Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung
Steuerinormationen
Archiv - Steuerinformationen
In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
Setzten Sie sich bei offenen Fragen vertrauensvoll mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Ungereimtheiten beim Fahrzeugankauf kamen einen Kfz-Händler teuer zu stehen. Dieser wandte auf den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt jedoch forderte die Umsatzsteuer der getätigten Umsätze in Höhe von 34.705 Euro nach. Die Betriebsprüferin war der Meinung, dass der Wiederverkäufer die Nachweise für die Voraussetzung der steuerlichen Sonderregelung schuldig geblieben war. Hintergrund waren in 29 Fällen Musterverträge in denen nicht die letzten Fahrzeughalter als Verkäufer eingetragen waren und 22 weitere Fälle, in denen die Fahrgestellnummern unvollständig angegeben waren. Ob der Einkauf daher tatsächlich von den in § 25a UStG genannten Personen erfolgte, war nicht aufzuklären.
Dagegen wehrte sich der Händler, da er unter anderem keine gesetzliche Regelung über die Angabe von Fahrgestellnummern ausfindig machen konnte. Er verlor nun auch in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der eindeutig den Kläger in der Pflicht sah, die Identität der Verkäufer und somit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung entsprechend aufzuklären und nachzuweisen (BFH vom 11.12.24, Az. XI R 15/21).
Steuerfreie PV-Anlage und Betriebsausgabe
Datum: 05.05.2025
Seit dem 01.01.2022 sind die Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Daraus folgt ein Betriebsausgabenabzugsverbot mit den in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen. Zu Verschiebungen kann dies bei Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG führen. Aufgrund des Abflussprinzips fällt die Zugehörigkeit von wirtschaftlich vor dem 01.01.2022 verursachten Ausgaben bei Zahlungen nach dem besagten Stichtag in die Folgejahre. Häufig betrifft dies USt-Nachzahlungen oder Steuerberatungskosten.
In drei Fällen beschäftigten sich damit die Finanzgerichte (Münster und Niedersachsen), wobei in dem vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen gelegenen Fall ein Betriebsausgabenabzug nicht gewährt wurde und in den ähnlich gelagerten Fällen vor dem FG Münster ein Abzug nicht ausgeschlossen wurde, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen vor dem Stichtag gesehen wurde. Alle drei Urteile sind nicht rechtskräftig. Betroffene Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen sollten daher mit Einspruch gegen die Bescheide vorgehen und Verfahrensruhe mit Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren beantragen (BFH Az. III R 35/24; X R 30/24 und X R 2/25).
Rückstellung Corona-Hilfen
Datum: 04.04.2025
Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, sind Rückstellungen zu bilden, sofern die Entstehung oder die Höhe oder beides ungewiss sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Für die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist ggf. ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt aber eine Rückzahlung bereits überprüft wird oder der Steuerpflichtige selbst von einer Überzahlung ausgeht und auch mit einer entsprechenden Verbescheidung rechnen kann. Liegt dagegen bereits ein Rücknahmebescheid über die Corona-Hilfen vor, so ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Kleinunternehmer und EU-Recht
Datum: 03.04.2025
Seit 01.01.2025 gilt die EU-Kleinunternehmer (KU)-Regelung, die besagt, dass sich Unternehmer eines EU-Mitgliedstaates auch für die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedstaaten registrieren lassen können. Möglich ist dies, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für die Anwendung der EU-KU-Regelung darf eine jährliche Umsatzgrenze von 100.000 Euro sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Jahr nicht überschritten werden.
In Deutschland ansässige Unternehmer können die Registrierung im Onlineportal (BZSt online.portal) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vornehmen. Notwendig ist die Angabe der Mitgliedstaaten, für welche man sich für die KU-Regelung registrieren möchte. Eine elektronische Datenübermittlung ist dabei für sämtliche Meldungen vorgeschrieben. Für das besondere Meldeverfahren wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vergeben. Registrierte Kleinunternehmer müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Frist beträgt einen Monat nach Ablauf des Quartals. Zu melden sind die Umsätze in allen Mitgliedstaaten, ggf. auch mit 0 Euro. Die Fristen für die Abgabe sind für das Jahr 2025:
• 30.04.2025 (1. Quartal 2025)
• 31.07.2025 (2. Quartal 2025)
• 31.10.2025 (3. Quartal 2025)
• 31.01.2026 (4. Quartal 2025)
Rückstellung für Urlaub
Datum: 02.04.2025
Für nicht genommenen Urlaub ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Grundsätzlich ist der Urlaub im Jahr des Anspruchs zu nehmen, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Liegen keine Besonderheiten vor, verfällt ein bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub, sofern eine Belehrung darüber vorgenommen wurde. Für die Bewertung der Rückstellung ist dies entsprechend zu prüfen.
Außerdem sind für die Bildung und Ermittlung der Rückstellung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Lohnerhöhungen, die steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen, aber auch für bestimmte Gehaltsbestandteile wie VL und Sonderzahlungen. Des Weiteren ist die Ermittlung der Urlaubstage abweichend. Steuerlich sind die tatsächlichen Arbeitstage zu berücksichtigen, während handelsrechtlich die prognostizierten Arbeitstage zu Grunde zu legen sind. Aus Vereinfachungsgründen darf die Urlaubsrückstellung auch mit den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Arbeitnehmergruppen ermittelt werden.
GWG und Obergrenze
Datum: 02.04.2025
Für selbständig nutzungsfähige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro = sog. geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Wahlrecht zum Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung anstelle der Verteilung über die Nutzungsdauer. Bei eigener Herstellung gilt dies entsprechend für die Herstellungskosten. Die GWG-Regelung ist analog für Überschusseinkünfte anwendbar.
Die Obergrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Außerdem sind auch andere Anschaffungskostenminderungen zu beachten. Hierzu zählen Zuschüsse, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Rücklagen. Entsprechend kann man also im gewissen Rahmen die Anschaffungskosten beeinflussen. Wird das Wahlrecht für Zuschüsse ausgeübt oder die Anschaffungskosten aufgrund eines IABs gemindert, so kann man auch bei teureren Gegenständen ggf. in den Genuss des Sofortabzugs kommen. Im Rahmen der Abschlusserstellung sollten vorhandene Neuanschaffungen daher immer auf Anschaffungskostenminderungen und die GWG-Grenze überprüft werden.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Datum: 01.04.2025
Für Gewinneinkünfte stellt der Betriebsvermögensvergleich den Regelfall der Gewinnermittlungsarten dar. Abweichend davon bestehen verschiedene weitere Erleichterungen und somit Wahlrechte zu anderen Gewinnermittlungsarten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Während selbständig Tätige nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen, dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ihren Gewinn stattdessen nur mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn die Buchhaltungspflichtgrenzen unterschritten sind. Dieses Wahlrecht muss bewusst ausgeübt werden und besteht nur, wenn auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht wurden. Somit isteine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart weg vomBetriebsvermögensvergleich hin zur Einnahmen-Überschussrechnung nur noch in Ausnahmenfällen möglich, da entsprechende Unterlagen vorliegen.
So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.11.2024 im Fall eines grundsätzlich nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, der seit einigen Jahren freiwillig bilanzierte, aber nach einer Außenprüfung ein für sich günstigeres steuerliches Ergebnis erwirken wollte, indem er nachträglich zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln wollte. Schlichte Unkenntnis über die Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung reicht nicht für einen erneuten Wechsel aus (Az. X R 1/23).
Meldung Künstlersozialkasse
Datum: 05.03.2025
Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.
Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.
Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.
Mehr Neugründungen als Pleiten im Jahr 2024
Datum: 05.03.2025
Das statistische Bundesamt hat mit Pressemitteilung vom 21.02.2025 mitgeteilt, dass die im Jahr 2024 erfolgten Neugründungen über der Zahl der Betriebsschließungen lag. Dies setzt den Trend der vergangenen zwei Jahrzehnte fort. So sind zwar im Jahr 2024 auch die Unternehmenspleiten auf 99.200 Betriebe stark angestiegen. Dies war ein Anstieg von 3,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Demgegenüber lässt sich allerdings auch eine um 0,2 % gestiegene Anzahl von Gewerbeanmeldungen und Neugründungen verzeichnen. Mit 120.900 neuen Unternehmen ist die Bilanz dennoch weiterhin positiv.
Führerschein prüfen
Datum: 05.03.2025
Bekommen Beschäftigte einen Firmenwagen gestellt, bleibt der Arbeitgeber trotzdem der Fahrzeughalter. Dies ist verbunden mit verschiedenen Pflichten. Unter anderem muss er sich vergewissern, dass die Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Laut § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)kann sich ein Halter strafbar machen, wenn er fahrlässig zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. Wie oft ein Arbeitgeber dies jedoch kontrollieren muss, ist nicht eindeutig geregelt, insbesondere bei dauerhaft überlassenen Fahrzeugen. Deshalb plant die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, auf dessen Grundlage eine einmalige Führerscheinkontrolle genügen soll, solange kein konkreter Anlass für eine erneute Prüfung besteht. Bis dahin sollten Arbeitgeber weiterhin regelmäßige Kontrollen durchführen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Archiv 2024
Dauerfristverlängerung Umsatzsteuervoranmeldung
Datum: 19.02.24
Unternehmen können mit der Dauerfristverlängerung die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Oft ist dies schon aus praktischer Sicht notwendig, besonders wenn die Buchhaltung fremdvergeben ist.
Wichtig ist eine rechtzeitige elektronische Antragsstellung bis zur regulären Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem Antrag fortlaufend bis dieser zurückgenommen wird. Probleme könnte es jedoch geben bei Gefahr einer Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann deshalb auch eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Für die Zusammenfassenden Meldung gilt die Dauerfristverlängerung jedoch nicht.
Sind die Unternehmer verpflichtet zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft, die 1/11 der Vorjahressumme beträgt. Diese wird im Dezember wieder auf die Vorauszahlung angerechnet. Die Sondervorauszahlung muss demzufolge jährlich beim Finanzamt angemeldet und entrichtet werden. In Sonderfällen, also z.B. bei einer Neugründung im Antragsjahr bzw. einem nicht vollen Vorjahr, ist die Basis für die Sondervorauszahlung zu schätzen bzw. auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.
Kassenbons und Pflichtangaben ab 01.01.2024
Datum: 01.02.2024
Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler.
Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:
der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
die Leistungsbeschreibung
die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.
Keine Abzinsung von Verbindlichkeiten
Datum: 01.02.2024
Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ab 12 Monaten sind gem. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022 nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzuzinsen, sondern in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen. Das steuerliche Abzinsungsgebot ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre weggefallen. Für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen mit Kalender-Wirtschaftsjahr ist somit erstmals das Jahr 2023 vom vollen Ansatz ohne Abzinsung betroffen.
Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Wenn eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert wurde, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens. das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen (LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022, DStR 2022, 1869).
Buchwertübergang und Personengesellschaft
Datum: 01.02.2024
Gemäß § 6 Abs. 5 EStG ist es möglich, Wirtschaftsgüter ohne die Aufdeckung stiller Reserven – also zu Buchwerten – von einem Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen. Dies grundsätzlich gilt für Übertragungen desselben Steuerpflichtigen und auch für dessen Mitunternehmerschaften. Davon ausgenommen ist jedoch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften.
Dies führte im Fall einer Grundstücksübertragung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften dazu, dass kein steuerneutraler Übergang möglich war und das Finanzamt einen Gewinn i.H. von 1,142 Mio Euro feststellte. Weder das dagegen gerichtete Einspruchs- noch das Klageverfahren waren jedoch erfolgreich.
Das anschließende Revisionsverfahren wurde dagegen ausgesetzt, da der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht anrief, um Zweifel am Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich dieser Regelung zu überprüfen.
Nach über zehn Jahren kommt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun zu der Entscheidung, dass die Regelung zum Buchwertprivileg mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 31. Dezember 2000 eine Neuregelung treffen.
Überblick 2024 für Unternehmer
Datum: 17.01.2024
Mit dem Wachstumschancengesetz hängen viele Änderungen in der Warteschleife, die bereits zum Jahreswechsel 2024 eingeführt werden sollten. Dabei konnten wenige Punkte in das Ende Dezember verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgezogen werden. Aber auch ohne Wachstumschancengesetz ergeben sich für Unternehmen Änderungen im Jahr 2024.
Über die wichtigsten möchten wir Sie in diesem Überblick informieren:
Der Regelsteuersatz von 19 % USt gilt ab 01.01.2024 wieder für Restaurationsleistungen. Somit muss erneut eine Trennung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Mitnahme von Speisen gemacht werden.
Die Lieferungen von Erdgas und Fernwärme unterliegen nur noch bis 31.03.2024 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Die Frist für die rückwirkende Entnahme einer begünstigten Photovoltaik-Anlage nebst Speicher etc. aus der umsatzsteuerlichen Unternehmenssphäre ist zum 11.01.2024 ausgelaufen. Eine Entnahme ist somit nur noch zum aktuellen Zeitpunkt möglich.
Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung für das abgelaufene Jahr ist somit zum 01.2024 fällig. Dafür wurde aktuell eine Übergangsregelung eingeführt. Nicht beanstandet werden nun Meldungen, die zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten seit 01.01.2024 viele Änderungen für Personengesellschaften. Insbesondere besteht nun die Möglichkeit einer Rechtsfähigkeit für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts durch Eintragung (eGbR). Aber auch in anderen Punkten gibt es einen Fortschritt, z.B. durch die Möglichkeit einer Freiberufler-OHG oder -KG.
Für bargeldintensive Betriebe galt bereits eine Verpflichtung zu Ausstattung mit einer vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) mit Kassenfunktion. Ab 2024 fallen darunter auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, für die jedoch Ende 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2025 eingeführt wurde.
Ab 01.01.2024 gelten zudem besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister zur Übermittlung von Aufzeichnungen (§ 22g UStG).
Die Steuersätze der Luftverkehrssteuer steigen ab dem 01.01.2024.
Agrardiesel wird ab 01.03.2024 in geringerem Ausmaß steuerlich begünstigt. Die Steuersubvention wird stufenweise abgeschmolzen und fällt 2026 ganz weg.
Die Stromsteuer wurde für das produzierende Gewerbe abgesenkt.
Die Mitarbeiterbeteiligung an Arbeitgeberunternehmen wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz weiter steuerlich optimiert.
Gemäß § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete mussten sich bis spätestens 01.01.2024 registrieren lassen, darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler. Ein Bußgeld bei verspäteter Registrierung soll laut Homepage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll frühestens ab 2025 fällig werden. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Registrierung daher noch in 2024 nachholen.
Angepasst wurde zudem das Lieferkettengesetz, das ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern gilt.
Außerdem gibt es zahlreiche weitere nicht steuerliche Änderungen, von denen Unternehmen ebenfalls betroffen sind, wie z.B. die Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen, das Gebäudeenergiegesetz, die Mautpflicht für 3,5-Tonner, Die Batterieverordnung uvm.
PV-Anlage und Kleinunternehmer
Datum: 17.01.2024
Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 01.01.2023 für die Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage ergib sich auch für Altanlagen die erfreuliche Möglichkeit die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer durch Entnahme der Photovoltaikanlage nebst Speicher aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zukünftig zu vermeiden.
Handelt es sich um eine Anlage gem. § 12 Abs. 3 UStG, die der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hatte und werden die Voraussetzungen für die einer unentgeltlichen Wertabgabe gleichgestellten Entnahme einer Altanlage laut BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 erfüllt, so fällt dieser Vorgang unter den Nullsteuersatz. Bis zum 11.01.2024 war dies auch zum 01.01.2023 rückwirkend möglich.
Im BMF-Schreiben vom 30.11.2023 wurde zudem klargestellt, dass die Bindungsfrist für Kleinunternehmer weiterhin gilt. Eine Rückoption zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist daher grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist (5 Jahre) möglich. Weiter wurde allerdings ausgeführt, dass der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nur dann eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nach sich zieht, wenn sich die Anlage im Unternehmensbereich befindet. Dies trifft allerdings auf eine daraus entnommene Anlage nicht mehr zu. Anlagenbetreiber müssten so nicht das sechste Jahr abwarten, wenn der Berichtigungszeitraum erst unterjährig begann und somit nicht wie die Bindungsfrist mit dem Kalenderjahr endet.
Es reicht, wenn die Entnahme laut BMF-Schreiben vom 30.11.2023 auch nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft vorgenommen wurde. Im Fall einer rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 ist ein Wechsel für das Kalenderjahr 2023 daher jedenfalls kritisch zu sehen und ggf. (auf 2024) aufzuschieben, da die zeitliche Abfolge für die geforderte juristische Sekunde in diesem Fall nicht klar aus dem BMF-Schreiben hervorgeht. Dazu sei noch angemerkt, dass im Wachstumschancengesetz eine Änderung des Kleinunternehmer-Wahlrechts vorgesehen ist. Ein Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung soll danach erst ab dem Folgejahr der Wahlrechtsausübung möglich sein und nicht mehr wie bisher bis zur Bestandskraft.
PV: Frist für rückwirkende Entnahme: 11.01.2024
Datum: 09.01.2024
Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich.
Die umsatzsteuerlichen Änderungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ab 2023. Dazu zählt auch die „Entnahme“ aus dem unternehmerischen Bereich zum Nullsteuersatz. Diese stellt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe zum Steuersatz von 0 % dar, löst allerdings keine Vorsteuerberichtung aus. Handelt es sich um eine begünstigte Anlage, so ist eine Entnahme zum Nullsteuersatz möglich, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms nicht unternehmerisch verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung dies als gegeben an, wenn der erzeugte Strom (teilweise) in einer Batterie gespeichert wird oder nicht nur gelegentlich ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes E-Fahrzeug damit geladen wird bzw. damit eine nicht dem Unternehmen zugeordnete Wärmepumpe betrieben wird.
Anschließend fällt die Wertabgabebesteuerung weg und nur der noch eingespeiste Strom unterliegt der Umsatzsteuer. Unternehmer, die z.B. noch an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden sind oder deren Grenzen überschritten haben, können von einer Entnahme profitieren.
Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu bei der Klärung von Einzelfragen am 30.11.2023 eine Rückwirkung zugelassen. Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich. Bereits in 2023 gab es stellenweise die Möglichkeit der Rückwirkung (z.B. in NRW), allerdings ohne Rechtsanspruch. Wer im Jahr 2023 bereits unterjährig eine Entnahme-Erklärung abgegeben hat, sollte ggf. nochmals mit seinem Finanzamt klären, inwieweit eine Rückwirkung zum 01.01.2023 möglich ist.
Archiv 2023
Rechnungsabgrenzungsposten vereinfacht
Datum: 06.03.2023
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, wenn sie für Aufwand oder Erträge nach dem Abschlussstichtag bestimmt sind. Handelsrechtlich gilt hierbei ein nicht gesetzlich geregelter Wesentlichkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass geringfügige Beträge von untergeordneter Bedeutung nicht bilanziert werden müssen. Dafür wurde im Handelsrecht kein bestimmter Betrag definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde steuerlich für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre ein Wahlrecht eingeführt. Eine Berücksichtigung kann bis zum Betrag der geltenden GWG-Grenze, die derzeit bei 800 € liegt, unterbleiben. Die Grenze gilt pro Rechnungsabgrenzungsposten. Das Wahlrecht ist jedoch einheitlich für alle betroffenen Geschäftsvorfälle auszuüben. Bereits gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, die in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aufzulösen sind, sind bis zur vollen Auflösung weiter zu berücksichtigen. Insbesondere Zahlungen für einen längeren Zeitraum können daher auch an Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021 noch bestehen, obwohl die Grenze unterschritten wird und für neu gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, das Wahlrecht einheitlich ausgeübt wurde.
Kleine PV-Anlagen und Umsatzsteuer
Datum: 06.03.2023
Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht. Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst. Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.
Rechnungsberichtigung rückwirkend
Datum: 10.02.2023
Ohne Erfolg blieb die Nichtzulassungsbeschwerde einer Steuerpflichtigen zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Bei bestimmten Mindestangaben ist der Vorsteuerabzug bereits im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum möglich. Folgende Punkte müssen dafür enthalten sein:Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen bzw. Umfang und Art bei sonstigen Leistungen
Entgelt
Umsatzsteuerbetrag
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Das bedeutet, dass zwar eine ungenaue Angabe nicht schadet, bei Verwechslungsgefahr aber nicht mehr rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 14.11.2022 nochmals bestätigt. Die Leistungsempfängerin war nicht eindeutig erkennbar, das Finanzamt machte zu Recht den erklärten Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum rückgängig. Der Vorsteuerabzug war somit erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah daher auch keine Bedeutung für die Zulassung zur Revision.
Online-Plattformen und Meldepflicht
Datum: 10.02.2023
Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten. Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind. Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.
AfA und Sonderabschreibung auf Gebäude
Datum: 31.01.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA verbessert. Für Gebäude, die ab 2023 fertig gestellt wurden, gilt nun einheitlich ein steuerlicher AfA-Satz von 3 %, wenn nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Bisher wurden nur Betriebsgebäude mit 3 % abgeschrieben. Darunter fallen Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sich im einen Betriebsvermögen befinden und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte Gebäude, bleibt also alles beim Alten und der AfA-Satz verbleibt für sonstige Gebäude bei 2 %, vorbehaltlich einer kürzeren Nutzungsdauer.
Außerdem gilt die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau weiter. Die Rahmenbedingen bleiben gleich, begünstigt ist nun jedoch nur noch ein klimafreundlicher, nachhaltiger Wohnungsneubau für Wohnung in Gebäuden, die als „Effizienzhaus 40“ klassifiziert sind. Liegt der Bauantrag nach 2022 und vor 2028 und übersteigen die Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche 4.800 € nicht, sind bis zu 5 % Sonderabschreibung im Erstjahr und den drei Folgejahren neben der linearen Gebäude-AfA möglich.
Maßgebend ist das Jahr der Fertigstellung, d.h. auch bei einem Erwerb gilt eine Wohnung nur im Jahr der Fertigstellung als „neu“. Außerdem muss die neue Wohnung im Jahr der Fertigstellung und den 9 Folgejahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, da sonst eine Rückgängigmachung droht.
Umsatzsteuer-Option und Widerruf bei Grundstückskauf
Datum: 16.01.2023
Grundstückslieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Veräußerer auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dabei ist gesetzlich normiert, dass der Verzicht im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Option ist laut Gesetzeswortlaut nicht möglich, auch wenn diese notariell beurkundet wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Fragestellung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.01.2022 daher zurückgewiesen.
Soll eine wirksam im Notarvertrag ausgeübte Option widerrufen werden, ist dies dennoch möglich. Das Umsatzsteuergesetz verlangt die zeitliche Komponente nur für den Verzicht und nicht für dessen Widerruf. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.07.2021. Für den wirksamen Widerruf der Option kommt es darauf an, dass der Bescheid noch nicht formell bestandskräftig ist oder aber unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist auch nur folgerichtig, denn wäre ein Widerruf ebenfalls nur im ursprünglichen Kaufvertrag möglich, könnte dieser in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden, da ein- und dieselbe Urkunde nicht den Verzicht und dessen Widerruf enthalten können.
Verluste bei Gesellschafterdarlehen
Datum: 16.01.2023
Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann? Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist.
Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.
Gemischt genutzte Grundstücke und Vorsteuer
Datum: 09.01.2023
Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Ermittlung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken konkretisiert. Erbringt ein Unternehmer sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze und ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach dem abziehbaren Anteil.
Sind die Vorsteuerbeträge nicht direkt zuordenbar, so erfolgt vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Ein anderer geeigneter Aufteilungsschlüssel, z.B. nach Umsätzen, kommt demnach nur in Frage, wenn der Flächenschlüssel kein genaueres Aufteilungsergebnis liefert. Das BMF-Schreiben gibt eine Reihenfolge für die Anwendung anderer Schlüssel vor.
Im Schreiben ist überdies erläutert, dass der Flächenschlüssel auf die Nutzflächen der Gebäudeinnenflächen anzuwenden ist. Maßgebend sind demnach alle Räume, auch Keller und Tiefgaragen, nicht aber Außenflächen. Abweichend davon sind jedoch Terrassen und Balkone zur Hälfte mit zu berücksichtigen. Flächen mit Dachschrägen werden zu 100 % herangezogen. Handelt es sich um Innenflächen, die gleichermaßen für Abzugs- und Ausschlussumsätze genutzt werden, wie z.B. Heizraum, Flur und Treppen, so werden diese nicht mit einbezogen.
Für die Aufteilung der Vorsteuer bei unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung und die Ermittlung der Mindestnutzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich sind die Regelungen analog anzuwenden.
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
Datum: 09.01.2023
Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter Anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.
Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.
Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.
Archiv 2022
Betriebsfeiern und Steuern
Datum: 22.12.2022
Betriebsfeiern sind ein wichtiger Baustein für zufriedene Mitarbeiter, die Förderung des Zusammenhalts und nicht zuletzt für die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Nach der langen Zeit mit Corona-Einschränkungen stehen nun gerade Weihnachtsfeiern wieder hoch im Kurs. Ein paar Regelungen und die steuerlichen Aufzeichnungspflichten sollten die Betriebe jedoch beachten. Betriebsveranstaltungen sind solche mit sozialem Charakter an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können, wie z.B. Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Grundsätzlich bleiben jährlich zwei Veranstaltungen lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer pro Veranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Umsatzsteuerlich gilt eine Freigrenze von 110 Euro brutto je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung. Wird diese eingehalten, so ist bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten entfällt ein Vorsteuerabzug, und zwar für alle Kosten ab dem ersten Euro. Maßgebend für die Berechnung sind die Gesamtkosten je teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen Ehegatten bzw. Angehörige mitgebracht werden, sind die Kosten für diese dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit es letzten Endes klappt mit dem Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Zu achten ist dabei insbesondere auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke usw.
Rückstellungen und Urlaubstage
Datum: 19.12.2022
Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.
Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).
Ebay und Unternehmereigenschaft
Datum: 19.12.2022
Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.
Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung. Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.
Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.
Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.
Abzinsung von Verbindlichkeiten
Datum: 21.11.2022
Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.
Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.
Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.
Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.
Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.
Photovoltaikanlagen ab 2023
Datum: 21.11.2022
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.
Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.
Gastronomie und Umsatzsteuer-Satz
Datum: 03.11.2022
Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.
Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.
Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.
Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.
Förderung von Ladestationen läuft aus
Datum: 03.11.2022
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.
Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.
Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.
Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.
Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.
Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung
Datum: 20.10.2022
Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben. Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden. Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.
Archiv 2021
Corona: Vollstreckungsschutz
Datum: 22. Februar 2021
Mit einem BMF-Schreiben gewährt die Finanzverwaltung Vollstreckungsschutz bei den durch die Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt. Es werden jedoch ansonsten auch Steuerrückstände erfasst, die bereits aus der Zeit vor der Pandemie stammen. Gegen die Entscheidung ist beim BFH die Beschwerde anhängig.
Entschädigung bei Kita- und Schulschliessungen
Datum: 15. Februar 2021
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des infektionsschutzes Schul- und Kitaferien angeordnet oder verlängert werden. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfsbedürftig sind. Der Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 EUR monatlich gilt für 20 Wochen. Die Regelung wurde verlängert. Durch Einführung der neuen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld (90 Prozent Anspruch) werden die Anwendungsfälle in 2021 jedoch reduzierter auftreten.
Jahressteuergesetz 2020
Datum: 15. Februar 2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Für 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Freibeträge für das Ehrenamt werden ab 2021 erhöht. Der Zweckkatalog für gemeinnützige Organisationen wurde um Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin steuerfrei und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dauerhaft um lehr als das doppelte erhöht. Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für Mitarbeiter erhöht sich ab 2022 und es gibt für die Verlustverrechnung aus Termingeschäften eine höhere Grenze. Die verbilligte Vermietung wird angepasst. Schließlich werden u. A. längere Verjährungsfristen für Steuerstraftaten eingeführt und der internationale Online-Handel Mehrwertsteuer betreffend neu geregelt.
Crowdworker: Arbeitnehmer-Eigenschaft
Datum: 08. Februar 2021
Zahlreiche Internetplattformen vergeben Kleinstaufträge an sogenannte Crowdworker, die üblicherweise als Solo-Selbstständige tätig werden. In einem ersten Urteil hat das BAG einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine wesentliche Entscheidung getroffen, wie die ständig wachsende Vergabe von Dienstleistungen über digitale Plattformen rechtlich einzustufen ist. Nach überwiegender Auffassung haben sogenannte Crowdworker, die für eine Internetplattform tätig werden, keinen Arbeitnehmerstatus, sondern werden als Selbstständige tätig. Das BAG hat nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass zwischen Internetplattformbetreiber und Crowdworker durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen kann. Hier ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall maßgebend. Das Gericht stufte einen Plattform-Jobber, der regelmäßig für ein Unternehmen Waren kontrollierte, aufgrund der gegebenen Umstände als Arbeitnehmer ein. Der Plattformbetreiber habe die Zusammenarbeit so gesteuert, dass der Crowdworker seine Tätigkeit nicht frei gestalten konnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht München, zuungunsten des Klägers.
Anteile an Immobilienfonds
Datum: 08. Februar 2021
Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs (“negativ thesaurierte Erträge”) führt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Entsendung von Arbeitnehmern
Datum: 01. Februar 2021
Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar, lt. einer Pressemitteilung des EuGH. Er weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt nämlich grundsätzlich für jede länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern verbunden ist, unabhängig vom betroffenen Wirtschaftssektor. Die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, damit er als „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt“ angesehen werden kann, muss einen hinreichenden Bezug zu diesem Hoheitsgebiet aufweisen. Das Bestehen eines Konzernverbunds für die Beurteilung, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht relevant. Zu dem Sonderfall der Kabotagebeförderungen, für die, die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gilt, führt der Gerichtshof aus, dass diese Beförderungen vollständig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfinden.
Steuerstundungen wegen Pandemie
Datum: 01. Februar 2021
Wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen sollen auch über den Jahreswechsel hinaus angeboten werden. Für die Umsetzung sind grundsätzlich die Länder zuständig: Stundung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Zwischen dem 19.03. und 30.09.2020 sind knapp 13 Milliarden Euro an fälliger Umsatzsteuer gestundet worden. Dazu kamen knapp sechs Milliarden bei anderen Steuerarten. Zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor.
Digitale Rentenübersicht
Datum: 25. Januar 2021
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für eine digitale Rentenübersicht in geänderter Fassung beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht die Bündelung der Rentenvorsorgeinformation verschiedener Träger vor, jedoch zunächst auf freiwilliger Basis. Die digitale Rentenübersicht soll einen Anreiz setzen, dass sich die Bürger intensiver mit der Altersvorsorge auseinandersetzen. Die bisherigen Informationen seien laut Bundesregierung zu unübersichtlich.
Pauschalentgelte für Sparmenüs
Datum: 25. Januar 2021
Die Aufteilung des Gesamtentgeltes für Sparmenüs und der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden. Der BFH hat hierzu entschieden, dass eine transparente Aufteilungsmethode anzuwenden ist, die nachvollziehbar ist. Der Kläger hatte die Aufteilung im Verhältnis der Wareneinsätze vorgenommen. Dies wurde vom Finanzgericht Niedersachsen abgelehnt. Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit ein Klageverfahren beim Finanzgericht München anhängig.
Billigkeitserlass
Datum: 18. Januar 2021
Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.
Archiv 2020
Kündigung: Missbrauch von Kundendaten
Datum: 08. Juni 2020
Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Kläger hatte auf einem privaten Memory-Stick Daten einer Kundin geladen, die er dem Kunden mit der Bemerkung wie einfach doch Datenmissbrauch sei, zukommen ließ. Die Beklagte hatte er nicht über Sicherheitslücken informiert, weshalb diese ihm fristlos kündigte. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber war nach Auffassung des Arbeitsgerichts gerechtfertigt, da sensible Kundendaten grundsätzlich zu schützen sind. Der Kläger hatte massiv das Vertrauen der Kunden in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Gegen das Urteil kann beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt werden.
Ermittlung Gebäudesachwert
Datum: 08. Juni 2020
Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2020 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.01.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Sie lauten wie folgt: • Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 127,2; • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 128,1. Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes damit erneut erheblich angestiegen
Gehaltsextras noch schwieriger
Datum: 02. Juni 2020
Versteckt im Gesetz soll eine neue Regelung eingeführt werden, die steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 44 EUR betreffen. Diese Regelung soll an noch strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Damit wird es deutlich schwieriger, dem Mitarbeiter steuerfreie Gehaltsextras unter dieser Voraussetzung zu gewähren. Die beabsichtigte Gesetzesänderung im Grundrentengesetz wird von Verbänden und dem Bund der Steuerzahler stark kritisiert.
Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hängt von der Art der Dokumente ab: -10 Jahre für Handelsbücher, Buchführungsbelege, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide usw. -6 Jahre für z. B. empfangene und versendete Handels- und Geschäftsbriefe -2 Jahre für z. B. Mindestlohn- Aufzeichnungen Daneben gibt es aber auch noch branchenspezifische Besonderheiten, die besondere Berufsgruppen zu bestimmten Aufzeichnungen und Aufbewahrung verpflichten, z. B. Ärzte, Therapeuten und Finanzunternehmen.
Benachteiligung Schwerbehinderter Bewerber
Datum: 25. Mai 2020
Der Kläger bewarb sich per Mail mit einer Mail auf die ausgeschriebene Stelle als Gerichtsvollzugsdienst als Quereinsteiger. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seine Schwerbehinderung für die Stelle eingereicht worden. Der Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl er fachlich nicht offensichtlich für die Stelle ungeeignet war. Der Kläger hat nach dem Urteil des Gerichts Anspruch auf Entschädigung. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbeschädigten Person benachteiligt wurde. Es wurde eine Entschädigung von rund 3.700 EUR zugesprochen. In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist insbesondere auf die besonderen Pflichten bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten hinzuweisen.
Offenbare Unrichtigkeit: falsches Eingabefeld
Datum: 25. Mai 2020
Der Kläger war Busfahrer und hat von seinem Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungskosten erhalten, die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden. Bei Übermittlung der Steuererklärung wurde vom steuerlichen Berater kein Eintrag in die vorgesehenen Felder des Formulars vorgenommen, sondern auf beigefügten Übersichten die Verpflegungsmehraufwendungen unter Anrechnung der Arbeitgebererstattung ermittelt. Lediglich die Differenz wurde in einer falschen Kennziffer des Formulars wiedergegeben. Dies führte dazu, dass die an das Finanzamt elektronisch übermittelten Werte des Arbeitgebers mangels Gegenrechnung dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet wurden. Der Änderungsantrag nach § 129 AO wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage wurde zugunsten der offenbaren Unrichtigkeit rechtskräftig entschieden, da jedenfalls ein mechanisches Versehen des Finanzamtes vorliegt. Die Finanzbehörde hatte die Fehler des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Nach Aktenlage war einem unvoreingenommenen Dritten klar, dass der Sachbearbeiter die Verpflegungszuschüsse berücksichtigen wollte, dies aber in den Bescheiden nicht umgesetzt wurde. Dafür bedurfte es keiner tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen.
Betriebsprüfung Rentenversicherung
Datum: 18. Mai 2020
In der Regel prüft die Betriebsprüfung Rentenversicherung alle vier Jahre. Geprüft werden Lohn- und Gehaltskonten, Anstellungsverträge, Beitragsabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung sowie Abrechnungsunterlagen für freie Mitarbeiter. Überwacht wird so, ob Arbeitgeber alle geschuldeten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgeführt haben. Die Meldungen zur Sozialversicherung werden auf ihre Richtigkeit hin geprüft. Auch die Umlagen wegen Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie das Insolvenzgeld sind Bestandteil der Betriebsprüfung Rentenversicherung. Kontrolliert wird der Insolvenzschutz von Wertguthaben und ob Betriebe die Künstlersozialabgabe gezahlt haben. Im Jahr 2018 wurden ca. 767.000 Unternehmen geprüft: bei einem Viertel wurden entweder Abrechnungsfehler oder gar Abrechnungsbetrug aufgedeckt. Die Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ergaben sich mit knapp einer Milliarde Euro. Hinzu kamen Säumniszuschläge von rund 245 Millionen Euro.
Gewerbesteuer und Soli
Datum: 18. Mai 2020
Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2018 entschieden. Die Kläger erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u. a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen. Der BFH hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.
Mutterschaftsgeld für das zweite Kind
Datum: 11. Mai 2020
Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiteren Mutterschaftsgeld ab, weil das Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und diese lediglich durch den Elterngeldbezug für das erste Kind beitragsfrei versichert war. Die Frau bezog jedoch nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses für drei Wochen Arbeitslosengeld. Das LSG hat die Krankenkasse zur Zahlung mit der Begründung verurteilt, die Klägerin habe sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es ist danach nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzfristig arbeitslos zu melden.
Betriebsübergang mit Vorbehaltsnießbrauch
Datum: 11. Mai 2020
Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 35/19 anhängig.
Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.