Laden...
Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück aktualisiert und die kostenlose Arbeitshilfe in Form eines Excel-Tools mit der Anleitung auf der Homepage herausgegeben. Sie können diese unter folgendem Link aufrufen: Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung.
Dabei handelt es sich um ein typisiertes Verfahren, mit der die Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen werden kann. Außerdem können vorhandene Kaufpreisaufteilungen auf Plausibilität geprüft werden. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kann einer vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.
Die Kaufpreisaufteilung war auch Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam zu einer Abweichung von unter 10 % zu den tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).
Zur Förderung von Mietwohnungsneubauten hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese galt erstmals für Baumaßnahmen vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 und wurde nochmals angepasst für neue Mietwohnungsbauten vom 01.01.2023 bis 30.09.2029. Gefördert werden soll die Schaffung neuen Wohnraums. Dies stellt konkretisiert auf neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum ab.
Das Finanzamt versagte dementsprechend einem Ehepaar die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG, da es der Auffassung war, es sei kein neuer Wohnraum entstanden. Die Steuerpflichtigen hatten nach dem Abriss eines alten Gebäudes mit Baujahr 1962 ein neues Einfamilienhaus errichtet. Das noch für das alte Gebäude bestehende Mietverhältnis wurde gekündigt und nach dem Auszug hatte das Eigentümerehepaar mit dem Neubau begonnen. Grund waren die unwirtschaftlich hohen Sanierungskosten.
Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab, da insbesondere kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen wurde, sondern nur bestehende Räumlichkeiten ersetzt wurden, die auch nicht unbewohnbar waren. Sanierungen werden nicht durch die Sonderabschreibung gefördert. (FG Köln vom 12.09.2024 Az. 1 K 2206/21).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH Az. IX R 24/24).
Ein Fahrtenbuch darf bei der Prüfung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden, weil es sichnicht um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).
Zu Unstimmigkeiten führte das Fahrtenbuch, welches ein Steuerpflichtiger für seinen betrieblich geleasten Lamborghini geführt hatte. Danach gab es für den Luxusschlitten keine Privatnutzung. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung nicht nur den Betriebsausgabenabzug, weil es von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen ausging. Laut Prüfung sollte auch eine Privatnutzung versteuert werden, da die vorgelegten Fahrtenbücher unleserlich waren und teilweise Daten fehlten.
Dagegen zog der Fahrzeugliebhaber vors Gericht, der noch einen BMW 740d X Drive betrieblich geleast hatte sowie einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Comander im Privatvermögen fuhr. Der BFH hat nun die Sache zur erneuten Ermittlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht (München) muss sich nochmal mit der Angemessenheitsprüfung beschäftigen und auch das Fahrtenbuch in die Prüfung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung mit einbeziehen, selbst wenn dieses nicht ordnungsgemäß ist.
Bisher galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist nur für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Buchungsbelege stellen die Grundlagen für die einzelnen Geschäftsvorfälle dar und müssen vollständig für jede einzelne Buchung vorliegen. Die wichtigsten haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
•Ausgangs- und Eingangsrechnungen inkl. Rechnungsdoppel
•Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke, sofern Buchungsbelege bzw. -Grundlage
• Bankbelege, Bankkontoauszüge, Depotauszüge, Kontoauszüge
• Betriebskostenabrechnungen
• Bewirtungsrechnungen
• Buchungsbelege inkl. deren Datenträger, auch Eigenbelege
• Buchungsanweisungen
• Dienstreise- und Fahrtkostenabrechnungen, sofern Buchungsbelege​
• Fehlerprotokolle aus der EDV-Buchführung
• Gutschriften
• Kassenberichte, Kassenbücher und -blätter usw.
• Kontenpläne inkl. Änderungen, Kontenregister
• ggf. Kreditunterlagen
• Lagerbuchführungen
• Lieferscheine, Versand- und Frachtunterlagen, sofern Buchungsbelege bzw.Rechnungsbestandteil
• Lohn- und Gehaltslisten sowie Lohnunterlagen als Buchungsbelege
• Miet- und Pachtunterlagen
• Quittungen, Kleinbetragsrechnungen, Kassenbons, Z-Bons
• Schecks und Wechsel
• Spendenbescheinigungen
• Verträge, sofern Buchungsbelege
• Versicherungsunterlagen, sofern Buchungsbelege
• Wareneingangs- und -ausgangsbücher
Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, für die, die Aufbewahrungsfrist nach alter Regelung zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, mit Ausnahme bestimmter Branchen im Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesen.
Somit können Buchungsbelege vernichtet werden, die in den Jahren bis einschließlich 2016 erstellt und letztmalig gebucht, bearbeitet, geändert, empfangen oder abgesandt worden sind. Für die Jahresabschlusserstellung sei darauf hingewiesen, dass dies eine Überprüfung und Anpassung der Aufbewahrungsrückstellung nach sich zieht, auch wenn Unternehmer die Unterlagen freiwillig länger als 8 Jahre aufbewahren.
Eine Kassen-Nachschau kann jeden Betrieb mit (hohem) Bargeldumsatz treffen, insbesondere Gastronomiebetriebe, Taxiunternehmen, Friseursalons usw. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und findet entsprechend ohne eine vorherige Ankündigung statt. Eine Anordnung bei Beginn der Kassen-Nachschau ist jedoch notwendig. Außerdem müssen sich die Prüfer des Finanzamts ausweisen.
Zudem werden keine bereits abgelaufenen Zeiträume geprüft, sondern, ob die gegenwärtige Kassenführung ordnungsmäßig ist. Gemeint sind damit z.B. die Kassensturzfähigkeit oder die zeitnahe Erfassung der Kasseneinnahmen und -Ausgaben. Auch die Unterlagen zur Kasse selbst, wie Anleitungen etc. zählen dazu.
Die Prüfer dürfen die Geschäftsräume während den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Geschäftsräume sind dabei nicht nur feste Räume, sondern z.B. auch mobile Verkaufsläden oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxis. Wohnräume sind dagegen tabu, sofern keine Einwilligung besteht oder Gefahr im Verzug ist.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat Ende des Jahres 2024 darauf hingewiesen, aus aktuellem Anlass in Baden-Württemberg vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen zu wollen und über die Details informiert. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Prüfer keine Bargeldzahlungen von den Steuerpflichtigen verlangen. Den Beitrag finden Sie auf der Homepage der OFD unter folgendem Link: Durchführung von Kassen-Nachschauen
Jederzeit dürfen Beamte jedoch Beobachtungen, Testkäufe oder Testfahrten vornehmen, diese zählen nicht zu einer Kassen-Nachschau. Bei einer Kassen-Nachschauen selbst besteht die Möglichkeit, dass die Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen, wenn zum Beispiel Mängel festgestellt werden. Da eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung stattfindet, fallen Unregelmäßigkeiten auch leichter auf.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.
Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.
Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.
Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.
Verstößt nationales Recht gegen Unionsrecht, darf dieses nicht aufrechterhalten werden. Dies ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2023 (Rs. C-355/22) auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Erhebung von Mehrwertsteuer nicht mehr nachträglich von den Kunden verlangt werden kann.
Im Streitfall hatte eine belgische Osteopathin auf Steuerfreiheit Ihrer Leistungen beharrt. Notwendig sind dazu jedoch medizinisch indizierte osteopathische Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist eine Steuerfreiheit auch bei Leistungserbringung durch Personen anderer Heil- und Gesundheitsfachberufe möglich, z.B. durch Physiotherapeuten. Die belgische Osteopathin war lediglich Mitglied eines von den Krankenkassen anerkannten Berufsverbands, ihr fehlte es jedoch an der notwendigen Qualifikation. Ihre Leistungen durften daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.
Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
- USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
- USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
- USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
- USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
- USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
- USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.
Mit der Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die Mehrwertsteuerrichtlinie ist es zukünftig auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmer analog die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen können, wird ab 01.01.2025 mit § 19a UStG ein neues Meldeverfahren eingeführt.
Außerdem werden die Umsatzgrenzen ab 2025 von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für den Vorjahresumsatz bzw. für Gründungsfälle und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für den voraussichtlichen Jahresumsatz angehoben. Wichtige Neuerung ist, dass die 100.000 Euro-Grenze nun als Ausschlussgrenze zu verstehen ist. Übersteigt also der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro ist ab dem 1. übersteigenden Euro die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung bereits unter dem Jahr ausgeschlossen. Dies gilt auch für Gründungsfälle ab dem 25.001. Euro. Zukünftig handelt es sich bei der Regelung auch um eine Steuerbefreiung.
Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unter Berücksichtigung der fünfjährigen Bindungsfrist weiterhin möglich, wobei für Unternehmer in Deutschland weitgehend unveränderte Parameter gelten. Aber auch Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten können das Wahlrecht für zukünftige Zeiträume ausüben.
Aufgrund der Änderungen sind entsprechend neue Meldepflichten zu beachten und auch die Pflichtangaben auf den Rechnungen wurden angepasst.
Für die neue E-Rechnungspflicht bei der Rechnungsstellung zwischen Unternehmern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 15.10.2024 veröffentlicht. Außerdem hat es jetzt einen Fragenkatalog zu wichtigen Anwendungsfragen online gestellt und unter anderem folgende Fragen beantwortet:
• Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen?
• Was ist ein „inländisches Unternehmen“?
• Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?
• Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung?
• Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?
• Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
• Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung?
• Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen?
• Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?
• Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden?
• Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?
Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
· Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus
· Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert
· Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen
· Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
· Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
· Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
· Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
· Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
· Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
· Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
· Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
· Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)
· Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung
· Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
· Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung
Spenden betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen. Werden Sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt, stellen sie deshalb keine Betriebsausgaben dar und sind als Privatentnahmen zu erfassen. In diesen Fällen sollte die gewerbesteuerliche Kürzung nicht übersehen werden. Hier sind bis zu 20 % des Gewerbeertrags oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln geleistet wird.
Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung bereits bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gesellschaft. Jedem Mitunternehmer werden die Beträge zudem anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet, welche in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Spendet eine Kapitalgesellschaft, erfolgt grundsätzlich eine Hinzurechnung der Spenden im Rahmen der Einkommensermittlung der Körperschaft. Die Spenden sind anschließend unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 Promille der Umsätze und Löhne und Gehälter) abzugsfähig. Handelt es sich bei den Spenden jedoch um verdeckte Gewinnausschüttungen, sind sie vorrangig als solche zu behandeln.
Anders als bei den Sonderausgaben und der Steuerermäßigung scheiden Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählergemeinschaften jedoch von vornherein vom Betriebsausgabenabzug aus, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer ist daher auch nicht möglich.
Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Zuwendungen sind dabei alle Kosten der Veranstaltung, wie z.B. Verpflegung, Raummiete oder Eventmanager. Auch Geschenke sind miteinzubeziehen. Kosten über 110 Euro führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.
Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.
Stellen die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar, z.B. bei Beträgen über 110-Euro, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, die regelmäßig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
Ab 01.01.2025 läuft das Mitteilungsverfahren für den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Damit besteht die Möglichkeit der Datenübermittlung über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.
Die Schonfrist für die Anzeigepflicht für TSE-Kassen läuft deshalb zum 31.12.2024 aus. Ab 01.01.2025 müssen alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden.
Wurde oder wird die Kasse allerdings vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist an das Finanzamt zu melden. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte handelt. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009).
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:
Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.
Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.
Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.
Arbeitgeber können noch bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei je Arbeitnehmer auszahlen. Ob und wie sie das tun, obliegt grundsätzlich ihnen selbst, denn eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.Außerdem muss der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder in gleicher Höhe oder überhaupt begünstigt werden muss (siehe LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024, 8 Sa 564/23).
Davon profitieren können nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit, kurzfristige oder geringfügig entlohnte Minijobber, Azubis, duale Studenten und andere Arbeitnehmer können in den Genuss der Prämie kommen. Diese gilt je Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Somit ist es möglich, dass ein Beschäftigter mehrere steuerfreie Prämien über insgesamt 3.000 Euro erhalten kann, wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Dies wäre z.B. bei einer Festanstellung und einem Minijob der Fall. Nicht möglich ist allerdings die Zahlung mehrerer Prämien über 3.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber - allerdings mehrfach hintereinander - beschäftigt ist.
Informationen dazu finden Sie unter den FAQ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.
Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum. (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).
Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.
Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten.
Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.
Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.
Mit Ablauf des Jahres 2023 enden auch die verlängerten Investitionsfristen für die in 2017 und 2019 gebildeten IAB (Investitionsabzugsbeträge). Noch nicht ausgeschöpfte IAB können daher nur noch kurze Zeit mit einer Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis 31.12.2023 genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Jahr 2020 gebildete IAB regulär zum Jahresende 2023 ablaufen.
Kann das Wahlrecht aufgrund einer fehlenden Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht in Anspruch genommen werden, so sind die noch offenen IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen. Dies hat ggf. die Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung zur Folge.
Dabei sollte man daran denken, dass eine Auflösung auch mit einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) möglich ist. Außerdem kann durch den IAB überhaupt erst ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Betragen somit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höchstens 1.333 Euro bzw. 1.600 Euro, kommt zudem eine GWG-Sofortabschreibung in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Betrag auch von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde.
Beachten sollte man dabei noch, dass ein nach altem Recht gebildeter IAB in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig war und dementsprechend eine Auflösung ebenfalls höchstens mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist, es sei denn, der IAB wurde in späteren Jahren aufgestockt. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre ist eine Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % möglich. Dieser darf in späteren Jahren auch wieder mit 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgelöst werden.
Steuerpflichtige mit offenen Investitionsabzugsbeträgen sollten daher jetzt tätig werden und prüfen, ob aufgrund des Fristablaufs eine Rückgängigmachung droht. Wer keine Investitionen mehr tätigen kann oder möchte, sollte auch eine mögliche Steuer- und Zinsmehrbelastung mit einkalkulieren.
Bestimmte Aufbewahrungspflichten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebend. Für Geschäftsunterlagen gelten diese somit nicht nur für Kaufleute. Ist darüber hinaus jedoch der Privatbereich von Steuerpflichtigen betroffen, gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten nur für besondere Sachverhalte.
Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen. Daneben sind empfangene oder abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung Bedeutung haben, mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Auch Lohnkonten müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.
Steuerlich jedoch endet Aufbewahrungspflicht nicht, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Auf Datenträgern aufbewahrte Unterlagen müssen dabei jederzeit verfügbar sein und ohne Verzögerung lesbar gemacht werden können.
Nach dem 31.12.2023 können daher die in den Jahren 2013 und früher aufgestellten Jahresabschlüsse, erstellten Bücher usw. vernichtet werden. Dies gilt auch für Belege und Aufzeichnungen bis einschließlich 2013 sowie Geschäftsbriefe, Lohnkonten und sonstige für die Besteuerung relevanten Unterlagen, die keine Buchführungsunterlagen darstellen, bis einschließlich 2017.
Die Unterlagen müssen jedoch weiter aufbewahrt werden, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder diese Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung haben sowie außerdem bei anhängigen steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, einem schwebenden Rechtsbehelfsverfahren und zur Begründung von Anträgen.
Für die Aufbewahrungspflicht ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.
Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.
Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.
Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt kein weiteres Geschenk dar.
Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.
Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.
Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 sowie die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das Schreiben enthält auch die Pauschbeträge für Sachentnahmen als Vereinfachung für die Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Zu- und Abschläge davon sind nicht möglich. Für gemischte Betriebe gilt der jeweils höhere Pauschbetrag.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.08.2023, Az. IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.
Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.
Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Eine Immobilienbesitzerin musste beim Kauf ihres Teileigentums Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis von 40.000 Euro zahlen. Da darin auch eine Instandhaltungsrückstellung von 14.815,19 Euro inbegriffen war, wehrte sich die Miteigentümerin und ging bis vor den BFH (Bundesfinanzhof), jedoch erfolglos. Die Instandhaltungsrückstellung blieb in der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Daraufhin wollte die Klägerin im Rahmen einer Bilanzberichtigung die Instandhaltungsrückstellung gewinnmindernd auflösen, da diese in der Bilanz als Aktivposten angesetzt war. Sie war der Meinung, dass auch ertragssteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen könne, wenn für die Grunderwerbsteuer keine Trennung erfolgen kann. Ihr Einspruch gegen den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Auch die anschließende Klage vor dem FG (Finanzgericht) Köln blieb erfolglos. In der Urteilsbegründung weist das FG darauf hin, dass die ertragssteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich ist und umgekehrt diese Beurteilung ebenso unbeachtlich ist für die Ertragssteuer. Der Anspruch ist unter wirtschaftlichen Aspekten zu betrachten und bei der Käuferin der Immobilie zu aktivieren. (FG Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20). Dagegen ist Revision beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 19/23.
Anmerkung für die Praxis: Siehe zur Instandhaltungsrücklage auch: OFD Frankfurt am Main vom 09.11.2022
Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.
Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.
Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.
Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.
Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).
Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.
Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung. Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.
Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.
Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.
Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.
Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.
Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.
Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.
Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.
Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.
Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.
Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.
Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.
Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.
Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.
Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.
Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.