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Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung

Steuerinormationen

Archiv - Steuerinformationen

In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
Setzten Sie sich bei offenen Fragen vertrauensvoll mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Jahrgang:
Archiv 2024
Nutzungsdauer von Gebäuden
Datum: 06.06.2024

Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist bei einer kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige erbringen.

Der Bundefinanzhof (BFH) musste kürzlich in Streitfall entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige in ihrer Erklärung eine Gebäude-Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das Finanzgericht im darauffolgenden Klageverfahren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In dem von diesem nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zugrunde gelegten Gutachten, hatte das Gebäude noch eine Nutzungsdauer von 19 Jahren.

Außerdem begehrte die Klägerin im Gerichtsverfahren erstmals höhere Anschaffungskosten. Sie erhöhte diese um einen vorangegangenes Nießbrauchsrecht, welches sie bisher nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzgericht berücksichtigte zugunsten der Klägerin die Nutzungsdauer laut Gutachten und die höheren Anschaffungskosten.

Das beklagte Finanzamt ging in Berufung. Vor dem BFH hatte zwar der Nießbrauch als Anschaffungskosten nicht bestand, die kürzere Nutzungsdauer jedoch schon. Eine weitere Einschränkung zur Ermittlung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer ließe sich laut Gericht nicht klar aus dem Gesetz ableiten, so dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne.

Buchhaltungspflichtgrenzen erhöht
Datum: 04.06.2024

Die Grenzen für die Buchführungspflicht wurden mit dem Wachstumschancengesetz angehoben. Ab dem Jahr 2024, d.h. für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre, gelten eine Gewinngrenze von 80.000 Euro statt bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 wurde noch eine Übergangsregelung eingeführt. Sind danach zwar die alten, jedoch die neuen Grenzen nicht überschritten, darf auch keine Aufforderung zur Buchführungspflicht durch das Finanzamt ergehen.

Wurde bis zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (27.03.2024) jedoch bereits eine Mitteilung an den Buchführungspflichtigen bekannt gegeben, sollte geprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, kann man einen Antrag auf Aufhebung in Betracht stellen. Nicht bestandskräftige Schreiben sind zudem nur rechtmäßig, wenn die Zahlen über den aktuellen Grenzen liegen. Für Mitteilungen nach dem 27.03.2024 sollte man ebenfalls überprüfen, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, wenn hier noch die alten Grenzen zugrunde gelegt wurden.

Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung bekommen haben, von der Buchführungspflicht befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies aber nur eine Ausnahme darstellt, also einmalig war, z.B. durch den Verkauf eines Anlageguts.

Vorsteuervergütungsverfahren Frist 30.06.
Datum: 04.06.2024

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2023 läuft noch bis zum 30.06.2024. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Unrichtiger Steuerausweis und Endverbraucher
Datum: 04.06.2024

Ein EuGH-Urteil Ende 2022 hat zur Abmilderung der Folgen eines falschen Steuerausweises geführt. Bisher schuldete der Unternehmer bereits die gesamte Umsatzsteuer, wenn er diese unrichtig also zu hoch, z.B. 19 % statt 7 % ausgewiesen hatte. Besonders fehleranfällig waren dabei grenzüberschreitende Regelungen zu sonstigen Leistungen oder mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils erläutert. Liegt nämlich keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, so entfällt die Steuerschuld der unrichtig ausgewiesenen Steuer.

 Dies betrifft Rechnungen über tatsächlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen an Endverbraucher, die keinen Vorsteuerabzug haben. Somit müssten diese fehlerhaften Rechnungen auch nicht mehr berichtigt werden, damit die Steuerschuld wieder entfällt. Empfohlen wird daher eine genaue Überprüfung der Kunden und ob es sich bei Ihnen um Letztverbraucher handelt.

Die degressive Gebäude-AfA
Datum: 16.05.2024

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.

Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.

PV-Anlage und Investitionsabzug (IAB)
Datum: 16.05.2024

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.

Geschenke Grenze auf 50 Euro angehoben
Datum: 26.04.2024
Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bis 2023 gilt dies nicht bei Geschenken mit bis zu 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr. Diese Grenze wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre auf 50 Euro angehoben. Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden.
Rückstellung für Aufbewahrungskosten
Datum: 26.04.2024

Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen entsprechende Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden Raumkosten, Einlagerungskosten, Materialkosten und ähnliches berücksichtigt, nicht aber Aufwendungen, die künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten beinhalten.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre angepasst werden. Für diese zwei Jahre fällt somit die Bildung einer Rückstellung weg, da keine Verpflichtung mehr vorliegt. Dies gilt auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Belege trotzdem freiwillig 10 Jahre aufbewahren und diese erst zusammen mit ihren Handelsbüchern, Inventaren und Jahresabschlüsse vernichten, weil für diese weiterhin die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dementsprechend sollte man daran denken, die Rückstellung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich anzupassen, wenn die Verkürzung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz kommt.

Fristverlängerung für Corona Schlussabrechnungen
Datum: 26.04.2024

In Absprache mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder auf eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit soll den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Bearbeitung eingeräumt werden.

Außerdem soll das Prüfverfahren schneller und einfacher werden. Unter anderem sollen standardisierter Katalogabfragen wegfallen. Die prüfenden Dritten bekommen zudem für die Beantwortung von Nachfragen und Anforderung von Belegen mindestens 21 Tage Zeit.

 Die Vertreter der vier Berufsorganisationen begrüßten diese Maßnahmen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie deren Prüfern zugutekommen werden. Zum Beschlusszeitpunkt fehlten immerhin noch um die 400.000 Schlussabrechnungen.

Bürokratie-Entlastungsgesetz und Umsatzsteuer
Datum: 26.04.2024

Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.

Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.

Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.

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Archiv 2023
Finale Verluste im Ausland
Datum: 03.07.2023
Das Thema „finale Verluste ausländischer Betriebsstätten“ beschäftigt bereits länger die Gerichte und führte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gemeint sind Verluste, die im Ausland nie ausgeglichen werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun: Diese Verluste können nicht im Inland mit Gewinnen verrechnet werden, sofern kein Besteuerungsrecht in Deutschland besteht, da die ausländische Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wurde. Im vorliegenden Fall konnte sich eine Bank ihre Verluste aus einer Zweigstelle in Großbritannien nicht anrechnen lassen. Vorab hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zu klären, ob der Ausschluss der finalen Verluste gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei jedoch nicht gegeben. (AZ I R 35/22)
Homepages und AfA
Datum: 29.06.2023

Die OFD Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung vom 22.03.2023 auf die Nutzungsdauer von Homepages hingewiesen. In der Verfügung wird außerdem darauf eingegangen, dass das BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ein Wahlrecht enthält und keine Verpflichtung darstellt. Es darf somit von der verkürzten einjährigen Nutzungsdauer aber von der nach amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Diese liegt in der Regel bei drei Jahren.

In der Verfügung grenzt die OFD Frankfurt Aufwendungen für eine Homepage von der Hard- und Software ab, die der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF-Schreiben unterliegen kann. Bei einer Homepage kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings schätzt die OFD die Nutzungsdauer von Homepages erstmals auf drei Jahren in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software.

Entgeltlich erworbene Homepages können nur linear abgeschrieben werden, laut aktuellem Hinweis der OFD regelmäßig über drei Jahre. In Fällen, in denen die Finanzverwaltung noch von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen möchte, kann auf die OFD-Verfügung verwiesen werden.

Gebäudeabschreibung und Nutzungsdauer
Datum: 29.06.2023
Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude werden steuerlich mit einem typisierten AfA-Satz abgeschrieben, der je nach Zeitpunkt der Fertigstellung 2 %, 2,5 % oder 3 % beträgt. Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle.
Jedoch ist es möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht.
Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss jedoch vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Laut BFH darf dies mit jeder Methode erfolgen, sofern eine hinreichende Sicherheit über die Schätzung der Nutzungsdauer gegeben ist (AZ: IX R 25/19)
Laut Finanzgericht (FG) Münster kann auch ein Gutachten nach Immobilienwertverordnung ausreichend sein, da laut Gericht jede geeignete Methode anwendbar sei. In einem aktuellen Urteil vom 27.04.2023 ging es um Mehr-AfA von fast 25.500 Euro, über die sich die Steuerpflichtigen freuen konnten. Revision wurde nicht zugelassen (AZ: 1 K 487/19). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem aktuellen Schreiben vom 22.02.2023 jedoch davon aus, dass ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht ausreichend ist. Werden diese von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, muss dies ggf. auf dem Rechtsweg geklärt werden.
Frist 30.06.2023 für Vorsteuervergütungsverfahren
Datum: 19.06.2023

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2022 läuft noch bis zum 30.06.2023. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Corona-Hilfen und Besteuerung
Datum: 19.06.2023

Wer als Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese versteuern. Fraglich war nun, ob dies unter Anwendung der Fünftelregelung möglich ist. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 26. April 2023 entschieden. Im Urteilsfall begehrte ein Gaststätten- und Hotelbetreiber die ermäßigte Besteuerung für die aufgrund der Corona-Pandemie erhaltenen Finanzhilfen von insgesamt 64.254 Euro.

Laut Richterspruch sei es unerheblich, ob es sich bei den Einnahmen um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen handelte oder ob diese in Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wurden. Eine Tarifermäßigung ist nicht möglich, da es am Merkmal der Zusammenballung fehle. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen nur für das Jahr 2020. Die Fünftelregelung konnte daher nicht gewährt werden. Revision hatte das FG nicht zugelassen. (AZ 13 K 425/22 E).

Stromkosten und 1-Prozent-Regelung
Datum: 05.06.2023
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybrid-Elektro-Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, ist der zu versteuernde geldwerter Vorteil geringer als bei einem Verbrenner. Dabei ergeben sich nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode Vorteile. Für ab 2019 überlassene Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge muss bei der 1-Prozent-Regelung nur die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden. Der beim Arbeitgeber getankte Strom ist damit abgegolten. Dies gilt auch für Strom aus Ladevorrichtungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen hat. Tankt der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, zum Beispiel an seinem eigenen Ladesystem zu Hause, vermindern die selbst getragenen Kosten grundsätzlich den geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber kann aber bis zum 31.12.2030 dafür auch monatlich typisierte Pauschalen erstatten.
Gesellschafter-Verrechnungskonto und Verzinsung
Datum: 05.06.2023
Buchungen auf einem sogenannten Gesellschafter-Verrechnungskonto können für eine GmbH sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung darstellen. Fehlt bei einem Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter eine Verzinsung komplett oder teilweise, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.02.2023 bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dessen Verrechnungskonto wies zu den fraglichen Bilanzstichtagen einen Positiv-Saldo für die Gesellschaft aus. In den Jahren, in dem eine angemessene Verzinsung unterblieb, ging die Vorinstanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete die entgangenen Zinsen mit 4,5 % durch Preisvergleichsmethode. Der BFH stimmte den Einwendungen der Klägerin nicht zu. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei eindeutig vom Finanzgericht erkannt worden. Dieses sei auch zu Recht von den geschätzten fremdüblichen Zinsen anhand der banküblichen Soll- und Habenzinssätze von 0 % bzw. 9 % ausgegangen und hatte einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.
Fahrräder und Umsatzsteuer
Datum: 12.05.2023

Nutz ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.

Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % – Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.

Die 1 % – Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).

BMF: Merkblatt zu Bauleistungen
Datum: 12.05.2023

Nicht mehr aktuelle Verweise auf Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und die veraltete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) machten eine Überarbeitung des Merkblatts für Bauleistungen notwendig. Adressaten des aktualisierten Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) sind im Wesentlichen Bauunternehmer mit Umsätzen, die keinen Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 UStG zur Folge haben.

Das Papier geht dabei auf die Begriffsbestimmungen der Werklieferung und Werkleistung sowie der Teilleistung und deren vier Voraussetzungen ein. Dafür findet man in dem Merkblatt eine Auflistung von Teilungsmaßstäben. Zum Beispiel ist eine raumweise Aufteilung von zusammenhängenden Malerarbeiten nicht möglich.

Weitere Ausführungen sind unter anderem zur Steuerentstehung, dem Entgelt und der Bauabzugssteuer enthalten. Besonders für Einheitspreise und den Sicherheitseinbehalt enthält das Schreiben weitere Klarstellungen.

Das Merkblatt (BMF-Schreiben vom 27.01.2023) ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Registrierkassen und neue Richtlinie
Datum: 03.05.2023

Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.

Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03145/tr-03145.html

 

Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.

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Archiv 2022
AfA für PC und Software
Datum: 22.03.2022
Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software anzupassen.
Es stellte klar, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung handelt. Wer die einjährige Nutzungsdauer wählt, nimmt laut BMF auch kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch.
Wirtschaftsgüter in einem Betriebsvermögen sind auch bei Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass trotz Verkürzung auf 1 Jahr, die AfA erst mit Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung beginnt. Allerdings darf auch davon abgewichen werden und die AfA trotzdem in voller Höhe vorgenommen werden.
Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen
Datum: 22.03.2022
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021
Datum: 03.03.2022

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Firmenwagen-AfA bei Betriebsaufgabe
Datum: 03.03.2022

Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder aber vermietet wird, vorausgesetzt alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Gleichlautend ist unabhängig vom IAB eine Sonderabschreibung neben der normalen AfA möglich. Dies gilt auch für einen Firmenwagen.

Der BFH hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob die Behaltefrist bzw. die Nutzungsvoraussetzung bei einer Betriebsaufgabe gewahrt bleibt. Eine Steuerpflichtige hatte grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt und den Firmenwagen nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Im Folgejahr kam es jedoch zu einer Betriebsaufgabe, so dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr = Rumpfwirtschaftsjahr i.S. § 8 b EStDV vorlag.

Das Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Frist für die betriebliche Nutzung und wollte den IAB rückgängig machen sowie die Sonderabschreibung streichen. Die Steuerpflichtige klagte und bekam in 1. Instanz Recht. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. IAB und Sonderabschreibung wurden rechtmäßig angewandt.

Verzugszinsen künftig nur noch 3%?
Datum: 22.02.2022
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden.
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden. Aufgrund der extrem niedrigen Marktzinsen ist dies nicht verfassungsgemäß, so hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Es verlangt eine Neuregelung bis zum 01.07.2022. Gem. den Ausführungen des niedersächsischen Finanzministers wäre eine Halbierung auf drei Prozent der Verzugs- und Erstattungszinsen eine vernünftige Lösung. Ein variabler Gleitzins gilt als zu aufwendig, die vollständige Abschaffung des Zinses wird abgelehnt.
Erklärung Grundsteuerwert
Datum: 22.02.2022

Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.

Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
– für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
– für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
– Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.

Offenlegung Jahresabschlüsse 2020
Datum: 07.02.2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Registrierkassen und Übergangsregelung
Datum: 07.02.2022
Die Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, läuft Ende 2022 aus. Bis dahin dürfen die elektronischen Kassen noch verwendet werden, wenn sie nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind. Alle jene, die ein solches System im Einsatz haben, sollten die Umstellung und Anschaffung bis zum 31.12.2022 einplanen und einkalkulieren.
Grundsteuerreform 2022
Datum: 03.02.2022
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet.
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet. Stichtag sei der 01.01.2022, wie das Schweriner Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitteilte. Grundstückseigentümer müssen eine entsprechende Erklärung demnach jedoch erst im zweiten Halbjahr abgeben – als Frist ist der 31.10.2022 vorgesehen.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen
Datum: 03.02.2022

Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

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Archiv 2021
Verkürzte Nutzungsdauer IT-Software/Geräten
Datum: 02.06.2021

Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.

Unternehmereigenschaft für Hundezüchter
Datum: 21.05.2021
Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte Hunderasse. Sie betrieb die Hundezucht in ihrem Privathaus und bot anschließend die Welpen via Internet zum Kauf an. Die Erlöse, die sie daraus erzielten lagen sogar über der Kleinunternehmer Grenze. Das Gericht sah als erwiesen an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Die Züchterin hatte ihre gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit versteht das Umsatzsteuerrecht jede Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, die nachhaltig ausgeübt wird. Die Art und Weise des Vertriebs und der Werbeeffekt der Internetauftritte über einen langen Zeitraum lässt daran keine Zweifel offen. Im Übrigen ist es irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und wo sie die Hunde gezüchtet hatte. Dass dies in ihrem Privathaus geschah, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da auch noch die Kleinunternehmer-Grenze überschritten war, fällt nun auf die Umsatzerlöse reguläre Umsatzsteuer an. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVH anhängig.
Belegausgabepflicht erleichtert
Datum: 21.05.21

Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen. Denn es wurden hoher Mehraufwand und unnötige Müllberge befürchtet. Ein nun entwickelter Standard schafft endlich Erleichterungen. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) hat dies in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2021 mitgeteilt. Die bisher von den genutzten Systemen abhängige Belegausgabe wird nun unabhängig von den Aufzeichnungssystemen folgende Standards enthalten:

  • Lesbarkeit und gleiche Informationen in der elektronischen Darstellung
  • Die Daten der technischen Sicherheitseinrichtungen können automatisch verifiziert werden
  • Für die Verifizierung sind keine anderen Daten nötig. Es ist außerdem ein automatischer Abgleich mit anderen Beleginhalten möglich.
  • Die herausgegebenen Standards wurden an die Taxonomie Kassendaten angeglichen (ebenfalls von der DFKA aufgestellt)

Die Standards verringern nicht nur den Aufwand bei den Unternehmer und Kunden, sondern auch beim Finanzamt. Durch einen QR-Code ist dem Prüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle Prüfung der Belege möglich.

Reduzierung Gewerbemiete wegen Corona
Datum: 10.05.2021
Kann die Gewerbemiete während des Lockdowns reduziert werden? Mit dieser Frage müssen sich immer mehr Oberlandesgerichte beschäftigen. Jedoch ist hier die Lage unklar, die einen Gerichte urteilen für, die anderen gegen die Vermieter. Das Kammergericht Berlin hat sich auf die Seite der Mieter geschlagen. Die Pandemie mit Lockdown und staatlichen Eingriffen sei eine Systemkrise, die die Geschäftsgrundlage der Gewerbemietverträge ins Wanken bringt. Somit sei bei derart tiefgreifenden Eingriffen eine Mietsenkung um 50 % gerechtfertigt.
Elektrofirmenwagen Vergünstigungen
Datum: 06.05.2021

Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob die technischen Details und die Lademöglichkeiten des Kfz für die jeweiligen betrieblichen Zwecke geeignet sind, muss individuell geprüft werden. Die steuerlichen Vorteile überwiegen allemal, besonders wenn eine Privatnutzung versteuert werden muss.

Bisher war dafür der Bruttolistenpreis zu kürzen. Dabei wurde auf die Kapazität der Batterie abgestellt, was die Berechnung verkomplizierte. Außerdem gab es Sonderregelungen, wenn das Batteriesystem nachträglich angeschafft oder gemietet wurde und Abschläge wenn die Kostendeckelung greift. Für Anschaffungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurden die steuerlichen Begünstigungen bei der Versteuerung der Privatnutzung nun erheblich vereinfacht. So sieht die Neuregelung für Elektrofahrzeuge eine Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Regelung bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode auf 50 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 25 % vor. Für Hybridfahrzeuge erfolgt ebenfalls der hälftige Ansatz, wenn eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine CO²-Emission bis zu 50 g/km nicht überschritten wird. Wird dies nicht erfüllt, erfolgt immer noch eine Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Noch mehr Vergünstigungen gibt es für die Nutzungsentnahme von Fahrrädern. Ein Wermutstropfen ist, dass sich die Umsatzsteuer nicht von den geminderten Beträgen bemisst. Trotzdem sind die steuerlichen Auswirkungen spürbar. Außerdem sind auch die Finanzierungsentgelte in der Gewerbesteuer vermindert bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Für Elektronutzfahrzeuge und -fahrräder wurde zudem eine Sonderabschreibung eingeführt. Und auch wenn Sie als Arbeitgeber Elektroautos an Ihre Arbeitnehmer überlassen, greifen die steuerlichen Begünstigungen. Zumindest aus steuerlicher Sicht, kann daher für die Alternative „Elektrofahrzeug“ bei Neuanschaffungen mehr als ein Pluspunkt verbucht werden.

Sonderausstattung Firmen-PKW
Datum: 06.05.2021

Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln berücksichtigt. Nutzen Sie nämlich einen Firmen-PKW zu mehr als 50% betrieblich und kommt für Sie ein Fahrtenbuch nicht in Frage, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung regelmäßig mit der 1 %-Regelung.

Grundlage ist bei der 1 %-Regelung der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Somit ergibt sich eine Versteuerung, deren Betrag steigt, je höher der Bruttolistenpreis ist. Da auf die inländische Preisempfehlung des Herstellers abzustellen ist, kann der Bruttolistenpreis nicht mit einem sog. Reimport-Wagen oder mit Preisnachlässen beeinflusst werden. Anders sieht dies bei der Sonderausstattung aus. Diese ist ebenfalls zu berücksichtigen, falls sie werkseitig eingebaut wurde. Im Umkehrschluss erhöht sich die Bemessungsgrundlage und somit die Privatnutzung also nicht, wenn Sie Sonderausstattung nachträglich einbauen lassen. Nachträglich Anschaffungskosten daraus entstehen übrigens trotzdem. Ein positiver Effekt, denn die Kosten sind daher über die Abschreibung Betriebsausgaben, aber beeinflussen die Privatnutzung nicht. Im Übrigen gilt dies auch für den geldwerten Vorteil von Privatfahrten für an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Es lohnt sich somit steuerlich, Technik-Features und weiteren Komfort erst nachträglich einbauen zu lassen.

Kassenführung und Mängel
Datum: 28.04.2021
Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen wurde eine elektronische Registrierkasse verwendet. Der Prüfer stellte fest, dass innerhalb des dreijährigen Prüfungszeitraums an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst wurden, diese beliefen sich auf ca. 100 Euro. Hierauf nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor, die zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne führten. Das Finanzgericht gab der Klage statt, u.a. führt es zur Begründung aus, dass die Hinzuschätzungen rechtswidrig waren, da die über den Betrag von ca. 100 Euro hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Befugnis.
Steuererstattungszinsen
Datum: 28.04.2021
Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften dagegen zählen die Steuererstattungszinsen, ebenso wie Guthabenzinsen im Allgemeinen. Wenn jedoch den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, welche auf ein und demselben Ereignis beruhen, dann sind die Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dafür ist aber ein Antrag notwendig, damit dieser Vorgang überprüfbar und nachvollziehbar bleibt. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.03.2021 bekannt gegeben.
„Lego“-Betonblocksteine – GwG?
Datum: 14.04.2021
Es werden immer mehr standardisierte Betonblocksteine eingesetzt, diese sind – ähnlich wie Legosteine – als stapelbares langlebiges Bausystem konzipiert. Eine Verbindung ohne Zement o.ä. ist auf lange Zeit stabil möglich. Der Nettopreis pro Stück liegt zwischen 50 und 250 Euro. Der Kläger hatte insgesamt 1.500 solcher Betonsteine angeschafft und damit sog. Schüttgutboxen, Parkplatzumgrenzungen, als Stützmauer usw. für seinen Wertstoffhof errichtet. Hierfür wurden immer eine Mehrzahl solcher Steine als eine Einheit verwendet. Vor dem Finanzgericht Münster war nun zu klären, ob die Betonblocksteine, die als Bausteinsystem nach dem „Lego“-Prinzip zum Einsatz kommen, als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Dies wurde durch das Finanzgericht verneint, denn die  Steine bilden in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut, ferner ist der einzelne Stein keiner selbständigen Nutzung fähig.
Sachspenden und Umsatzsteuer
Datum: 14.04.2021
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurden durch das Bundesfinanz-ministerium zwei Schreiben veröffentlicht. Ferner können Einzelhändler von einer Billig-keitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben. Grundlage für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Null Euro können nur bei wertloser Ware angesetzt werden. Eine Ausnahmesituation liegt durch die Corona-Pandemie beim Einzelhandel vor. Wenn betroffene Unternehmer liegen gebliebene Saisonwaren spenden, können sie von einer Billigkeitsregel profitieren. Wenn steuerbegünstigte Organisationen die Waren erhalten, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Die Schreiben sind auf der Homepage des BMF abrufbar.
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Archiv 2020
Grundrentengesetz
Datum: 14. September 2020
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten) wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Waren die Arbeitsentgelte lediglich für ergänzendes Einkommen vorhanden (z. B. Minijobs) wird keine Grundrente gezahlt. Die Höhe des Zuschlages wird durch Einkommensprüfung ermittelt, wobei zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute gelten. Es wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Es erfolgt dabei die Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. des Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.
E-Rechnung statt Papier
Datum: 14. September 2020
Ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland erstellt Rechnungen noch überwiegend oder ausschließlich in Papierform. Die öffentliche Verwaltung treibt den Abschied vom Papier voran: ab dem 27.11.2020 werden die elektronische Rechnungstellung und Rechnungsübermittlung für alle Unternehmer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, Pflicht. Länder und Kommunen müssen bereits seit April 2020 elektronische Rechnungen annehmen. Für viele Unternehmen ist die Umstellung zur elektronischen Rechnung eine Herausforderung. Der Digitalverband Bitkom hat jetzt eine neue Version des Faktenpapiers „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“ veröffentlicht, das kleinen, mittleren und großen Betrieben bei der Umstellung auf die E-Rechnung hilft. Die elektronische Rechnung muss in einem bestimmten strukturierten Format erstellt werden und eine automatische Verarbeitung ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Rechnung im PDF-Format, die als Anhang per Mail versandt wird.
Sonderurlaub: Umzug, Hochzeit, Geburt, Todesfall
Datum: 07. September 2020
Meistens regeln Arbeits-oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen, wann ein Mitarbeiter daheim bleiben darf und ob der Arbeitgeber den Sonderurlaub bezahlt. Gesetzlich festgeschrieben sind die konkreten Umstände für den Anspruch auf Sonderurlaub nicht. Eine gute Orientierung bietet der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst: es gibt einen bezahlten Sonderurlaubstag für die Geburt des eigenen Kindes, einen dienstlichen Umzug und für das 25-jährige oder 40-jährige Dienstjubiläum. Bei einem Todesfall in der Familie sowie Pflege des kranken Kindes können einzelne Regelungen getroffen werden. Im letzteren Fall sind bis zu fünf Tage je nach Regelung üblich. Existiert kein Tarifvertrag mit ausdrücklichen Regelungen ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung dringend anzuraten. Dabei sollte das Recht auf Sonderurlaub für Stellensuche und Umzug genauso beachtet werden wie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
BMF: Mehrwertsteuersenkung
Datum:  07. September 2020
Das BMF hat ein begleitendes BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Hier werden die Anwendungsbestimmungen, Übergangsregelungen und Vereinfachungsmaßnahmen erläutert. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF erhältlich.
Digitalisierung in der Lohnabrechnung
Datum: 31. August 2020
Durch das 7. Änderungsgesetz des SGB IV wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird unter anderem die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31.12.2026 verpflichtend. Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor. Noch vor der Einführung zum 1.1.2022 wird in einer Pilotphase getestet, damit der gelbe Zettel bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verschwinden kann.
Konjunkturpaket: Wirtschaft in Schwung bringen
Datum: 31. August 2020
Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll durch das Konjunkturpaket die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Durch eine Entlastung für alle über die Senkung der Mehrwertsteuer sollen Kaufentscheidungen getroffen werden. Familien und Alleinerziehende werden durch Kinderbonus und Erhöhung der Freibeträge entlastet. Um Liquidität zu sichern, können Unternehmen ihre Verluste besser mit den Vorjahren verrechnen und die Abschreibemöglichkeiten für Betriebsgüter werden verbessert. Um trotz der Krise die Forschung und Entwicklung zu sichern, wird die steuerliche Forschungsförderung bis 2025 verdoppelt.
Unfallversicherung bei Rauchen am Arbeitsplatz
Datum: 24. August 2020
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist. Es bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Wärmeenergie als Wirtschaftsgut
Datum: 24. August 2020
Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.
Unfallversicherung im Ehrenamt
Datum: 17. August 2020
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der gesellige Zweck hatte im Urteilsfall eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.
Teilnahme an Außenprüfung
Datum: 17. August 2020
Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen. Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Stpfl. zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG.
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Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
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