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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ bekannt gegeben. Die Notwendigkeit dazu ergab sich durch die Anpassungen auf EU-Vorgaben und weitere Klarstellungen. Außerdem soll die KassenSichV auf Wegstreckenzähler ausgeweitet werden.
Unter anderem sollen die Regelungen zur Belegausgabe angepasst werden. Die Angaben, die auf einem Beleg enthalten sind, müssen:
Übernimmt der Steuerpflichtige die Pflichtangaben gem. KassenSichV und übersendet er diese via E-Rechnung an den Kunden, hat er damit seine Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 AO erfüllt.
Fehlt für ein EU-Taxameter oder einen Wegstreckenzähler ein Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Die Neuregelungen sollen am 01.01.2027 in Kraft treten.
Zum 01.07.2025 sind die Förderprogramme „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“ gestartet. Durch günstige Zinsen und Zuschüsse sollen kleine und mittelständische Unternehmen mit maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz und Sitz oder Betriebsstätte o.ä. in Deutschland unterstützt werden. Ein Mindestkreditbetrag ist nicht einzuhalten.
Gefördert werden soll die Investition in Digitalisierung und Innovation in folgenden Stufen:
Die förderfähigen Maßnahmen reichen von neuer Hardware in Stufe 1 bis Integration von Künstlicher Intelligenz in Wertschöpfungsbereiche in der Stufe 3. Stufe 1 gilt nur für Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen.Die Konditionen verbessern sich je Stufe und liegen bei Vorteilen bis zu 5 % für Zinsen und Zuschüsse. Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.
Details erfahren Sie auf der Homepage der KfW unter folgendem Link: ERP-Förderkredit Digitalisierung
Für die Tätigkeit von Influencern können eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Sachverhalten vorliegen. Wer in den sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte, wird mit einigen steuerlichen Pflichten konfrontiert. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun aktuell auf Ihrer Homepage einen Überblick über mögliche betroffene Bereiche online gestellt. Social-Media-Akteure können sich hier über notwendige Handlungsbereiche in folgenden Punkten informieren:
Die Informationsseite können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.finanzamt.nrw.de/influencer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.06.2025 (IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006 BStBl 2025 I S. 145) die E-Bilanz Taxonomie 6.9 veröffentlicht. Sie gilt für Bilanzen der Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2025 beginnen, darf aber bereits für Wirtschaftsjahre 2025 bzw. 2025/2026 angewendet werden.
Dabei geht das BMF auch auf die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ein. Für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre gilt auch eine Übermittlungspflicht für die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für sämtliche Taxonomien und Bilanzen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.
Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.
Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro) für den Viertel-Ansatz.
Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.
Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025 angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat ihr Merkblatt mit dem Titel "Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" überarbeitet.
Die Oberfinanzdirektion geht dabei sowohl auf den Einsatz elektronischer Registrierkassen als auch auf die Vorschriften beim Einsatz offener Ladenkassen ein. Bei diesen sind strenge Anforderung an eine ordnungsgemäße Kassenführung zu beachten.
Die OFD spricht dabei auch die besonderen Verpflichtungen im Einsatz digitaler Systeme an.
Weitere wichtige Punkte des Merkblatts sind die Einzelaufzeichnungspflicht und die Ausnahme bei einer Vielzahl von Barumsätzen an unbekannte Personen wie auch die Meldepflicht bei TSE-Kassen, Prüfungen, Nachschauen und die Folgen bei Mängeln in der Kassenbuchführung.
Mit folgenden Link gelangen Sie zum Merkblatt: „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.03.2025 ihr altes Schreiben zum Thema virtuelle Währungen und Co. überarbeitet. Im neuen BMF-Schreiben ist demnach nur noch einheitlich von Kryptowerten die Rede, was auch praxisnäher ist.
Das BMF weist zum ersten Mal auf dezentrale Finanzmärkte hin, geht aber nicht näher darauf ein. Es äußert sich sowohl zum Wirtschaftsgutbegriff als auch zum Eigentümer unter Berücksichtigung aktuell ergangener Rechtsprechung. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es für die Ermittlung der Zeiträume eine Vereinfachungsregelung für bestimmte Geschäfte. Dann sind die Zeitpunkte aus der Wallet zulässig. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Currency bzw. Payment Token keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gegeben ist.
Wichtigster Punkt dürfte jedoch die erstmals dargestellten umfangreichen Pflichten des Steuerpflichtigen sein. Ihn treffen hohe Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Da die Finanzverwaltung aufgrund technischer Gegebenheiten entsprechende Ermittlungen nicht ausreichend vornehmen kann, gehen fehlende oder verloren gegangene Aufzeichnungen und Daten zulasten des Steuerpflichtigen und können der Finanzbehörde Schätzungen ermöglichen.
Der Steuerpflichtige kann sogenannte Steuerreports mit zusätzlichen Aufstellungen und eigenen Übersichten ergänzen. Es ist empfehlenswert, die Steuerreports regelmäßig und zeitnah abzurufen, da diese ggf. nur zeitlich limitiert zur Verfügung stehen. Die Steuerreports müssen plausibel sein, die Prüfung obliegt ebenfalls dem Steuerpflichtigen, die Daten- und Einstellung des Berichts müssen mit vorgelegt werden.
Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. (Leitsätze BFH Urteil vom 22.01.2025 Az. XI R 9/22).
Im vorgelegten Streitfall ging es um Reitkurse für Kinder und Jugendliche. Der Steuerpflichtige begehrte Umsatzsteuerfreiheit für die Unterbringung, Verpflegung und den Reitunterricht, der formal die Voraussetzungen zur Erlangung des Berufs als Turniersportreiters erfüllte.
Die Richter des BFH gaben den Entscheidungen der Vorinstanz nur teilweise Recht. So lagen in der Beherbergung und Verpflegung zwar eigenständige Hauptleistungen vor, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 23 UStG a.F. waren jedoch nicht erfüllt. Die Aufteilung der Kurse erfolgte soweit als steuerfrei, soweit mit diesen eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden konnte.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten gem. § 7b EStG aktualisiert und die befristet eingeführte Regelung des neuen Anwendungszeitraums mit der neuen Baukostenobergrenze und Förderhöchstgrenze sowie der neuen Fristen und Zeiträume ergänzt.
Berücksichtigt wird die befristet eingeführte degressive Gebäudeabschreibung. Klargestellt wurde die Bemessungsgrundlage der degressiven Gebäudeabschreibung im Förderzeitraum. Hierbei gilt ein fiktiver Restwert ohne Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Eine Anpassung auf den tatsächlichen Restwert inklusive Sonderabschreibung findet nach Ablauf des Förderzeitraums statt. Es ergibt sich keine Kürzung des Abschreibungszeitraums.
Wichtiger Punkt des neuen BMF-Schreibens sind zudem die Ausführungen zu den Nachhaltigkeitserfordernissen für Mietwohnungen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029. Dazu zählt die Nachhaltigkeits-Klasse EH 40 NH = Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel.
Außerdem geht das BMF in seinem Schreiben auch auf förderfähige Wohneinheiten fürseparat vermietete Wohnräume mit integrierten Gemeinschaftsküchen in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen sowie auf förderfähige Untervermietungen ein.
Für die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nennt das Schreiben nun explizit auch den Tausch und die verdeckte Einlage in eine Körperschaft.
Ebenfalls angepasst wurden die Erläuterungen und Grenzen zu den Beihilfen und die Anlagen zur Ermittlung der Baukosten.
Das BMF-Schreiben vom 21.05.2025 sowie ein Berechnungs-Tool und die Anhänge finden Sie unter folgendem Link: Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)
Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist bei einer kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige erbringen.
Der Bundefinanzhof (BFH) musste kürzlich in Streitfall entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige in ihrer Erklärung eine Gebäude-Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das Finanzgericht im darauffolgenden Klageverfahren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In dem von diesem nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zugrunde gelegten Gutachten, hatte das Gebäude noch eine Nutzungsdauer von 19 Jahren.
Außerdem begehrte die Klägerin im Gerichtsverfahren erstmals höhere Anschaffungskosten. Sie erhöhte diese um einen vorangegangenes Nießbrauchsrecht, welches sie bisher nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzgericht berücksichtigte zugunsten der Klägerin die Nutzungsdauer laut Gutachten und die höheren Anschaffungskosten.
Das beklagte Finanzamt ging in Berufung. Vor dem BFH hatte zwar der Nießbrauch als Anschaffungskosten nicht bestand, die kürzere Nutzungsdauer jedoch schon. Eine weitere Einschränkung zur Ermittlung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer ließe sich laut Gericht nicht klar aus dem Gesetz ableiten, so dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne.
Die Grenzen für die Buchführungspflicht wurden mit dem Wachstumschancengesetz angehoben. Ab dem Jahr 2024, d.h. für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre, gelten eine Gewinngrenze von 80.000 Euro statt bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 wurde noch eine Übergangsregelung eingeführt. Sind danach zwar die alten, jedoch die neuen Grenzen nicht überschritten, darf auch keine Aufforderung zur Buchführungspflicht durch das Finanzamt ergehen.
Wurde bis zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (27.03.2024) jedoch bereits eine Mitteilung an den Buchführungspflichtigen bekannt gegeben, sollte geprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, kann man einen Antrag auf Aufhebung in Betracht stellen. Nicht bestandskräftige Schreiben sind zudem nur rechtmäßig, wenn die Zahlen über den aktuellen Grenzen liegen. Für Mitteilungen nach dem 27.03.2024 sollte man ebenfalls überprüfen, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, wenn hier noch die alten Grenzen zugrunde gelegt wurden.
Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung bekommen haben, von der Buchführungspflicht befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies aber nur eine Ausnahme darstellt, also einmalig war, z.B. durch den Verkauf eines Anlageguts.
Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2023 läuft noch bis zum 30.06.2024. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.
Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.
Ein EuGH-Urteil Ende 2022 hat zur Abmilderung der Folgen eines falschen Steuerausweises geführt. Bisher schuldete der Unternehmer bereits die gesamte Umsatzsteuer, wenn er diese unrichtig also zu hoch, z.B. 19 % statt 7 % ausgewiesen hatte. Besonders fehleranfällig waren dabei grenzüberschreitende Regelungen zu sonstigen Leistungen oder mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils erläutert. Liegt nämlich keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, so entfällt die Steuerschuld der unrichtig ausgewiesenen Steuer.
Dies betrifft Rechnungen über tatsächlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen an Endverbraucher, die keinen Vorsteuerabzug haben. Somit müssten diese fehlerhaften Rechnungen auch nicht mehr berichtigt werden, damit die Steuerschuld wieder entfällt. Empfohlen wird daher eine genaue Überprüfung der Kunden und ob es sich bei Ihnen um Letztverbraucher handelt.
Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.
Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.
Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.
Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).
Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.
Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen entsprechende Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden Raumkosten, Einlagerungskosten, Materialkosten und ähnliches berücksichtigt, nicht aber Aufwendungen, die künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten beinhalten.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre angepasst werden. Für diese zwei Jahre fällt somit die Bildung einer Rückstellung weg, da keine Verpflichtung mehr vorliegt. Dies gilt auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Belege trotzdem freiwillig 10 Jahre aufbewahren und diese erst zusammen mit ihren Handelsbüchern, Inventaren und Jahresabschlüsse vernichten, weil für diese weiterhin die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dementsprechend sollte man daran denken, die Rückstellung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich anzupassen, wenn die Verkürzung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz kommt.
In Absprache mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder auf eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit soll den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Bearbeitung eingeräumt werden.
Außerdem soll das Prüfverfahren schneller und einfacher werden. Unter anderem sollen standardisierter Katalogabfragen wegfallen. Die prüfenden Dritten bekommen zudem für die Beantwortung von Nachfragen und Anforderung von Belegen mindestens 21 Tage Zeit.
Die Vertreter der vier Berufsorganisationen begrüßten diese Maßnahmen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie deren Prüfern zugutekommen werden. Zum Beschlusszeitpunkt fehlten immerhin noch um die 400.000 Schlussabrechnungen.
Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.
Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.
Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.
Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.
Die OFD Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung vom 22.03.2023 auf die Nutzungsdauer von Homepages hingewiesen. In der Verfügung wird außerdem darauf eingegangen, dass das BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ein Wahlrecht enthält und keine Verpflichtung darstellt. Es darf somit von der verkürzten einjährigen Nutzungsdauer aber von der nach amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Diese liegt in der Regel bei drei Jahren.
In der Verfügung grenzt die OFD Frankfurt Aufwendungen für eine Homepage von der Hard- und Software ab, die der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF-Schreiben unterliegen kann. Bei einer Homepage kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings schätzt die OFD die Nutzungsdauer von Homepages erstmals auf drei Jahren in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software.
Entgeltlich erworbene Homepages können nur linear abgeschrieben werden, laut aktuellem Hinweis der OFD regelmäßig über drei Jahre. In Fällen, in denen die Finanzverwaltung noch von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen möchte, kann auf die OFD-Verfügung verwiesen werden.
Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2022 läuft noch bis zum 30.06.2023. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.
Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.
Wer als Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese versteuern. Fraglich war nun, ob dies unter Anwendung der Fünftelregelung möglich ist. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 26. April 2023 entschieden. Im Urteilsfall begehrte ein Gaststätten- und Hotelbetreiber die ermäßigte Besteuerung für die aufgrund der Corona-Pandemie erhaltenen Finanzhilfen von insgesamt 64.254 Euro.
Laut Richterspruch sei es unerheblich, ob es sich bei den Einnahmen um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen handelte oder ob diese in Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wurden. Eine Tarifermäßigung ist nicht möglich, da es am Merkmal der Zusammenballung fehle. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen nur für das Jahr 2020. Die Fünftelregelung konnte daher nicht gewährt werden. Revision hatte das FG nicht zugelassen. (AZ 13 K 425/22 E).
Nutz ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.
Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % – Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.
Die 1 % – Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).
Nicht mehr aktuelle Verweise auf Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und die veraltete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) machten eine Überarbeitung des Merkblatts für Bauleistungen notwendig. Adressaten des aktualisierten Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) sind im Wesentlichen Bauunternehmer mit Umsätzen, die keinen Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 UStG zur Folge haben.
Das Papier geht dabei auf die Begriffsbestimmungen der Werklieferung und Werkleistung sowie der Teilleistung und deren vier Voraussetzungen ein. Dafür findet man in dem Merkblatt eine Auflistung von Teilungsmaßstäben. Zum Beispiel ist eine raumweise Aufteilung von zusammenhängenden Malerarbeiten nicht möglich.
Weitere Ausführungen sind unter anderem zur Steuerentstehung, dem Entgelt und der Bauabzugssteuer enthalten. Besonders für Einheitspreise und den Sicherheitseinbehalt enthält das Schreiben weitere Klarstellungen.
Das Merkblatt (BMF-Schreiben vom 27.01.2023) ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.
Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.
Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:
Beratene Fälle
Nicht beratene Fälle
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder aber vermietet wird, vorausgesetzt alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Gleichlautend ist unabhängig vom IAB eine Sonderabschreibung neben der normalen AfA möglich. Dies gilt auch für einen Firmenwagen.
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob die Behaltefrist bzw. die Nutzungsvoraussetzung bei einer Betriebsaufgabe gewahrt bleibt. Eine Steuerpflichtige hatte grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt und den Firmenwagen nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Im Folgejahr kam es jedoch zu einer Betriebsaufgabe, so dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr = Rumpfwirtschaftsjahr i.S. § 8 b EStDV vorlag.
Das Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Frist für die betriebliche Nutzung und wollte den IAB rückgängig machen sowie die Sonderabschreibung streichen. Die Steuerpflichtige klagte und bekam in 1. Instanz Recht. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. IAB und Sonderabschreibung wurden rechtmäßig angewandt.
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
– für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
– für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
– Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.
Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen. Denn es wurden hoher Mehraufwand und unnötige Müllberge befürchtet. Ein nun entwickelter Standard schafft endlich Erleichterungen. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) hat dies in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2021 mitgeteilt. Die bisher von den genutzten Systemen abhängige Belegausgabe wird nun unabhängig von den Aufzeichnungssystemen folgende Standards enthalten:
Die Standards verringern nicht nur den Aufwand bei den Unternehmer und Kunden, sondern auch beim Finanzamt. Durch einen QR-Code ist dem Prüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle Prüfung der Belege möglich.
Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob die technischen Details und die Lademöglichkeiten des Kfz für die jeweiligen betrieblichen Zwecke geeignet sind, muss individuell geprüft werden. Die steuerlichen Vorteile überwiegen allemal, besonders wenn eine Privatnutzung versteuert werden muss.
Bisher war dafür der Bruttolistenpreis zu kürzen. Dabei wurde auf die Kapazität der Batterie abgestellt, was die Berechnung verkomplizierte. Außerdem gab es Sonderregelungen, wenn das Batteriesystem nachträglich angeschafft oder gemietet wurde und Abschläge wenn die Kostendeckelung greift. Für Anschaffungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurden die steuerlichen Begünstigungen bei der Versteuerung der Privatnutzung nun erheblich vereinfacht. So sieht die Neuregelung für Elektrofahrzeuge eine Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Regelung bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode auf 50 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 25 % vor. Für Hybridfahrzeuge erfolgt ebenfalls der hälftige Ansatz, wenn eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine CO²-Emission bis zu 50 g/km nicht überschritten wird. Wird dies nicht erfüllt, erfolgt immer noch eine Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Noch mehr Vergünstigungen gibt es für die Nutzungsentnahme von Fahrrädern. Ein Wermutstropfen ist, dass sich die Umsatzsteuer nicht von den geminderten Beträgen bemisst. Trotzdem sind die steuerlichen Auswirkungen spürbar. Außerdem sind auch die Finanzierungsentgelte in der Gewerbesteuer vermindert bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Für Elektronutzfahrzeuge und -fahrräder wurde zudem eine Sonderabschreibung eingeführt. Und auch wenn Sie als Arbeitgeber Elektroautos an Ihre Arbeitnehmer überlassen, greifen die steuerlichen Begünstigungen. Zumindest aus steuerlicher Sicht, kann daher für die Alternative „Elektrofahrzeug“ bei Neuanschaffungen mehr als ein Pluspunkt verbucht werden.
Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln berücksichtigt. Nutzen Sie nämlich einen Firmen-PKW zu mehr als 50% betrieblich und kommt für Sie ein Fahrtenbuch nicht in Frage, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung regelmäßig mit der 1 %-Regelung.
Grundlage ist bei der 1 %-Regelung der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Somit ergibt sich eine Versteuerung, deren Betrag steigt, je höher der Bruttolistenpreis ist. Da auf die inländische Preisempfehlung des Herstellers abzustellen ist, kann der Bruttolistenpreis nicht mit einem sog. Reimport-Wagen oder mit Preisnachlässen beeinflusst werden. Anders sieht dies bei der Sonderausstattung aus. Diese ist ebenfalls zu berücksichtigen, falls sie werkseitig eingebaut wurde. Im Umkehrschluss erhöht sich die Bemessungsgrundlage und somit die Privatnutzung also nicht, wenn Sie Sonderausstattung nachträglich einbauen lassen. Nachträglich Anschaffungskosten daraus entstehen übrigens trotzdem. Ein positiver Effekt, denn die Kosten sind daher über die Abschreibung Betriebsausgaben, aber beeinflussen die Privatnutzung nicht. Im Übrigen gilt dies auch für den geldwerten Vorteil von Privatfahrten für an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Es lohnt sich somit steuerlich, Technik-Features und weiteren Komfort erst nachträglich einbauen zu lassen.