Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung
Steuerinormationen
Archiv - Steuerinformationen
In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
Setzten Sie sich bei offenen Fragen vertrauensvoll mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Änderungen Wachstumschancengesetz und Umsatzsteuer
Datum: 12.04.2024
Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:
Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung ab dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro)
Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
Ab 2024verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.
Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro)
Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027
Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)
Aufzeichnungen in der Taxi- und Mietwagenbranche
Datum: 12.04.2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.
Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.
Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).
Meldepflicht bei Online-Plattformen
Datum: 27.03.2024
Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung war nach der neuen gesetzlichen Regelung für das abgelaufene Jahr zum 31.01.2024 fällig. Aufgrund einer Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn Meldungen zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.
Die Plattformbetreiber müssen in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter übermitteln. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.
Die gläserne Buchhaltung
Datum: 27.03.2024
Buchführungsdaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung bei Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen einheitlich an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf vorgelegt, in dem die einheitlichen Standards geklärt werden sollen. Durch diese Möglichkeit sollen steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigt und damit der Aufwand reduziert werden.
Bedenken dazu kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV). Dieser hält potentiell massive Umsetzungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und weitere Aufzeichnungspflichten über die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus für kritisch. Außerdem wird problematisch gesehen, dass dadurch eine neue Möglichkeit für eine Schätzung eröffnet wird, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden und dadurch die Beweiskraft der Buchführung erschüttert werden kann.
Nach bisherigem Diskussionsstand soll die Verordnung ab 2028 gelten. Ob die zeitliche Vorlaufzeit vereinbar ist mit dem Aufwand für die Anpassungen in den Datenverarbeitungssystemen ist jedoch fraglich. Das BMF plant eine Fortsetzung des Diskussionsprozesses, bei dem weitere Praxiseinblicke berücksichtigt werden sollen.
Digitale Erpressung und Betriebsausgabe
Datum: 27.03.2024
Wenn ein Unternehmen einem Cyber-Angriff zum Opfer fällt, bei dem sensible Daten mittels einer Erpressungssoftware verschlüsselt werden, ist guter Rat teuer. Ein Zugriff auf den Computer oder die Dateien ist in der Regel nicht mehr möglich und für die Entschlüsselung der Daten wird ein Lösegeld gefordert. Betroffene sollten nicht nur schnell handeln und den mit der Ransomware befallenen PC sofort vom Netzwerk trennen, wenn die Sicherheitssysteme umgangen wurden. Sie können auch eine Strafanzeige stellen. All dies hilft jedoch nicht, wieder an die Daten zu kommen.
Können diese auch aus dem Backup nicht wiederhergestellt werden und entschließt sich das Unternehmen doch, die Lösegeldforderung zu erfüllen, ist zudem nicht mal sicher, ob die Daten tatsächlich wieder freigegeben werden. Praktisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich kann alles eine Betriebsausgabe sein, was dem Betrieb dienlich ist. Auch die steuerliche Abzugsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG nennt keine Lösegeldzahlung. Problematisch könnte sich jedoch darstellen, dass sich der Lösegeldempfänger nicht zu erkennen gibt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann, an wen das Erpresser-Geld geleistet wurde.
Deshalb sollten Unternehmen, die Lösegeldzahlung und die individuellen Umstände genau dokumentieren, um die entsprechende Notlage im Streitfall belegen zu können und damit auch, dass es unmöglich ist, die wahre Identität des Empfängers festzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen es die verborgenen Täter nicht durch eine veraltete Software oder ähnliches leicht hatten, könnte so der Betriebsausgabenabzug ggf. gerettet werden.
Hohe Zinsen und steuerliches Risiko
Datum: 27.03.2024
Immer wieder werden in Betriebsprüfungen Sachverhalte für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften aufgegriffen. Im Fokus steht dabei auch die Verzinsung von Darlehensverträgen. Ist diese nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Steuerpflichtige sollten dies aktuell insbesondere im Hinblick auf Darlehen an Gesellschafter bedenken. Problematisch sind Darlehen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne Verzinsung oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz. Der Fremdvergleichspreis lässt sich zwar nicht an einer festen Größe messen, sondern ist individuell zu ermitteln. Mit dem Hintergrund des stetig gestiegenen Basiszinssatzes (derzeit 3,62 %) ist jedoch Vorsicht geboten. Darlehensverträge sollten aktuell darauf geprüft werden, ob noch ein markt- bzw. banküblicher Zinssatz vorliegt. Im Besonderen sollten Kapitalgesellschaften auch Forderungen aus Gesellschafter-Verrechnungskonten im Blick haben. (siehe auch: BFH Urteil v. 22.02.2023 – I R 27/20).
Betrug und ELSTER
Datum: 01.03.2024
Aktuell möchten Betrüger mit diebischen „ELSTER“-Mails Kasse machen. Sie täuschen als Absender das Online-Portal der Finanzverwaltung vor und fordern die Empfänger zur Herausgabe von persönlichen Daten, insbesondere auch Bankdaten auf.
Auf der Homepage des Elster-Portals wird daher darauf hingewiesen, dass derzeit vermehrt Betrugs-E-Mails verschickt werden, die im Namen des ELSTER-Portals, des Finanzamts oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an Daten der Steuerpflichtigen kommen möchten oder auch um Schadsoftware zu installieren. Die gefälschten E-Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus. Außerdem werden immer wieder neue Versionen von Falsch-Mails verschickt.
Seit einiger Zeit ist eine E-Mail im Umlauf, die im Namen von ELSTER zur Eingabe persönlicher Daten durch Klick in ein Formular auffordert. Die ahnungslosen Empfänger sollen diese angeblich eingeben, damit sie noch eine Steuererstattung erhalten. Verhalten Sie sich daher äußerst misstrauisch gegenüber entsprechenden Mails und öffnen diese im Zweifel nicht bzw. klicken Sie nichts an. Die E-Mail finden Sie auch in den Hinweisen auf der Homepage der Verbraucherzentrale vom 05.01.2024.
Sachbezugswerte 2024
Datum: 01.03.2024
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01. – 31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 11195/21).
Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Des Weiteren handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sky und Ferrari
Datum: 19.02.2024
Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).
Archiv 2023
Richtsatzsammlung und BFH Entscheidung
Datum: 03.05.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert.
Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.
Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
Datum: 21.04.2023
Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit, aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001). Ebenso wurde die Betriebsausgabenpauschale für die Tagesmütter erhöht.
Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 € auf 400 € je Kind und Monat anzuheben, anstelle des tatsächlichen Aufwands.
Gewinn aus Kryptowährungen
Datum: 21.04.2023
Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.
Höhere Gebäude-AfA möglich?
Datum: 30.03.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA für sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 auf 3 % erhöht. Dies ist einer von verschiedenen steuerlich typisierten AfA-Sätzen (2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle. Es ist jedoch möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben die Voraussetzungen erläutert und ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei muss dieser bei Ausübung des Wahlrechts die technischen oder wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe darlegen können. In dem Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen auch darauf ein, wie die Nachweise erbracht werden müssen und was nicht notwendig ist. Demnach ist z.B. kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist dagegen nicht ausreichend. Eine AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut Schreiben außerdem für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht möglich.
Frist 31.03.2023 für Künstlersozialabgabe
Datum: 30.03.2023
Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.
Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung und 10-Tages-Regel
Datum: 30.03.2023
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.
Zweifelsfragen, besonders zu Fälligkeit, hatten bereits mehrfach richterliche Entscheidungen diesbezüglich notwendig gemacht. Am 13.12.2022 erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer freiwilligen Vorauszahlung. Der Kläger gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und hatte eine gültige Dauerfristverlängerung für den maßgeblichen Zeitraum 2015. Er zahlte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 6.598,83 € für den Monat Dezember. Da er die Zahlung bereits am 06.01.2016, also innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, vornahm, ordnete er die Betriebsausgaben dem Vorjahr zu.
Sowohl das Finanzamt als auch die Richter lehnten dies allerdings ab, da aufgrund der Dauerfristverlängerung keine Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums gegeben war. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Upgrade in der Betriebsprüfung
Datum: 30.03.2023
Mit Gesetz vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber auch die Außenprüfung modernisiert. Ziel ist es, die Dauer zu verkürzen, indem der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen verbessert wird. Eingeführt wurde eine zusätzliche Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Den Steuerpflichtigen trifft daneben eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Im Fall einer Außenprüfung sind diese ungefragt vorzulegen. Das Finanzamt kann nun bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern, welche per Datenübertragung an die Finanzbehörde übermittelt werden müssen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Der Außenprüfer soll daraufhin Prüfungsschwerpunkte benennen. Hinzu kommt eine weitere Anzeige- und Berichtigungspflicht im Falle von Änderungsbescheiden durch die Außenprüfung, wenn hierdurch weitere steuerliche Bereiche betroffen sind. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, das ab 2024 auch Sanktionen nach sich ziehen kann. Außerdem sind zukünftig sowohl Zwischengespräche als auch Teilabschlussbescheide möglich. Wie dies praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Zwischen- und Schlussbesprechungen nun auch elektronisch via Audio oder Audio und Video durchgeführt werden können.
Rückstellung bei Bonuspunkten
Datum: 30.03.2023
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.
Frist 31.03.2023 für Künstlersozialabgabe
Datum: 22.03.2023
Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.
Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.
Schätzung bei Betriebsausgaben
Datum: 22.03.2023
Das Finanzamt darf die Betriebsausgaben schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Nachweise über die Betriebsausgaben vorlegt. Im Rahmen der Schätzung darf das Finanzamt einen pauschalen Unsicherheitsabschlag vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn keine förmliche Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeben ist.
Im vorliegenden Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er musste aufgrund fehlender Belege und Unstimmigkeiten einen Unsicherheitsabschlag von 15 % der Betriebsausgaben in Kauf nehmen. Eine Klage brachte kein Erfolg und auch der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Archiv 2022
OSS-Verfahren: Zahlungserinnerungen
Datum: 21.01.2022
Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sein. Hintergrund ist die zeitlich verzögerte Zahlungsweiterleitung aus Deutschland. Einige Mitgliedsstaaten haben daher ihre automatischen Mahnläufe ausgesetzt. Bei den Staaten, bei denen das nicht der Fall ist und Unternehmer Zahlungserinnerungen erhalten haben, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Unternehmer sollten bei einer Zahlungserinnerung vorrangig prüfen, ob die Steuer für das betreffende Quartal in erklärter Höhe vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde. Kann dies bejaht werden, sollte dem Mitgliedsstaat geantwortet werden, aus dem die Erinnerung kommt und diesem auch mitgeteilt werden, dass eine Zahlung bereits geleistet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern muss hingegen nicht über die Zahlungserinnerung informiert werden.
Aufbewahrungspflicht bei elektronischen Kassen
Datum: 21.01.2022
Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.
Bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen genügt es, wenn das Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Die übrigen Anforderungen der GoBD müssen erfüllt sein. Die umsatzsteuerliche Regelung hat keine Geltung für Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen.
Aufbewahrungsfristen 2022
Datum: 23.12.2021
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d.h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend. Wurden beispielsweise im Jahr 2011 die letzten Buchungen für das Jahr 2010 gemacht und der Jahresabschluss erstellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, dauert 10 Jahre und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2021. Ab dem 1.1.2022 können alle Unterlagen für das Jahr 2010 vernichtet werden. Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2021 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid wird erst bestandskräftig, wenn er für endgültig erklärt wird. Dies kann auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sein. Ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht, Bundesfinanzhof oder Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, wird der Steuerbescheid ebenfalls nicht bestandskräftig.
Archiv 2021
FINANZLAGE ANGESPANNT
Datum: 01.04.2021
Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Regionen und Branchen.Den neuen Zahlen zufolge berichten derzeit mehr als ein Viertel der Unternehmen von einem Rückgang ihres Eigenkapitals, jeder fünfte Betrieb hat mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Im Vergleich zum Herbst 2020 hat sich die Finanzlage der Unternehmen nicht verbessert, im Gegenteil, die Durststrecke der Betriebe zieht sich weiter in die Länge und könnte für einige Betriebe das Aus bedeuten. Fünf Prozent der Betriebe in der Gastronomie sind von der Insolvenz bedroht, 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent der Unternehmen aus der Gastronomie stehen vor der drohenden Pleite. Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz. Besonders bei Messe- und Kongressveranstaltern und der Gastronomie treten enorme Eigenkapitalschwierigkeiten auf. Die Lage von kleinen und mittelständischen Unternehmen spitzt sich branchenübergreifend zu.
HAUSWASSERANSCHLUSS 7 % UST
Datum: 31.03.2021
Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
NEUES STEUERFORMULAR 2020 CORONA
Datum: 25.03.2021
Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist zwingend auszufüllen für Gewerbebetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte.Hintergrund sind die Maßnahmen zur Corona-Hilfe. Überbrückungshilfen, Corona-Soforthilfen und vergleichbare Zuschüsse müssen in der Anlage angegeben werden. In der Regel stellen diese auch Betriebseinnahmen dar. Ob die Gewinnermittlung via Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung gestellt wird, ist dabei unerheblich. Auch wenn keine Hilfen gezahlt wurden, ist dies entsprechend im Vordruck anzugeben. Aufgrund der Datenübermittlungspflicht für Gewinneinkünfte ist auch die „Anlage Corona-Hilfen“ zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
STUNDUNGSANTRÄGE BIS 30.06.2021 MÖGLICH
Datum: 22.03.2021
Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen.Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.
PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN 2021
Datum: 05. MÄRZ 2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.1. bis 30.6.2021)
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
EUR
EUR
EUR
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Café und Konditorei
637
269
906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617
309
926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.7. bis 31.12.2021)
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
EUR
EUR
EUR
Bäckerei
624
208
832
Fleischerei/Metzgerei
456
443
899
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
577
556
1.133
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
865
905
1.770
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Café und Konditorei
604
328
932
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
584
349
933
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262
VORSTEUERVERGÜTUNGSVERFAHREN – BREXIT
Datum: 03.März 2021
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
SOFORTABSCHREIBUNG DIGITALE WIRTSCHAFTSGÜTER
Datum: 03.März 2021
Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Ziel dieser Maßnahme ist, dass die Wirtschaft weiter angeregt wird und die Digitalisierung zu fördern.Kosten für Computerhard- und -software sollen damit künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll steuerlich berücksichtigt werden. Wenn ein Restwert noch zu 100 % abgeschrieben werden kann, soll dies auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten. Profitieren sollen davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Hierzu gibt es allerdings Bedenken in den Bundesländern. Diese haben Bedenken was die rechtliche Umsetzung der Maßnahme betrifft.
Firmenfitnessprogramm
Datum: 01. März 2021
Der BFH hat zur Anwendung der 44 EUR Freigrenze ein aktuelles Urteil veröffentlicht. Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Es wurden durch den Arbeitgeber einjährige Trainingslizenzen erworben, die mit Zuzahlung durch den Arbeitnehmer unter die 44 EUR Freigrenze gefallen sind. Das Finanzamt unterstellte den Zufluss in einer Summe, weshalb die Freigrenze überschritten wurde. Weder das Finanzgericht noch der BFH teilten die Auffassung des Finanzamts. Der Geldwerte Vorteil war monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen monatlich an die Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, wie seine eigene Vertragsbindung den Fitnessstudios gegenüber gelaufen war. Durch die Zuzahlung der Mitarbeiter wurde die Freigrenze eingehalten.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Datum: 01. März 2021
Der BFH nimmt in einem aktuellen Urteil zur Frage Stellung, ob für einen Unternehmer ggf. jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf Steuerbefreiung besteht. Der Unternehmer hatte im Gründungsjahr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und die fünfjährige Bindungsfrist war ausgelaufen. Nach dem Urteil des BFH wirkt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch für die folgenden Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts, noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.
Arbeitszeitkonto
Datum: 22. Februar 2021
Das Arbeitszeitkonto ist auch etwas für kleinere Betriebe: Überstunden ansparen, Gleitzeit organisieren, Fehlzeiten ausgleichen kann möglich gemacht werden. Auf einem Arbeitszeitkonto wird die tatsächliche Arbeitszeit festgehalten. Möglich ist die Gestaltung über ein Kurzzeitkonto/Jahresarbeitszeitkonto oder auch über ein Langzeitkonto/Lebensarbeitszeitkonto. Unbedingte Voraussetzung ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos. Auch für Minijobber oder am Bau ist ein Arbeitszeitkonto eine Alternative. Für Geschäftsführer hat allerdings die Rechtsprechung das führen eines Arbeitszeitkontos als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Archiv 2020
Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
Datum: 10. August 2020
Die Finanzverwaltung wird diverse Entscheidungen des BFH veröffentlichen und damit zugleich allgemein anwenden. Die vom BMF veröffentlichte Liste umfasst Urteile zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer bis hin zum Verfahrensrecht. Sie können auf der Homepage des BMF abgelesen werden.
Medizinische Analysen
Datum: 10. August 2020
Der BFH stellt in einem Nachfolgeurteil klar, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein können. Das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Stetigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.
Krankengeld: Wochenfrist
Datum: 03. August 2020
Der Kläger war arbeitsunfähig, es wurde ihm Krankengeld bewilligt. Der Kläger wandte sich gegen die Auffassung, die FolgeAU sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden. Das Krankengeld wurde vom zuständigen Sozialgericht zugesprochen: es ruht der Krankengeldanspruch grundsätzlich, wenn die AU-Bescheinigung nicht binnen einer Woche eingereicht wird. Der Kläger hatte jedoch die Bescheinigung rechtzeitig eingereicht, da die Wochenfrist nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit beginnt, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Wochenfrist ist nach Auffassung des Gerichtes von der Krankenkasse falsch berechnet worden.
Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden
Datum: 03. August 2020
Nach dem Urteil des BFH ist ein Umsatzsteuerbescheid nichtig, wenn aus diesem nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Datum: 29. Juni 2020
Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drängen auf Erleichterungen bei der steuerlichen Förderung. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gibt der DStV als Sachverständiger seine Einschätzungen zu rechtlichen Fragestellungen ab. Nach dem Koalitionsvertrag von Union und SPD sollen neue Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung geprüft werden. Der Koalitionsausschuss der Großen Koalition griff den Aspekt Ende 2019 im Rahmen des Konzepts zur Grundrente auf. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen danach zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, solle der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben werden - so die Absicht der Regierungsparteien. Die vollständige Mitteilung des DStV kann auf deren Homepage eingesehen werden.
Berufsbildungsgesetz
Datum: 29. Juni 2020
Zum 1.1.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz mit Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen in Kraft getreten. Nach einer Pressemitteilung des Verbandes ist im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft keine Änderung zu erwarten, da gesetzliche Übergangsregelungen vorliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fortbildungsbezeichnungen Fachassistent oder Steuerfachwirt bis auf weiteres unverändert weiter gelten.
Entsandte Beschäftigte
Datum: 22. Juni 2020
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die Revision der Entsenderichtlinie war nach langen Verhandlungen in Brüssel im Juli 2018 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen. U.a. setzt der Gesetzentwurf die überarbeitete Entsenderichtlinie um und verbessert damit die Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden. Sie profitieren künftig in stärkerem Umfang als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt.
Steuersenkung: Pläne FDP
Datum: 22. Juni 2020
Die FDP hat ein umfangreiches Steuersenkungspaket vorgeschlagen - dies wurde zwischenzeitlich vom Fraktionsausschuss des Bundestages abgelehnt. Danach sollte die Einkommensteuer so gestreckt werden, dass erst bei einem deutlich höheren Einkommen als jetzt den Spitzensteuersatz zahlen muss und auch mit darunter liegenden Einkommen jeweils erst später in einen höheren Steuertarif kommt. Begründet wurde der Steuerentlastungsgesetz damit, dass die Steuerquote in Deutschland stetig ansteigt: im Jahr 2014 waren dies noch 22,01 Prozent, im Jahr 2024 solle die Quote auf 23,58 Prozent steigen.
Mehr unbefristet Beschäftigte
Datum: 15. Juni 2020
In den letzten fünf Jahren wurden von rund 42 Prozent der Unternehmen mehr unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt. Dagegen haben nur 11 Prozent die befristete Beschäftigung ausgeweitet. Befristungen gehören zu den sogenannten atypischen Erwerbsformen, dazu zählen Zeitarbeit und Werkverträge. Es geht den Arbeitgebern laut Erhebungen nicht um Kostensenkung bei der Entscheidung zu flexiblen Erwerbsformen, sondern um Unsicherheit. Betriebe gehen gerade dann mehr Befristungen ein, wenn die wirtschaftliche Zukunft ungewiss ist. Bis 2017 war die Entwicklung der Wirtschaft sehr stabil, weshalb in dieser Zeit mehr unbefristete Mitarbeiter gesucht wurden. Willkürliche Befristungen sind nicht erkennbar. Eine stärkere Regulierung, die von der Bundesregierung derzeit bei Befristungen geplant ist, würde den Unternehmen und dadurch auch den Arbeitnehmern eher schaden.
Veröffentlicht am: 15. Juni 2020
Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung
Datum: 15. Juni 2020
Nach dem aktuellen Urteil des BFH ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Ein Händler, der wegen gebrauchter Waren als Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt, kann nicht die Differenz zwischen geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) ansetzen, um festzustellen, ob er ein Kleinunternehmer sein kann. Nach der Entscheidung des EuGH wurde das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen und durch den BFH entsprechend dem EuGH entschieden.
Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.