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Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung

Steuerinormationen

Archiv - Steuerinformationen

In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
Setzten Sie sich bei offenen Fragen vertrauensvoll mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Jahrgang:
Archiv 2024
Geschenke an Geschäftsfreunde
Datum: 02.12.2024
Geschenke an Geschäftsfreunde sind vom Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgenommen, wenn sie 50 Euro pro beschenkte Person und Jahr nicht übersteigen (35 Euro bis 2023). Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt unabhängig vom Betrag für Geschenke, die beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können.                                   
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
Datum: 02.12.2024

Mit der Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die Mehrwertsteuerrichtlinie ist es zukünftig auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmer analog die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen können, wird ab 01.01.2025 mit § 19a UStG ein neues Meldeverfahren eingeführt.

Außerdem werden die Umsatzgrenzen ab 2025 von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für den Vorjahresumsatz bzw. für Gründungsfälle und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für den voraussichtlichen Jahresumsatz angehoben. Wichtige Neuerung ist, dass die 100.000 Euro-Grenze nun als Ausschlussgrenze zu verstehen ist. Übersteigt also der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro ist ab dem 1. übersteigenden Euro die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung bereits unter dem Jahr ausgeschlossen. Dies gilt auch für Gründungsfälle ab dem 25.001. Euro. Zukünftig handelt es sich bei der Regelung auch um eine Steuerbefreiung.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unter Berücksichtigung der fünfjährigen Bindungsfrist weiterhin möglich, wobei für Unternehmer in Deutschland weitgehend unveränderte Parameter gelten. Aber auch Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten können das Wahlrecht für zukünftige Zeiträume ausüben.

Aufgrund der Änderungen sind entsprechend neue Meldepflichten zu beachten und auch die Pflichtangaben auf den Rechnungen wurden angepasst.

Fragen zur E-Rechnung (BMF)
Datum: 02.12.2024

Für die neue E-Rechnungspflicht bei der Rechnungsstellung zwischen Unternehmern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 15.10.2024 veröffentlicht. Außerdem hat es jetzt einen Fragenkatalog zu wichtigen Anwendungsfragen online gestellt und unter anderem folgende Fragen beantwortet:
• Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen?

• Was ist ein „inländisches Unternehmen“?

• Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?

• Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung?

• Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?

• Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

• Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung?

• Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen?

• Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

• Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden?

• Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?

Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen
Datum: 02.12.2024

Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:

 ·      Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus

·      Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert

·      Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen

·      Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird

·      Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

·      Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro

·      Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis

·      Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften

·      Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen

·      Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands

·      Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden

·      Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)

·      Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung

·      Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht

·      Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung

Betriebliche Spenden
Datum: 02.12.2024

Spenden betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen. Werden Sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt, stellen sie deshalb keine Betriebsausgaben dar und sind als Privatentnahmen zu erfassen. In diesen Fällen sollte die gewerbesteuerliche Kürzung nicht übersehen werden. Hier sind bis zu 20 % des Gewerbeertrags oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln geleistet wird.

Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung bereits bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gesellschaft. Jedem Mitunternehmer werden die Beträge zudem anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet, welche in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Spendet eine Kapitalgesellschaft, erfolgt grundsätzlich eine Hinzurechnung der Spenden im Rahmen der Einkommensermittlung der Körperschaft. Die Spenden sind anschließend unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 Promille der Umsätze und Löhne und Gehälter) abzugsfähig. Handelt es sich bei den Spenden jedoch um verdeckte Gewinnausschüttungen, sind sie vorrangig als solche zu behandeln.

Anders als bei den Sonderausgaben und der Steuerermäßigung scheiden Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählergemeinschaften jedoch von vornherein vom Betriebsausgabenabzug aus, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer ist daher auch nicht möglich.

Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung
Datum: 02.12.2024

Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.  Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Zuwendungen sind dabei alle Kosten der Veranstaltung, wie z.B. Verpflegung, Raummiete oder Eventmanager. Auch Geschenke sind miteinzubeziehen. Kosten über 110 Euro führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Stellen die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar, z.B. bei Beträgen über 110-Euro, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, die regelmäßig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

Kassen und Meldepflicht ab 01.01.2025
Datum: 04.11.2024

Ab 01.01.2025 läuft das Mitteilungsverfahren für den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Damit besteht die Möglichkeit der Datenübermittlung über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.

Die Schonfrist für die Anzeigepflicht für TSE-Kassen läuft deshalb zum 31.12.2024 aus. Ab 01.01.2025 müssen alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden.

Wurde oder wird die Kasse allerdings vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist an das Finanzamt zu melden. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte handelt. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009).

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen
Datum: 04.11.2024

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:

• kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
• eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
• keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
• mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
• digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
• Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
• digitale Steuerbescheide.
E-Rechnung und finales BMF-Schreiben
Datum: 04.11.2024

Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.  

Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.

Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.

Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.                

Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024
Datum: 04.11.2024

Arbeitgeber können noch bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei je Arbeitnehmer auszahlen. Ob und wie sie das tun, obliegt grundsätzlich ihnen selbst, denn eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.Außerdem muss der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder in gleicher Höhe oder überhaupt begünstigt werden muss (siehe LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024, 8 Sa 564/23).

Davon profitieren können nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit, kurzfristige oder geringfügig entlohnte Minijobber, Azubis, duale Studenten und andere Arbeitnehmer können in den Genuss der Prämie kommen. Diese gilt je Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Somit ist es möglich, dass ein Beschäftigter mehrere steuerfreie Prämien über insgesamt 3.000 Euro erhalten kann, wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Dies wäre z.B. bei einer Festanstellung und einem Minijob der Fall. Nicht möglich ist allerdings die Zahlung mehrerer Prämien über 3.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber - allerdings mehrfach hintereinander - beschäftigt ist.

Informationen dazu finden Sie unter den FAQ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

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Archiv 2023
Ist-Versteuerer und Gutschrift
Datum: 22.12.2023

Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.

 

Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum.  (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).

Gastronomie und Umsatzsteuer
Datum: 22.12.2023

Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.

 

Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten. 

 

Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.

 

Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.

IAB: verlängerte Investitionsfrist läuft aus
Datum: 15.12.2023

Mit Ablauf des Jahres 2023 enden auch die verlängerten Investitionsfristen für die in 2017 und 2019 gebildeten IAB (Investitionsabzugsbeträge). Noch nicht ausgeschöpfte IAB können daher nur noch kurze Zeit mit einer Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis 31.12.2023 genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Jahr 2020 gebildete IAB regulär zum Jahresende 2023 ablaufen.

Kann das Wahlrecht aufgrund einer fehlenden Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht in Anspruch genommen werden, so sind die noch offenen IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen. Dies hat ggf. die Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung zur Folge.

Dabei sollte man daran denken, dass eine Auflösung auch mit einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) möglich ist. Außerdem kann durch den IAB überhaupt erst ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Betragen somit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höchstens 1.333 Euro bzw. 1.600 Euro, kommt zudem eine GWG-Sofortabschreibung in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Betrag auch von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde.

Beachten sollte man dabei noch, dass ein nach altem Recht gebildeter IAB in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig war und dementsprechend eine Auflösung ebenfalls höchstens mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist, es sei denn, der IAB wurde in späteren Jahren aufgestockt. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre ist eine Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % möglich. Dieser darf in späteren Jahren auch wieder mit 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgelöst werden.

Steuerpflichtige mit offenen Investitionsabzugsbeträgen sollten daher jetzt tätig werden und prüfen, ob aufgrund des Fristablaufs eine Rückgängigmachung droht. Wer keine Investitionen mehr tätigen kann oder möchte, sollte auch eine mögliche Steuer- und Zinsmehrbelastung mit einkalkulieren.

Aufbewahrungsfristen
Datum: 15.12.2023

Bestimmte Aufbewahrungspflichten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebend. Für Geschäftsunterlagen gelten diese somit nicht nur für Kaufleute. Ist darüber hinaus jedoch der Privatbereich von Steuerpflichtigen betroffen, gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten nur für besondere Sachverhalte.

Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen. Daneben sind empfangene oder abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung Bedeutung haben, mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Auch Lohnkonten müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Steuerlich jedoch endet Aufbewahrungspflicht nicht, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Auf Datenträgern aufbewahrte Unterlagen müssen dabei jederzeit verfügbar sein und ohne Verzögerung lesbar gemacht werden können.

Nach dem 31.12.2023 können daher die in den Jahren 2013 und früher aufgestellten Jahresabschlüsse, erstellten Bücher usw. vernichtet werden. Dies gilt auch für Belege und Aufzeichnungen bis einschließlich 2013 sowie Geschäftsbriefe, Lohnkonten und sonstige für die Besteuerung relevanten Unterlagen, die keine Buchführungsunterlagen darstellen, bis einschließlich 2017.

Die Unterlagen müssen jedoch weiter aufbewahrt werden, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder diese Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung haben sowie außerdem bei anhängigen steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, einem schwebenden Rechtsbehelfsverfahren und zur Begründung von Anträgen.

Für die Aufbewahrungspflicht ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.

Geschenke
Datum: 08.12.2023

Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.

Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.

Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.

Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt kein weiteres Geschenk dar.

Liebhaberei und PV-Anlage
Datum: 07.12.2023

Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Richtsatzsammlung und Sachentnahmen
Datum: 07.12.2023

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 sowie die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.

Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.

Das Schreiben enthält auch die Pauschbeträge für Sachentnahmen als Vereinfachung für die Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Zu- und Abschläge davon sind nicht möglich. Für gemischte Betriebe gilt der jeweils höhere Pauschbetrag.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.08.2023, Az. IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).

Homeoffice und Nebentätigkeit
Datum: 17.11.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Instandhaltungsrückstellung und Bilanzierung
Datum: 17.11,2023

Eine Immobilienbesitzerin musste beim Kauf ihres Teileigentums Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis von 40.000 Euro zahlen. Da darin auch eine Instandhaltungsrückstellung von 14.815,19 Euro inbegriffen war, wehrte sich die Miteigentümerin und ging bis vor den BFH (Bundesfinanzhof), jedoch erfolglos. Die Instandhaltungsrückstellung blieb in der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Daraufhin wollte die Klägerin im Rahmen einer Bilanzberichtigung die Instandhaltungsrückstellung gewinnmindernd auflösen, da diese in der Bilanz als Aktivposten angesetzt war. Sie war der Meinung, dass auch ertragssteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen könne, wenn für die Grunderwerbsteuer keine Trennung erfolgen kann. Ihr Einspruch gegen den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Auch die anschließende Klage vor dem FG (Finanzgericht) Köln blieb erfolglos. In der Urteilsbegründung weist das FG darauf hin, dass die ertragssteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich ist und umgekehrt diese Beurteilung ebenso unbeachtlich ist für die Ertragssteuer. Der Anspruch ist unter wirtschaftlichen Aspekten zu betrachten und bei der Käuferin der Immobilie zu aktivieren. (FG Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20). Dagegen ist Revision beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 19/23.

Anmerkung für die Praxis: Siehe zur Instandhaltungsrücklage auch: OFD Frankfurt am Main vom 09.11.2022

Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
Datum: 30.10.2023

Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.

Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.

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Archiv 2022
Betriebsfeiern und Steuern
Datum: 22.12.2022
Betriebsfeiern sind ein wichtiger Baustein für zufriedene Mitarbeiter, die Förderung des Zusammenhalts und nicht zuletzt für die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Nach der langen Zeit mit Corona-Einschränkungen stehen nun gerade Weihnachtsfeiern wieder hoch im Kurs. Ein paar Regelungen und die steuerlichen Aufzeichnungspflichten sollten die Betriebe jedoch beachten.
Betriebsveranstaltungen sind solche mit sozialem Charakter an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können, wie z.B. Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Grundsätzlich bleiben jährlich zwei Veranstaltungen lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer pro Veranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.
Umsatzsteuerlich gilt eine Freigrenze von 110 Euro brutto je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung. Wird diese eingehalten, so ist bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten entfällt ein Vorsteuerabzug, und zwar für alle Kosten ab dem ersten Euro.
Maßgebend für die Berechnung sind die Gesamtkosten je teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen Ehegatten bzw. Angehörige mitgebracht werden, sind die Kosten für diese dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Damit es letzten Endes klappt mit dem Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Zu achten ist dabei insbesondere auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke usw.
Rückstellungen und Urlaubstage
Datum: 19.12.2022

Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.

Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).

Ebay und Unternehmereigenschaft
Datum: 19.12.2022

Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft.  Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.

Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung.  Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.

Ermäßigter Steuersatz verlängert
Datum: 07.12.2022

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021
Datum: 07.12.2022

Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.

Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.

Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.

Abzinsung von Verbindlichkeiten
Datum: 21.11.2022

Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.

Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.

Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.

Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.

Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.

Photovoltaikanlagen ab 2023
Datum: 21.11.2022

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.

Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.

Gastronomie und Umsatzsteuer-Satz
Datum: 03.11.2022

Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.

Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.

Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.

Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.

Förderung von Ladestationen läuft aus
Datum: 03.11.2022

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.

Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.

Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.

Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.

Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.

Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung
Datum: 20.10.2022
Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.
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Archiv 2021
Theateraufführungen und Künstler
Datum: 18. Januar 2021
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler geändert. Die Steuerbefreiung soll nicht nur Theatern zugute kommen, die auf hohem Niveau arbeiten. Begünstigt sind neben Theaterstücken, Opern, Operetten auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, Eisrevuen, Varieté bis zu Puppenspielen. Mischformen von Sprech, Musik und Tanzdarbietungen sind ebenfalls begünstigt. Der BFH hat entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine Schablonartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts. 
Angemessene Mindestlöhne in der EU
Datum: 11. Januar 2021
Die EU-Kommission hat in einer entsprechenden Richtlinie vorgeschlagen, den Arbeitnehmer durch angemessene Mindestlöhne zu schützen und am Ort der Arbeit einen angenehmen Lebensstandard zu ermöglichen. In allen EU-Ländern gibt es Mindestlöhne. In 21 Ländern gibt es gesetzliche Mindestlöhne ins in sechs Mitgliedstaaten wird der Mindestlohn ausschließlich durch Tarifverträge geschützt (Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden). Die vorgeschlagene Richtlinie soll einen Rahmen schaffen, um die Angemessenheit der Mindestlöhne und Lücken beim Mindestlohnschutz in der EU zu verbessern. Der Vorschlag der Kommission schafft einen Rahmen für Mindeststandards, der die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die Autonomie sowie Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Bereich der Löhne berücksichtigt. In Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung sind der Anteil der Geringverdienenden sowie die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher. Tarifverhandlungen sollen daher in allen Mitgliedstaaten gefördert werden. Mit einem jährlichen Bericht sollen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Daten in Bezug auf den Mindestlohnschutz in einem jährlichen Bericht vorlegen. 
Haftung bei Forderungsabtretung
Datum: 11. Januar 2021
Der BFH entscheidet aktuell zur Haftung bei Forderungsabtretung. Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle bewirkt keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13 c UStG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Insolvenzordnung. 
Grenzpendler nach Luxemburg
Datum: 04. Januar 2021
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 7. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Verständigungsvereinbarung vom 3. April 2020 und erweitert die im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.
Eventagentur: Sachzuwendungen
Datum: 04. Januar 2021
Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
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Archiv 2020
Doppelter Haushalt bei Ledigen
Datum:  04. Mai 2020
Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht Niedersachsen als erstes Finanzgericht zu dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingefügten Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal „Innehaben einer Wohnung" zusätzlich eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthausstandes). Diese Gesetzesverschärfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen bürgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte - ggf. zusammen mit Geschwistern - eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann mithin eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Danach sind - wie im Streitfall - auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge anzurechnen. Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 39/19 anhängig.
Quick Fixes: Erläuterungen der EU
Datum: 04. Mai 2020
Die Europäische Kommission hat Erläuterungen zu Mehrwertsteuerlichen Änderungen, die die Konsignationslagerregelung, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen betreffen, veröffentlicht (Quick Fixes). Die Erläuterungen beziehen sich auf folgende Rechtsakte, die zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind: Richtlinie in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die Durchführungsverordnung hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, die Verordnung hinsichtlich des Informationsaustausches zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen. Die Erläuterungen zu den Quick Fixes sind in englischer Sprache auf der Homepage der Europäischen Kommission abrufbar.
Neues BMF-Schreiben zur DSGVO
Datum: 27. April 2020
Seit dem 25.05.2018 ist die Verordnung der EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur DSGVO unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Die DSGVO enthält konkrete an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz und weiterer Gesetze aus dem Jahr 2017 wurden das Bundesdatenschutzgesetz, das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25.05.2018 an die DSGVO angepasst. Das BMF hat mit dem angepassten Schreiben die neuen Regelungen aufgenommen.
Unterschiedliche Steuersätze
Datum: 27. April 2020
Aufgrund einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion rechtfertigt die Bundesregierung in ihrer Antwort unterschiedliche Mehrwertsteuersätze im Zusammenhang mit der Abgabe von verzehrfertigen Speisen. Im Restaurant unterliegen diese Umsätze 19 Prozent, während verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen ermäßigt besteuert werden. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn diese verzehrfertig zubereitet sind, grundsätzlich mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent ermäßigt zu versteuern, um den Grundbedarf zu sichern. Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf zugerechnet werden.
Kurzarbeit: Urlaub und Überstunden
Datum: 20. April 2020
Bei entsprechenden Voraussetzungen kann ein Antrag wegen Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann durch unterschiedliche Gründe bestehen, wie z. B. aus wirtschaftlichen Gründen. Das Kurzarbeitergeld ersetzt rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Berechnung sollte mit Blick auf den Zusammenhang von Kurzarbeit mit Urlaub , Überstunden oder Einmalzahlungen erfolgen. Grundsätzlich entsteht Mitarbeitern aus der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch. Wer Kurzarbeit beantragt, darf keine Überstunden von den Mitarbeitern fordern. Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung zu nutzen. Es gibt dabei jedoch Ausnahmen wie z. B. bestimmte Stunden, die für Zwecke der Pflege bestimmt sind oder auch für andere Arbeitsausfälle besonderer Art. Arbeitgebern ist anzuraten, besondere Vereinbarungen dazu festzulegen, damit sachgerecht mit Überstunden, Urlaub oder Zeitguthaben verfahren werden kann.
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Datum: 20. April 2020
Der Bundesrat hat den vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zugestimmt. Das Gesetz sieht die Mitteilungsverpflichtung im Zusammenhang für Intermediäre vor. Werden diese jedoch von der Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die deutschen Finanzbehörden haben die erlangten Informationen mit Finanzbehörden anderer EU-Staaten auszutauschen.
Ärztliche Beraterin für den MDK
Datum: 14. April 2020
Für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Als unerheblich wurde es vom Sozialgericht betrachtet, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde. Vor allem die tatsächlichen Verhältnisse sprachen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Die dafür sprechenden Indizien waren die durch den MDK zugewiesenen Personen, die Ladung dieser Personen durch den MDK und die vom MDK zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beratung. Außerdem nutze die Ärztin die Räumlichkeiten des MDK und die Gutachten wurden einem Mitarbeiter der MDK von der Ärztin diktiert.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Datum: 14. April 2020
Die Finanzverwaltung hat die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben. Hier wurden nur Rechtsprechung eingearbeitet und es sind redaktionelle Anpassungen erfolgt. Soweit Rechtsprechung seit dem 14.12.2018 ergangen ist und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist dies zum Teil noch nicht berücksichtigt. Außerdem enthält der neue Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Einer Anwendungsregelung bedarf es nicht, da das aktuelle Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet.
Unentgeltliche und verbilligte Mahlzeiten 2020
Datum: 06. April 2020
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt grundsätzlich auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Wert der Mahlzeit bis 60 EUR). Die Sachbezugswerte wurden zum 1.1.2020 neu festgesetzt: für ein Frühstück 1,80 EUR, für ein Mittags- oder Abendessen 3,40 EUR.
Istbesteuerungsgrenze
Datum: 06. April 2020
Ab 1.1.2020 wurde die Ist-Besteuerungsgrenze von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Damit wird ein Gleichlauf zur bestehenden Grenze der Buchführungspflicht erreicht, die bereits seit ein paar Jahren auf 600.000 EUR erhöht wurde. Die Zustimmung des Bundesrates ist erfolgt. Damit soll eine größere Anzahl von Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden.
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Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
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