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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.
Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).
Das Finanzgericht (FG) München bejahte mit Urteil vom 27.02.2024 die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers. Der Kläger war Gesellschafter und ab Dezember 2015 Geschäftsführer einer GmbH. Im zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08.09.2016 war auch ein Vermerk enthalten, dass er die Geschäftsführung vorher unentgeltlich erbrachte. Sein Vertrag trat im Juli 2016 in Kraft.
Im September 2016 stellte er eine Rechnung über 40.000 € für seine Tätigkeit von Februar bis Juni 2016. Für das Finanzamt lag dafür Umsatzsteuerpflicht vor, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelte und für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Grenze überschritten war. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Kleinunternehmer-Regelung jedoch anzuwenden sei.
Für den Beginn der Tätigkeit ist die Prognose der Umsätze ausschlaggebend. Da nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist, ist entgegen dem Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und die Umsatzsteuer nicht zu erheben (Az. 5 K 1794/22).
Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich entsprechende Rückstellungen gebildet werden.
Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat in einer Verfügung vom 21.02.2024 erläutert, welche Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung vorliegen müssen und welche Kosten in die Höhe der Rückstellung mit einfließen.
Berücksichtigungsfähige Kosten sind z.B. Raumkosten und Einlagerungskosten aber auch die Kosten für Scannen und Archivieren, wie z. B. das Brennen auf eine DVD. Einrichtungsgegenstände sind zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht abgeschrieben sind. Künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen.
Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)
Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).
Bevor das geplante zentrale Register für Unternehmensbasisdaten im Jahr 2025 an den Start gehen kann, müssen wirtschaftlich Tätige noch mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ausgestattet werden. Damit wäre auch eine bessere Differenzierung zwischen privaten und unternehmerischen Bereichen geschaffen. Denn für alle natürlichen Personen gibt es bereits seit 2008 die Steuer-Identifikationsnummer.
Ab Herbst beginnt nun die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an die wirtschaftlich Tätigen. Dazu zählen alle natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, also z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende und zusätzlich aber auch Arbeitgeber in Privathaushalten sowie z.B. Kapitalgesellschaften, wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Genossenschaften aber auch Personenvereinigungen.
Bei mehreren Geschäftsfeldern wird jeweils pro Tatbestand eine Nummer vergeben. Die Nummern derselben Person weichen dann in den letzten fünf Stellen voneinander ab.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll nicht nur in das neue entstehende Register eingefügt werden, sondern auch Voraussetzung für bestimmte Vorgänge nach gesetzlicher Maßgabe sein. Die Vergabe der Nummer erfolgt schrittweise ab Herbst 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.
Das FG (Finanzgericht) Niedersachsen entschied ebenfalls mit Urteil vom 09.05.2023, (Az. 2 K 203/22), dass außerbilanzielle Korrekturen, wie nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-AZ: X R 17/23). Gleichgelagerte Verfahren können daher mit Hinweis darauf offen gehalten werden.
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.
Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.
Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.
Nach den umfassenden Änderungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen bestehen bis jetzt Unsicherheiten in der Handhabung bei vielen Steuerpflichtigen. Aufgrund dessen hat das Finanzministerium für Thüringen eine Übersicht für die steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Sie geht auf die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Behandlung ein. (FinMin Thüringen vom 24.04.2024)
Einkommensteuer: Ab 01.01.2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn sie nicht ohnehin als Liebhabereibetrieb eingestuft wurden sind. Die steuerliche Information erläutert die objekt- und personenbezogenen kW(p)-Grenzen und die zeitliche Anwendung sowie die daraus resultierenden Folgen.
Umsatzsteuer: Des Weiteren geht das Finanzministerium Thüringen in seiner Information darauf ein, wann unabhängig von der einkommensteuerlichen Befreiung des Betriebs von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (ab 2023) zur Anwendung kommt. Es geht dabei unter anderem auf die Vereinfachungsregelung mit 30 kW(p) und die Tatbestände der Lieferungen und Entnahmen ein.
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro-Dienstwagen zur Verfügung und trägt der Arbeitnehmer auch selbst Ladekosten, können diese vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Möglich ist dies zum einen mit den tatsächlichen Ladekosten oder aber auch mittels monatlicher Pauschalen.
Für die Jahre 2021 bis 2030 können monatlich 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybrid-Elektrofahrzeuge erstattet werden, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Kann das Kfz nicht beim Arbeitgeber geladen werden, darf dieser einen pauschaler Auslagenersatz von 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für den Hybriden steuerfrei erstatten.
Lädt der Arbeitnehmer das Kfz an seinem privaten Hausanschluss ist im Übrigen kein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber möglich. (Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 31.01.2023).
Die Erstattung des Auslagenersatzes ist darüber hinaus kein Tatbestand in der Umsatzsteuer, wenn der Arbeitnehmer keine Stromlieferung an den Arbeitgeber erbringt. Dies ist jedoch der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Auto über eine von ihm betriebene Photovoltaikanlage lädt und eine Erstattung erhält. Ohne Erstattung müsste zudem eine Wertabgabebesteuerung geprüft werden. Ist der Arbeitnehmer allerdings umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Der Garten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht in die Berechnung eines Aufgabegewinns mit einzubeziehen, wenn kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem betrieblichen Gebäudeteil gegeben ist.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekt, der sein Büro im Dachgeschoss seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hatte. Im Rahmen der Betriebsaufgabe berücksichtigte der Steuerpflichtige den betrieblichen Anteil aus der Veräußerung seiner Immobilie bei der Berechnung des Aufgabegewinns. Den im Kaufvertrag separat ausgewiesenen Teil für den Garten zog er jedoch vorher ab. Das Finanzamt ermittelte den betrieblichen Anteil abweichend auf den kompletten Kaufpreis inklusive Garten. Nun bekam der Architekt vor dem FG (Finanzgericht) Münster Recht. Weder wurde die Gartenanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, noch lag ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, da das Büro nicht direkt vom Garten aus betreten werden konnte. Revision wurde nicht zugelassen.
Eine Ladestation im Betriebsvermögen kann sowohl ein selbständiges als auch ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellen. Die Erfassung in der Bilanz und die Regeln zur Abschreibung und Sonderabschreibung sind daher abhängig von der Einordnung der Ladestationen. Handelt es sich nicht um Produktionsgüter oder Waren des Unternehmens, also um Umlaufvermögen und soll die Ladestation länger dem Betrieb dienen, so liegt Anlagevermögen vor.
Eine mobile Ladestation stellt dabei grundsätzlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Laut Erlass des Finanzministeriums (FM) Thüringen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 bis 10 Jahre. Bei festen Ladestationen könnten Gebäudebestandteile bzw. Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, oder Mietereinbauten vorliegen.
Für Betriebe, die Strom liefern bzw. E-Ladestationen betreiben, stellen Ladestationen regelmäßig Betriebsvorrichtungen dar. Bauen solche Betriebe die Ladestation in ein fremdes Gebäude, liegt in der Regel ein Mietereinbau vor. Andere Betriebe müssen den Nutzungs- und Funktionszusammenhang prüfen, um festzustellen, ob es sich um selbständige oder unselbständige Gebäudebestandteile handelt. Davon abhängig ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren oder mit dem Gebäude selbst.
Auswirkung hat die Einordnung auch auf die Möglichkeit zur Ausübung verschiedener Wahlrechte, wie für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die Einstellung in einen Sammelpool, zur Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen und für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung.
Seit 2015 ist für Zuwendungen an Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Übersteigende anteilige Kosten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.
Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.
Mit Urteil vom 10.05.2023 wies der Bundesfinanzhof (BFH AZ: V R 16/21) die Revision eines Verbands und Arbeitgebers ab, der den Vorsteuerabzug aus Kosten für seine Weihnachtsfeier begehrte. Diese führte er im Rahmen eines Kochevents in einem Kochstudio durch. Weder gestanden die Richter ihm zu, bestimmte Kosten, wie Kosten für Raum und Personal von vornherein aus der Berechnung auszunehmen, noch sahen Sie eine betriebliche Veranlassung für die Veranstaltung gegeben. Da die Freigrenze von 110 Euro überschritten war und auch die Verwendung von vornherein klar war, gab es keine Vorsteuer für den Kläger.
Nach Einführung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV) ergaben sich in der Praxis zahlreiche ungeklärte Fragen, die das Bundesministerium der Finanzen nun im lang ersehnten BMF-Schreiben vom 17.07.2023 beantwortet hat.
Offen waren unter anderem die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durfte dieser noch gebildet werden und was ist mit bereits gebildeten IABs, wenn eine steuerbefreite PV-Anlage angeschafft wird. Sind diese rückgängig zu machen? Und wenn ja, wann und wie?
Im Schreiben wurde nun klargestellt, dass in solchen Fällen die Bildung eines IAB nicht mehr möglich ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.
Außerdem müssen bis dahin bereits gebildete IABs gem. § 7g Abs. 3 EStG im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Grund ist die fehlende Hinzurechnungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung. Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut angeschafft wurde oder nicht. Das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich auf die Hinzurechnung und kann somit gar nicht ausgeübt werden.
Die Regelungen zum IAB gelten jedoch dann weiterhin, wenn die PV-Anlage zu einem anderen Betrieb gehört.
Auch bezüglich der Rückgängigmachung des IABs besteht im Übrigen die Verpflichtung zur Datenübermittlung.
Keine Ausführungen enthielt das Schreiben jedoch zur Rückwirkung der Regelung und zur Verzinsung bei Rückgängigmachung des IAB. Der Beginn des Zinslaufs richtet sich gem. § 7 Abs. 3 EStG nach dem Jahr der Steuerentstehung und beginnt somit bereits 15 Monate danach. Die vorzeitige Rückgängigmachung des IABs ist jedoch möglich.
Werden die Schlussabrechnungen für die erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen nicht eingereicht, führt dies zu einer Rückzahlung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist in seinen FAQs darauf hin, dass die Schlussabrechnungsfrist verlängert wurde.
Die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezember-Soforthilfe können in einem Paket (=Paket 1) digital noch bis 31.08.2023 durch prüfende Dritte abgegeben werden. Auch für die Abgabe der Schlussabrechnung für das Paket 2, welches die Überbrückungshilfen III Plus und IV beinhaltet, ist noch bis 31.08.2023 Zeit. Auf Antrag ist für beide Pakete in Einzelfällen eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.12.2023 möglich.
Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 über ertragssteuerliche Fragen zur Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schafft Klarheit zur Anwendung der im Jahr 2021 eingeführten Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen PV-Anlagen.
Demnach wird die Antragsfrist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene PV-Anlagen verlängert bis zum 31.12.2023. Für später in Betrieb genommene Anlagen ist kein Antrag mehr möglich. Ab 01.01.2022 gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen rückwirkend.
Maßgeblich ist dies auch für die Gewährung der Energiepreispauschalen (EPP). So kommen auch Betreiber einer PV-Anlage in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, wenn sie keine weiteren Erwerbseinkünfte im Sinne des Gesetzes erzielten. Rentner können so z.B. die Energiepreispauschale für Erwerbstätige neben der EPP für Rentner erhalten.
Liegt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Gewährung der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen wird daher kein Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige begründet. Kleine Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden und unter die Steuerbefreiung fallen, sind davon nicht betroffen. (siehe hierzu auch BMF: FAQs zur EPP Nr. 4 und Nr. 13)
Da allerdings bei Steuerfreiheit keine Anlage G bzw. Anlage EÜR mehr übermittelt werden muss, müssen Sie das Finanzamt anders über den Anspruch auf die Energiepreispauschale informieren. Dies ist über Erläuterungen und Anlagen in der Steuererklärung möglich (z.B. über „ergänzende Angaben“).
Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH kann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter für die Teilnahme am Arbeitsablauf entlohnt wird aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Belange der GmbH nehmen kann.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun im Fall eines mitarbeitenden Gesellschafters über dessen Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Dieser war zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und als Betriebsleiter beschäftigt. Die andere Hälfte am Stammkapital hielt sein Bruder, der auch alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war.
Vertraglich vereinbart war, dass Entscheidungen über die Mitarbeit der Gesellschafter nur durch die Gesellschafterversammlung möglich sind und der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt bleibt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als maßgeblichen Einfluss aus, da zwar ein Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit des Bruders möglich war, indem ein Beschluss durch eine gegenläufige Stimmabgabe verhindert werden konnte. Jedoch konnte der nicht geschäftsführende Gesellschafter selbst keine erforderliche Stimmenmehrheit bei etwaigen Beschlüssen durchsetzen.
Weisungen des Geschäftsführers oder dessen Abberufung wären so nicht möglich. Auch Bürgschaften und Darlehen änderten im vorliegenden Fall nichts an der Sozialversicherungspflicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen mit Hausmeisterservice zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte neben der Frage zur Anwendung der 1-%-Regelung auch die Schätzbefugnis bei lückenhaften Rechnungsnummern zu klären.
Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige hegte Zweifel daran, ob bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern überhaupt eine Verpflichtung zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern besteht und allein deshalb eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.
Laut BFH ist ersteres von der tatsächlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls abhängig – siehe auch Beschluss vom 07.02.2017 (AZ: X B 79/16) – und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Da sich die Hinzuschätzung allerdings eben nicht allein auf die fehlerhafte Nummerierung, sondern auch auf die Resultate der Geldverkehrsrechnung stützte, war zweitere Frage gar nicht bedeutsam und wurde auch nicht abschließend beantwortet (AZ: X B 111/22). Im Zweifel sollte man daher im Einzelfall genau prüfen, ob für eine Schätzung bei lückenhafter und fehlerhafter Rechnungsnummernvergabe auch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,35 Prozent. Außerdem wurde eine Staffelung für Eltern mit Kindern eingeführt. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren werden diese mit einem Abschlag von 0,25 Prozent je Kind beim Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug angepasst. Da das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sehr kurzfristig Mitte Juni 2023 beschlossen wurde, gibt es für die Anwendung eine Übergangsregelung. Demnach ist für Juli und August 2023 noch eine Berechnung mit den alten Programmablaufplänen möglich. Eine Berichtigung muss dann bis 01.09.2023 erfolgen.
In den neuen Programmablaufplänen ist die Beitragserhöhung auch für den Jahreszeitraum berücksichtigt. Daher ist auch ein Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich. Beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt bleibt jedoch noch ein Abschlag für Kinder in der zweiten Jahreshälfte. Keine Änderungen ergeben sich bei einer Steuerklassenwahl von Ehegatten mit den Steuerklassen IV / IV mit Faktor. Dieser bleibt unverändert bestehen. Dies gilt ebenso für einen eingetragenen Freibetrag.
Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.
Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.
Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.
Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerungen für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen:
Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 | 31.08.2022 |
2021 | 31.08.2023 |
2022 | 01.07.2024 |
2023 | 30.04.2025 |
Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
2020 | 31.01.2023 |
2021 | 31.01.2024 |
2022 | 02.12.2024 |
2023 | 30.09.2025 |
Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 | 01.11.2021/02.11.2021 |
2021 | 31.10.2022/01.11.2022 |
2022 | 02.10.2023 |
2023 | 02.09.2024 |
Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
J/WJ | 01.07.-30.06. | anderes WJ |
2020 | 02.05.2022 | WJ-Ende + 10 Monate |
2021 | 02.05.2023 | WJ-Ende + 10 Monate |
2022 | 02.04.2024 | WJ-Ende + 9 Monate |
2023 | 28.02.2025 | WJ-Ende + 8 Monate |
Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.
Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.
Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.
Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.
In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.
Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen, sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben.
Hier geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Auf dem Eigenbeleg genügen dabei die Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Im Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein: Inhalt der Rechnung, Erstellung der Rechnung, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege, Bewirtungen im Ausland. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und in allen offenen Fällen anzuwenden.
Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.