen bis jetzt Unsicherheiten in der Handhabung bei vielen Steuerpflichtigen. Aufgrund dessen hat das Finanzministerium für Thüringen eine Übersicht für die steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Sie geht auf die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Behandlung ein.  (FinMin Thüringen vom 24.04.2024)

Einkommensteuer: Ab 01.01.2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn sie nicht ohnehin als Liebhabereibetrieb eingestuft wurden sind. Die steuerliche Information erläutert die objekt- und personenbezogenen kW(p)-Grenzen und die zeitliche Anwendung sowie die daraus resultierenden Folgen.

Umsatzsteuer: Des Weiteren geht das Finanzministerium Thüringen in seiner Information darauf ein, wann unabhängig von der einkommensteuerlichen Befreiung des Betriebs von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (ab 2023) zur Anwendung kommt. Es geht dabei unter anderem auf die Vereinfachungsregelung mit 30 kW(p) und die Tatbestände der Lieferungen und Entnahmen ein.

<<    >>
Archiv 2023
Elektro-Dienstwagen, Strom und Umsatzsteuer
Datum: 18.09.2023

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro-Dienstwagen zur Verfügung und trägt der Arbeitnehmer auch selbst Ladekosten, können diese vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Möglich ist dies zum einen mit den tatsächlichen Ladekosten oder aber auch mittels monatlicher Pauschalen.

Für die Jahre 2021 bis 2030 können monatlich 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybrid-Elektrofahrzeuge erstattet werden, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Kann das Kfz nicht beim Arbeitgeber geladen werden, darf dieser einen pauschaler Auslagenersatz von 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für den Hybriden steuerfrei erstatten.

Lädt der Arbeitnehmer das Kfz an seinem privaten Hausanschluss ist im Übrigen kein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber möglich. (Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 31.01.2023).

Die Erstattung des Auslagenersatzes ist darüber hinaus kein Tatbestand in der Umsatzsteuer, wenn der Arbeitnehmer keine Stromlieferung an den Arbeitgeber erbringt. Dies ist jedoch der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Auto über eine von ihm betriebene Photovoltaikanlage lädt und eine Erstattung erhält. Ohne Erstattung müsste zudem eine Wertabgabebesteuerung geprüft werden. Ist der Arbeitnehmer allerdings umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Aufgabegewinn und Garten
Datum: 01.09.2023

Der Garten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht in die Berechnung eines Aufgabegewinns mit einzubeziehen, wenn kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem betrieblichen Gebäudeteil gegeben ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekt, der sein Büro im Dachgeschoss seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hatte. Im Rahmen der Betriebsaufgabe berücksichtigte der Steuerpflichtige den betrieblichen Anteil aus der Veräußerung seiner Immobilie bei der Berechnung des Aufgabegewinns. Den im Kaufvertrag separat ausgewiesenen Teil für den Garten zog er jedoch vorher ab. Das Finanzamt ermittelte den betrieblichen Anteil abweichend auf den kompletten Kaufpreis inklusive Garten. Nun bekam der Architekt vor dem FG (Finanzgericht) Münster Recht. Weder wurde die Gartenanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, noch lag ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, da das Büro nicht direkt vom Garten aus betreten werden konnte. Revision wurde nicht zugelassen.

Ladestationen und Bilanzierung
Datum: 01.09.2023

Eine Ladestation im Betriebsvermögen kann sowohl ein selbständiges als auch ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellen. Die Erfassung in der Bilanz und die Regeln zur Abschreibung und Sonderabschreibung sind daher abhängig von der Einordnung der Ladestationen. Handelt es sich nicht um Produktionsgüter oder Waren des Unternehmens, also um Umlaufvermögen und soll die Ladestation länger dem Betrieb dienen, so liegt Anlagevermögen vor.

Eine mobile Ladestation stellt dabei grundsätzlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Laut Erlass des Finanzministeriums (FM) Thüringen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 bis 10 Jahre. Bei festen Ladestationen könnten Gebäudebestandteile bzw. Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, oder Mietereinbauten vorliegen.

Für Betriebe, die Strom liefern bzw. E-Ladestationen betreiben, stellen Ladestationen regelmäßig Betriebsvorrichtungen dar. Bauen solche Betriebe die Ladestation in ein fremdes Gebäude, liegt in der Regel ein Mietereinbau vor. Andere Betriebe müssen den Nutzungs- und Funktionszusammenhang prüfen, um festzustellen, ob es sich um selbständige oder unselbständige Gebäudebestandteile handelt. Davon abhängig ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren oder mit dem Gebäude selbst.

Auswirkung hat die Einordnung auch auf die Möglichkeit zur Ausübung verschiedener Wahlrechte, wie für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die Einstellung in einen Sammelpool, zur Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen und für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung.

Betriebsveranstaltung und 110 Euro-Freigrenze bei der USt
Datum: 14.08.2023

Seit 2015 ist für Zuwendungen an Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Übersteigende anteilige Kosten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Mit Urteil vom 10.05.2023 wies der Bundesfinanzhof (BFH AZ: V R 16/21) die Revision eines Verbands und Arbeitgebers ab, der den Vorsteuerabzug aus Kosten für seine Weihnachtsfeier begehrte. Diese führte er im Rahmen eines Kochevents in einem Kochstudio durch. Weder gestanden die Richter ihm zu, bestimmte Kosten, wie Kosten für Raum und Personal von vornherein aus der Berechnung auszunehmen, noch sahen Sie eine betriebliche Veranlassung für die Veranstaltung gegeben. Da die Freigrenze von 110 Euro überschritten war und auch die Verwendung von vornherein klar war, gab es keine Vorsteuer für den Kläger.

Steuerfreie Photovoltaikanlage und IAB
Datum: 14.08.2023

Nach Einführung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV) ergaben sich in der Praxis zahlreiche ungeklärte Fragen, die das Bundesministerium der Finanzen nun im lang ersehnten BMF-Schreiben vom 17.07.2023 beantwortet hat.

Offen waren unter anderem die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durfte dieser noch gebildet werden und was ist mit bereits gebildeten IABs, wenn eine steuerbefreite PV-Anlage angeschafft wird. Sind diese rückgängig zu machen? Und wenn ja, wann und wie?

Im Schreiben wurde nun klargestellt, dass in solchen Fällen die Bildung eines IAB nicht mehr möglich ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Außerdem müssen bis dahin bereits gebildete IABs gem. § 7g Abs. 3 EStG im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Grund ist die fehlende Hinzurechnungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung. Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut angeschafft wurde oder nicht. Das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich auf die Hinzurechnung und kann somit gar nicht ausgeübt werden.

Die Regelungen zum IAB gelten jedoch dann weiterhin, wenn die PV-Anlage zu einem anderen Betrieb gehört.

Auch bezüglich der Rückgängigmachung des IABs besteht im Übrigen die Verpflichtung zur Datenübermittlung.

Keine Ausführungen enthielt das Schreiben jedoch zur Rückwirkung der Regelung und zur Verzinsung bei Rückgängigmachung des IAB. Der Beginn des Zinslaufs richtet sich gem. § 7 Abs. 3 EStG nach dem Jahr der Steuerentstehung und beginnt somit bereits 15 Monate danach. Die vorzeitige Rückgängigmachung des IABs ist jedoch möglich.

Corona: Fristverlängerung für Schlussabrechnung
Datum: 01.08.2023

Werden die Schlussabrechnungen für die erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen nicht eingereicht, führt dies zu einer Rückzahlung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist in seinen FAQs darauf hin, dass die Schlussabrechnungsfrist verlängert wurde.

Die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezember-Soforthilfe können in einem Paket (=Paket 1) digital noch bis 31.08.2023 durch prüfende Dritte abgegeben werden. Auch für die Abgabe der Schlussabrechnung für das Paket 2, welches die Überbrückungshilfen III Plus und IV beinhaltet, ist noch bis 31.08.2023 Zeit. Auf Antrag ist für beide Pakete in Einzelfällen eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.12.2023 möglich.

PV-Anlagen und Energiepreispauschale
Datum: 01.08.2023

Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 über ertragssteuerliche Fragen zur Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schafft Klarheit zur Anwendung der im Jahr 2021 eingeführten Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen PV-Anlagen.

Demnach wird die Antragsfrist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene PV-Anlagen verlängert bis zum 31.12.2023. Für später in Betrieb genommene Anlagen ist kein Antrag mehr möglich. Ab 01.01.2022 gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen rückwirkend.

Maßgeblich ist dies auch für die Gewährung der Energiepreispauschalen (EPP). So kommen auch Betreiber einer PV-Anlage in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, wenn sie keine weiteren Erwerbseinkünfte im Sinne des Gesetzes erzielten. Rentner können so z.B. die Energiepreispauschale für Erwerbstätige neben der EPP für Rentner erhalten.

Liegt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Gewährung der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen wird daher kein Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige begründet. Kleine Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden und unter die Steuerbefreiung fallen, sind davon nicht betroffen. (siehe hierzu auch BMF: FAQs zur EPP Nr. 4 und Nr. 13)

Da allerdings bei Steuerfreiheit keine Anlage G bzw. Anlage EÜR mehr übermittelt werden muss, müssen Sie das Finanzamt anders über den Anspruch auf die Energiepreispauschale informieren. Dies ist über Erläuterungen und Anlagen in der Steuererklärung möglich (z.B. über „ergänzende Angaben“).

GmbH-Gesellschafter und Sozialversicherungspflicht
Datum: 01.08.2023

Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH kann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter für die Teilnahme am Arbeitsablauf entlohnt wird aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Belange der GmbH nehmen kann.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun im Fall eines mitarbeitenden Gesellschafters über dessen Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Dieser war zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und als Betriebsleiter beschäftigt. Die andere Hälfte am Stammkapital hielt sein Bruder, der auch alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war.

Vertraglich vereinbart war, dass Entscheidungen über die Mitarbeit der Gesellschafter nur durch die Gesellschafterversammlung möglich sind und der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt bleibt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als maßgeblichen Einfluss aus, da zwar ein Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit des Bruders möglich war, indem ein Beschluss durch eine gegenläufige Stimmabgabe verhindert werden konnte. Jedoch konnte der nicht geschäftsführende Gesellschafter selbst keine erforderliche Stimmenmehrheit bei etwaigen Beschlüssen durchsetzen.

Weisungen des Geschäftsführers oder dessen Abberufung wären so nicht möglich. Auch Bürgschaften und Darlehen änderten im vorliegenden Fall nichts an der Sozialversicherungspflicht.

Fortlaufende Rechnungsnummern und Zuschätzung
Datum: 21.07.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen mit Hausmeisterservice zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte neben der Frage zur Anwendung der 1-%-Regelung auch die Schätzbefugnis bei lückenhaften Rechnungsnummern zu klären.

Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige hegte Zweifel daran, ob bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern überhaupt eine Verpflichtung zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern besteht und allein deshalb eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.

Laut BFH ist ersteres von der tatsächlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls abhängig – siehe auch Beschluss vom 07.02.2017 (AZ: X B 79/16) – und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Da sich die Hinzuschätzung allerdings eben nicht allein auf die fehlerhafte Nummerierung, sondern auch auf die Resultate der Geldverkehrsrechnung stützte, war zweitere Frage gar nicht bedeutsam und wurde auch nicht abschließend beantwortet (AZ: X B 111/22). Im Zweifel sollte man daher im Einzelfall genau prüfen, ob für eine Schätzung bei lückenhafter und fehlerhafter Rechnungsnummernvergabe auch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Datum: 21.07.2023

Der Beitrag zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,35 Prozent. Außerdem wurde eine Staffelung für Eltern mit Kindern eingeführt. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren werden diese mit einem Abschlag von 0,25 Prozent je Kind beim Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug angepasst. Da das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sehr kurzfristig Mitte Juni 2023 beschlossen wurde, gibt es für die Anwendung eine Übergangsregelung. Demnach ist für Juli und August 2023 noch eine Berechnung mit den alten Programmablaufplänen möglich. Eine Berichtigung muss dann bis 01.09.2023 erfolgen.

In den neuen Programmablaufplänen ist die Beitragserhöhung auch für den Jahreszeitraum berücksichtigt. Daher ist auch ein Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich. Beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt bleibt jedoch noch ein Abschlag für Kinder in der zweiten Jahreshälfte. Keine Änderungen ergeben sich bei einer Steuerklassenwahl von Ehegatten mit den Steuerklassen IV / IV mit Faktor. Dieser bleibt unverändert bestehen. Dies gilt ebenso für einen eingetragenen Freibetrag.

<<    >>
Archiv 2022
Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet
Datum: 02.06.2022

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Überbrückungshilfe Frist bis 30.06.2022
Datum: 02.06.2022
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen. Dabei gilt ein Förderzeitraum vom 01.01. bis 30.06.2022, wenn die Umsätze coronabedingt mindestens um 30 % gesunken sind. Der maßgebliche Vergleichszeitraum ist der jeweilige Monat im Jahr 2019.
Die staatliche Unterstützung gibt es für Betroffene, die die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 bekommen haben. Für diese ist eine Verlängerung für April bis Juni 2022 möglich. Aber auch ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 kann noch gestellt werden. Dabei gilt eine Frist für Änderungsanträge und Erstanträge bis zum 15. Juni 2022. Andere Änderungen für bereits eingereichte Anträge sind noch bis 30.09.2022 möglich.
Auch in den Fällen, in denen bei abgelehnten Erstanträgen keine Änderungsanträge gestellt werden können, sind vom 02. bis 15. Juni 2022 Erweiterungsanträge möglich.
Zu beachten gilt es dabei, dass die Anträge nur über prüfende Dritte gestellt werden können. Neu ist, dass nun aber auch ein Wechsel des antragsstellenden Dritten möglich ist. Unternehmen können einen anderen prüfenden Dritten beauftragen, wenn diesem alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Vorsteuerabzug bei Schwarzgeschäften
Datum: 20.05.2022

Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.

Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.

Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Fristverlängerung Steuererklärungen
Datum: 20.05.2022

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerungen für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen:

Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):

2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 01.07.2024
2023 30.04.2025

 

Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

2020 31.01.2023
2021 31.01.2024
2022 02.12.2024
2023 30.09.2025

 

Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):

2020 01.11.2021/02.11.2021
2021 31.10.2022/01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024

 

Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

J/WJ 01.07.-30.06. anderes WJ
2020 02.05.2022 WJ-Ende + 10 Monate
2021 02.05.2023 WJ-Ende + 10 Monate
2022 02.04.2024 WJ-Ende + 9 Monate
2023 28.02.2025 WJ-Ende + 8 Monate

 

Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.

Rückstellungen für Impfverpflichtung
Datum: 29.04.2022

Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.

Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.

Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.

In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.

Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.

Gesellschafterdarlehen bei Überschuldung
Datum: 29.04.2022
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen zwangsläufig an Wert. Bei einer Überschuldung liegt der Wert des Darlehens sogar regelmäßig bei null Euro. Würde der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichten, entstünde allerdings durch Ausbuchung der Verbindlichkeit ein sonstiger Ertrag und zwar in Höhe des ursprünglichen Werts (Nominalwert) des Gesellschafterdarlehens. Auf diesen Ertrag sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.
Gutscheine über digitale Inhalte
Datum: 19.04.2022
Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.
Grundsteuerreform: persönliche Erklärungspflicht
Datum: 19.04.2022
Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab dem 1.7.2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt. Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet: Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern. Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete). Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.
Degressive AfA nicht verlängert
Datum: 30.03.2022
Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen wurde die 2010 abgeschaffte degressive AfA für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war es in den beide Jahren möglich degressiv abzuschreiben, es galt ein Höchstsatz von 2,5 des linearen AfA-Satzes aber maximal 25 %.
Obwohl der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zum Jahreswechsel eine Verlängerung der degressiven AfA befürwortete, wurde diese nicht weitergeführt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 ist sie nun wieder im Gespräch und eine Verlängerung für 2022 ist doch noch rückwirkend möglich.
Rechnungsberichtigung
Datum: 30.03.2022
Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur bestimmte Angaben fehlen und mindestens der Aussteller der Rechnung, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungsdokumenten hervorgehen.
Darunter fallen grundsätzlich nicht Rechnungen mit unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener USt. Die Berichtigung dieser Rechnungen sind im Umsatzsteuerrecht auch gesondert geregelt und können keine Rückwirkung entfalten. Ein Urteil dazu erging kürzlich am Finanzgericht München. Der Unternehmer korrigierte Rechnungen, die er aufgrund einer fehlerhaften Ortsbestimmung mit USt auswies, obwohl sich dieser am Sitzort des Leistungsempfängers nicht im Inland befand.
Allerdings erstattete er die USt nicht zurück, sondern erhöhte den Preis, so dass er letztendlich den ursprünglichen Bruttobetrag vereinnahmte. Das FG München schloss eine Rückwirkung aus, denn der Steuerausweis war falsch. Das FG bestätigte außerdem, dass das Finanzamt die angefallenen Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt hatte.
<<    >>
Archiv 2021
Online-Einkäufe ab 01.07.2021
Datum: 06.09.2021
Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.
Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.
Arbeitszimmer bei Veräußerung
Datum: 05.08.2021
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und widerspricht somit der Auffassung der Finanzverwaltung.
Flutkatastrophe - Spendenabzug
Datum: 05.08.2021
Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist, wie etwa das DRK, die DLRG oder das THW. Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Zuwendungen muss aber eine Zuwendungsbestätigung angefordert und aufbewahrt werden. Von großen Hilfsorganisationen werden diese meist unaufgefordert zugesendet. Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. Die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern lassen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Hier reicht unabhängig von der Höhe der Spende ein einfacher Zahlungsnachweis, z.B. der Kontoauszug. Die Spenden müssen auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen eingezahlt werden.
Steuererklärung 2020 - Fristverlängerung
Datum: 05.08.2021

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen, sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Bewirtungskosten und -rechnung
Datum: 22.07.2021

Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben.

Hier geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Auf dem Eigenbeleg genügen dabei die Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Im Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein: Inhalt der Rechnung, Erstellung der Rechnung, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege, Bewirtungen im Ausland. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und in allen offenen Fällen anzuwenden.

Überprüfung Unternehmereigenschaft
Datum: 22.07.2021
Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft, hat die OFD Frankfurt eine Verfügung veröffentlicht.
Es gehört demnach nicht zu den Aufgaben der Finanzämter, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Abgelehnt wird daher die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.
Firmenfahrräder in der Buchführung
Datum: 17.06.2021
Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und gesundheitsfördernd sind. Dafür gibt es sogar Vergünstigungen vom Staat. Für Dienstfahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h sind folgende Regeln zu beachten. Job-Bikes können nun dem Arbeitnehmer überlassen werden für dienstliche Fahrten aber eben auch für Privatfahrten. Hierbei ist zwischen angeschafften und geleasten Fahrrädern zu unterscheiden. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer, so hat er daraus Anschaffungskosten und auch den Vorsteuerabzug, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Im Leasingfall sind die laufenden Leasingraten Betriebsausgaben des Arbeitgebers aus denen auch der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum Gehalt, so ist sie derzeit lohnsteuerfrei. Anders sieht es bei einer Gehaltsumwandlung aus. In so einem Fall erhält der Arbeitnehmer Sachlohn als Gegenleistung für seine Arbeit. Er muss also einen geldwerten Vorteil von monatlich 0,25 % des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterwerfen. Umsatzsteuerlich gilt diese Regelung allerdings leider nicht. Es verbleibt bei der 1 % – Regelung vom Bruttolistenneupreis. Regelmäßig wird hier von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen. Bei der Erfassung in der Buchhaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, so dass nicht höhere Werte der Lohnsteuer unterworfen werden oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.
Ermäßigter Satz Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Datum: 17.06.2021
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Es wurde daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 sind über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.
Neues Wahlrecht für Personengesellschaften
Datum: 10.06.2021
Die Bundesregierung hat vor kurzem ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der künftigen steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Demnach können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen, mit Ausnahme der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Der Vorteil liegt in einer niedrigeren Steuerbelastung des Unternehmens, sowie der Möglichkeit zur steuerneutralen Thesaurierung von Gewinnen. Weitere steuerliche Änderungen ergeben sich bei Entnahmen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft, sowie bei Vergütungen für die Tätigkeiten der Gesellschafter. Das in Kraft treten ist zum 01.01.2022 geplant.
Schwankende Geschäftsführergehälter als vGA
Datum: 02.06.2021

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.

<<    >>
Archiv 2020
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Datum: 19. Oktober 2020
Der Urlaubsanspruch ist bei Kündigung genau zu berechnen. Arbeitgeber können Zusatzvereinbarungen bezüglich der Urlaubsabgeltung vertraglich festhalten, aber nur, wenn sich dies zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Für den Urlaubsanspruch bei Kündigung gilt: wer das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres verlässt, hat Anspruch auf seinen anteiligen Jahresurlaub- ein zwölftel pro Monat. Dabei ist das Abrunden nicht mehr erlaubt. Wer dagegen ab Juli ausscheidet, bekommt den vollen Jahresurlaub ohne Abzüge, falls er seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsverträgen, die die anteilige Berechnung auf das ganze Jahr ausdehnen. Zu berechnen ist der Urlaubsanspruch mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs oder Ausscheidens. Überstunden gelten bei der Berechnung nicht, Provisionen dagegen schon. Das Monatsbruttogehalt mal drei geteilt durch 13 ergibt den Wert der Arbeitswoche, geteilt durch die Arbeitstage. Durch Multiplizierung mit den Resturlaubstagen ergibt sich die Brutto-Auszahlung.
Corona: Betriebsschliessungsversicherungen
Datum: 19. Oktober 2020
Verspricht eine Betriebsschliessungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im folgenden aufgeführten...“ Krankheiten und Krankheitserreger, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschliessungen wegen des Corona-Virus. Die Inhaberin einer Gaststätte legte Beschwerde beim OLG Hamm ein, die ohne Erfolg blieb. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Versicherer gewährte aufgrund der einschätzbaren Risiken auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes wegen neuer Infektionskrankheiten ausdrücklich keinen Versicherungsschutz.
Zweites Familienentlastungsgesetz
Datum: 12. Oktober 2020
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen. Zur steuerlichen Entlastung und Förderung von Familien wird das Kindergeld pro Kind ab dem 1.1.2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso erhöhen sich die steuerlichen Kinderfreibeträge von 7.812 EUR auf 8.388 Euro. Desweiteren erhöht sich der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.696 Euro ab 2021 und auf 9.984 Euro ab 2022. Zum weiteren Abbau der Progression werden die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrages ab 2021 in gleicher Weise festgelegt. Darüberhinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
EuGH: Steuerentstehung
Datum: 12. Oktober 2020
Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung bezüglich der Steuerentstehung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen vorgelegt:
1.    Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogenen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2.    Bei Verneinung der ersten Frage: ist von einer Nichtbezahlung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Sachbezüge oder Geldleistungen
Datum: 05. Oktober 2020
Seit Jahresbeginn gelten neue gesetzliche Regelungen, die in der Praxis bei Gutscheinen und Geldkarten für Verunsicherung sorgen. Ein BMF-Schreiben soll dazu Klarheit bringen. Nach dem Entwurf sollen Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier Sachbezüge sein, dagegen erfüllen diese im Download nicht die Voraussetzungen. Papier-Essensmarken und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten fallen in den Anwendungsbereich der 44-Euro-Freigrenze. Die Ausführungen des Schreibens sollen rückwirkend gelten. Verbände haben bereits kritische Stellungnahmen abgeben.
Kassensysteme: unbürokratische Lösung
Datum: 05. Oktober 2020
Das BMF verweigerte hartnäckig die Fristverlängerung bei Kassenumstellung. Einige Bundesländer handeln im Interesse der Wirtschaft und geben für die Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit. Bis Ende September 2020 müssen die Vorgaben des Kassengesetzes zur Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise schaffen einige Bundesländer eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis 31.3.2021 zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das BMF die bundesweite Verlängerung bis 31.12.2020 doch noch genehmigt.
Überstunden auszahlen
Datum: 28. September 2020
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhalten Mitarbeiter für Überstunden genausoviel Geld wie für reguläre Arbeitsstunden. Auf Basis des Monatslohns berechnet der Arbeitgeber den Stundensatz, ggf. mit Überstundenzuschlag soweit vereinbart. Die Auszahlung von Überstunden zieht Steuern und Sozialversicherung nach sich, nur bei Zuschlägen kann unter gewissen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden. Es kommt lediglich eine ermäßigte Besteuerung in Frage, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Auszahlung erfolgt. Empfehlenswert für ist es, eine klare Regelung zum Abfeiern bzw. Auszahlen der Überstunden im Unternehmen zu finden. Dazu gehört die Dokumentation der Vereinbarungen und der jeweiligen Überstunden. 
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Datum: 28. September 2020
Für den befristeten Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 wurde der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen festgelegt. Ausgenommen sind die Abgaben von Getränken. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in bestimmten Fällen mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Vereinfachung kann insbesondere bei Kombiangeboten wie Buffet, All-Inklusive zur Anwendung kommen. 
EU-Corona-Hilfen gegen Arbeitslosigkeit
Datum: 21. September 2020
Mit dem Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates wurde der Weg für die finanzielle Abfederung der Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge der Corona-Pandemie geebnet. Der deutsche Anteil liegt bei sechs Milliarden Euro. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Garantien für Kredite der Europäischen Kommission zu übernehmen, die besonders betroffene Mitgliedstaaten erhalten. Die Kredite sollen ermöglichen, Kurzarbeit oder ähnliche Instrumente sowie Maßnahmen im Gesundheitssektor zu finanzieren. Insgesamt sollen mit dem Instrument SURE zinsgünstige Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.
Registrierkassen: TSE-Pflicht
Datum: 21. September 2020
Seit dem 1.1.2020 ist der Einsatz eines Kassensystems mit einer technischen Sicherheitseinrichtung Pflicht. Das BMF hat aufgrund diverser organisatorischer Umsetzungsprobleme die Frist bis zum 30.09.2020 verlängert. Trotz Bemühungen der Verbände hat das BMF bisher eine allgemeine weitere Verlängerung abgelehnt. Für Kassenanwender, die rechtzeitig mittels Bestellung der notwendigen Komponenten aktiv geworden sind, z. B. durch Bestellung der Hard- oder Software wird eine Nichtbeanstandungsregelung gelten. Möchte der Unternehmer ein cloudbasiertes Kassensystem einführen, für die es noch keine Zertifizierung gibt, kann er dies als Argument bei Beanstandungen der Behörde entgegnen.
<<    >>
Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
<<    >>